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Document 31983R1025

Verordnung (EWG) Nr. 1025/83 des Rates vom 28. April 1983 zur Festsetzung der pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 1. bis zum 22. Mai 1983

ABl. L 116 vom 30.4.1983, p. 4–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/05/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1025/oj

31983R1025

Verordnung (EWG) Nr. 1025/83 des Rates vom 28. April 1983 zur Festsetzung der pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 1. bis zum 22. Mai 1983

Amtsblatt Nr. L 116 vom 30/04/1983 S. 0004 - 0005


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1025/83 DES RATES

vom 28. April 1983

zur Festsetzung der pauschalen Produktionsbeihilfe sowie des Zielpreises für bestimmte Trockenfuttererzeugnisse für die Zeit vom 1. bis zum 22. Mai 1983

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1433/82 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 1 und 3 und Artikel 5 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 ist die pauschale Produktionsbeihilfe für Trockenfutter so festzusetzen, daß die Versorgung der Gemeinschaft mit Eiweisserzeugnissen verbessert wird.

Gemäß Artikel 4 dieser Verordnung muß für bestimmte Trockenfuttererzeugnisse ein Zielpreis festgesetzt werden, der den Erzeugern ein angemessenes Einkommen sichert. Dieser Preis ist auf eine Standardqualität zu beziehen, die für die durchschnittliche Qualität des in der Gemeinschaft erzeugten Trockenfutters repräsentativ ist.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 entspricht die in Absatz 1 des genannten Artikels vorgesehene ergänzende Beihilfe einem Prozentsatz der Differenz zwischen dem Zielpreis und dem durchschnittlichen Weltmarktpreis der betreffenden Erzeugnisse. Angesichts der besonderen Merkmale dieses Marktes ist dieser Prozentsatz für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich und Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannten Erzeugnisse auf 100 v. H. und für die in Artikel 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung genannten Erzeugnisse auf 50 v. H. festzusetzen.

In Artikel 104 der Beitrittsakte von 1979 sind die Kriterien für die Festsetzung der pauschalen Beihilfe und des Zielpreises für Griechenland festgelegt worden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 960/83 (4) sind die Produktionsbeihilfe und der Zielpreis für diejenigen Trockenfuttererzeugnisse, deren Wirtschaftsjahr am 24. April 1983 auslief, für die Zeit vom 25. bis zum 30. April 1983 festgesetzt worden. Wegen der Verzögerung bei der Festsetzung der Preise für das Wirtschaftsjahr sind die mit der genannten Verordnung festgesetzten Beträge für die Zeit vom 1. bis zum 22. Mai 1983 beizubehalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. bis zum 22. Mai 1983 wird der Betrag der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 vorgesehenen pauschalen Produktionsbeihilfe auf 8,01 ECU je Tonne für die in Artikel 1 Buchstaben b) und c) der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse festgesetzt.

Artikel 2

Für die Zeit vom 1. bis zum 22. Mai 1983 wird der Zielpreis für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannten Erzeugnisse wie folgt festgesetzt:

- für Griechenland auf 164,74 ECU je Tonne,

- für die übrigen Mitgliedstaaten auf 168,81 ECU je Tonne.

Dieser Preis bezieht sich auf ein Erzeugnis

- mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 v. H. und

- mit einem Gesamtgehalt an rohen Eiweißstoffen von 18 v. H. der Trockenmasse.

Artikel 3

Für die Zeit vom 1. bis zum 22. Mai 1983 werden die bei der Begrenzung der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannten ergänzenden Beihilfe zu berücksichtigenden Prozentsätze wie folgt festgesetzt:

- 100 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich und Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannten Erzeugnisse;

- 50 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung genannten Erzeugnisse.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KIECHLE

(1) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 32.

(3) ABl. Nr. C 96 vom 11. 4. 1983, S. 54.

(4) ABl. Nr. L 106 vom 23. 4. 1983, S. 4.

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