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Document 31983R0693

Verordnung (EWG) Nr. 693/83 der Kommission vom 25. März 1983 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern außer Thailand für 1983

ABl. L 81 vom 26.3.1983, p. 6–8 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/693/oj

31983R0693

Verordnung (EWG) Nr. 693/83 der Kommission vom 25. März 1983 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern außer Thailand für 1983

Amtsblatt Nr. L 081 vom 26/03/1983 S. 0006 - 0008


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 693/83 DER KOMMISSION

vom 25. März 1983

mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern ausser Thailand für 1983

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451/82 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 604/83 des Rates vom 14. März 1983 über die für die Jahre 1983 bis 1986 geltende Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 604/83 hat insbesondere vorgesehen, daß für 1983 die Erhebung der auf die Einfuhr anwendbaren Abschöpfung für bestimmte Mengen von Erzeugnissen der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern ausser Thailand auf höchstens 6 % des Zollwerts festgesetzt wird.

Es erscheint angebracht, die Erteilung der Einfuhrlizenzen, die den Anspruch enthalten, mit einer auf 6 % des Zollwerts begrenzten Abschöpfung einzuführen, Sondervorschriften zu unterwerfen, um eine ordnungsgemässe Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 604/83 zu ermöglichen, mit denen insbesondere angestrebt wird, daß die festgesetzten Mengen nicht überschritten werden. Die ordnungsgemässe Anwendung erfordert bei den meisten Erzeugnissen der Tarifstelle 07.06 A bestimmte Abweichungen, insbesondere von der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 49/82 (5).

Von den Erzeugnissen der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs sind jedoch einige, deren Einfuhrmenge sehr gering ist und mit denen der Gemeinschaftsmarkt regelmässig versorgt werden muß, zur menschlichen Ernährung (Ignam, Tannia, Eddö, Dasheen) und nicht zur Verfütterung bestimmt.

Es empfiehlt sich deshalb, für diese Erzeugnisse die Bedingungen für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu lockern und den durch die Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der Kommission (6) vorgesehenen Kautionsbetrag anzuwenden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3299/82 ist gegenstandslos geworden und muß deshalb aufgehoben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 604/83 vorgesehene Regelung ist auf die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern ausser Thailand anwendbar, die im Rahmen von gemäß den Vorschriften dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen eingeführt werden.

Die Mengen, für welche die Lizenzen ausgestellt werden, dürfen die für jedes Land oder jede Ländergruppe durch Artikel 1 Buchstaben b), c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 604/83 festgelegten Mengen nicht überschreiten.

TITEL I

Regelung der Einfuhr der zur Verfütterung bestimmten Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs

Artikel 2

(1) Die Einfuhrlizenzanträge dürfen bei den Behörden der Mitgliedstaaten nur bis einschließlich 31. März 1983 eingereicht werden.

Für die in Artikel 1 genannten und nicht zugeteilten Mengen dürfen die Anträge jedoch in der Zeit vom 27. Juni und 4. Juli 1983 eingereicht werden.

(2) Die Angaben betreffend den Namen des Einführers, die beantragten Mengen und ihren Ursprung werden von den Mitgliedstaaten bis spätestens am 8. April bzw. 8. Juli 1983 der Kommission übermittelt.

(3) Bis zum 15. eines jeden der in Absatz 2 genannten Monate setzt die Kommission nach Maßgabe der Anträge die Mengen fest, für die je Land oder Ländergruppe, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 604/83 genannt werden, die Lizenzen erteilt werden.

(4) Für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs kann der Betroffene in seinem Antrag auf die Einfuhrlizenz die beiden Tarifstellen 07.06 A I und 07.06 A II angeben. Die beiden in dem Antrag angegebenen Tarifstellen werden in die Lizenz übernommen.

(5) Auf Antrag der Betroffenen sind die seit dem 8. Dezember 1982 für die eine oder andere der im vorigen Absatz genannten Tarifstellen beantragten Einfuhrlizenzen auf die Einfuhr der Erzeugnisse der beiden Tarifstellen anwendbar.

Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes muß der Betroffene die Einfuhrlizenz der Stelle vorlegen, die sie ausgestellt hat, und diese nimmt daran die erforderlichen Änderungen vor.

Artikel 3

Die Lizenzen enthalten in Feld 20 Buchstabe a) eine der folgenden Angaben:

- »Zu erhebende Abschöpfung: 6 % des Zollwerts",

- »Importafgift: 6 % af värdien",

- »Eisforá pros eíspraxi: 6 % kat' axía",

- »Amount to be levied: 6 % ad valorem",

- »Prélèvement à percevoir: 6 % ad valorem",

- »Prelievo da riscuotere: 6 % ad valorem",

- »Tö te passen heffing: 6 % ad valorem."

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 beträgt die Kaution für die unter diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 15 ECU je Tonne.

Falls infolge der Festsetzung gemäß Artikel 2 Absatz 3 die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, geringer ist als die, für die sie beantragt wurde, wird die Kaution, die dem Unterschied entspricht, freigegeben.

(2) Der Antrag oder die Anträge auf Lizenzen eines Handelsbeteiligten

- dürfen keine Gesamtmenge betreffen, die höher ist als 10 % der für jedes Land oder jede Ländergruppe gemäß Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 604/83 darin festgesetzten Menge,

- werden bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Handelsbeteiligte seinen Wohnsitz hat, hinterlegt.

Artikel 5

(1) Der Antrag auf die Einfuhrlizenz und die erteilte Lizenz enthalten in Feld 14 die Angabe des Drittlandes, aus dem das betreffende Erzeugnis stammt.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 darf die in den freien Verkehr überführte Menge nicht höher sein als die in den Feldern 10 und 11 der Einfuhrlizenz angegebene Menge; zu diesem Zweck wird in Feld 22 dieser Lizenz die Ziffer 0 eingetragen.

TITEL II

Regelung der Einfuhr der zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs (Ignam, Dasheen, Tannia, Eddö)

Artikel 6

Für die Einfuhr der Erzeugnisse Ignam, Dasheen, Tannia und Eddö der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs

a) enthalten die Lizenzanträge und die Lizenzen

- in Feld 7 die Bezeichnung Ignam, Dasheen, Tannia, Eddö,

- in Feld 8 nach einem »ex" die Nummer der Tarifstelle.

Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse.

b) Die Bestimmungen der Artikel 3 und 5 finden Anwendung.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 3299/82 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 14. 6. 1982, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 72 vom 18. 3. 1983, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 7 vom 12. 1. 1982, S. 7.

(6) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5.

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