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Document 31983L0371

    Richtlinie 83/371/EWG der Kommission vom 14. Juli 1983 zur Änderung der Richtlinie 82/57/EWG zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

    ABl. L 204 vom 28.7.1983, p. 63–64 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1983/371/oj

    31983L0371

    Richtlinie 83/371/EWG der Kommission vom 14. Juli 1983 zur Änderung der Richtlinie 82/57/EWG zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

    Amtsblatt Nr. L 204 vom 28/07/1983 S. 0063 - 0064
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0045
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0045


    *****

    RICHTLINIE DER KOMMISSION

    vom 14. Juli 1983

    zur Änderung der Richtlinie 82/57/EWG zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695/EWG des Rates zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr

    (83/371/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat mit ihrer Richtlinie 82/57/EWG (2) bestimmte Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 79/695/EWG erlassen. Nach Artikel 20 Absatz 1 der genannten Richtlinie kann die Zollstelle die zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren auf Antrag des Zollanmelders freigeben, bevor das Ergebnis der Überprüfung der Angaben in der Anmeldung vorliegt.

    Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 (4), sieht folgendes vor: »Wird es im Verlaufe der Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Einführer über seine Waren verfügen".

    Die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Kontrolle des Ursprungs im präferenzbegünstigten Warenverkehr, die zur Durchführung der verschiedenen präferentiellen Handelsabkommen und Handelsvereinbarungen der Gemeinschaft erlassen worden sind, sehen vor, daß die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, soweit sie beschließen, bis zur Vorlage des Ergebnisses der Nachprüfung die Gewährung der Zollpräferenz aufzuschieben, dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Ware freigeben.

    Um jedes Mißverständnis bei der Anwendung des Artikels 20 der Richtlinie 82/57/EWG auszuschließen, ist in seinem Wortlaut auf die im Bereich des Zollwerts der Waren sowie der Ursprungsregeln geltenden spezifischen Bestimmungen hinzuweisen.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Allgemeine Zollregelungen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 82/57/EWG erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

    »Die Zollstelle kann die Waren auf Antrag des Anmelders freigeben, selbst wenn sie der Ansicht ist, die Eingangsabgaben, denen die Waren unterliegen, nicht festsetzen zu können, bevor das Ergebnis der Überprüfung der Anmeldung oder der beigefügten Unterlagen oder der Beschau der Waren vorliegt. Diese Freigabe kann nicht allein aus dem Grund verweigert werden, daß die endgültige Bestimmung des Zollwerts der Waren aufgeschoben wird oder daß der Ursprung von Waren, für die die Gewährung einer Zollpräferenz aufgrund des Ursprungs dieser Waren beantragt wird, nicht endgültig feststeht. Mit der Freigabe werden die nach den Angaben in der Anmeldung festgesetzten Eingangsabgaben unverzueglich buchmässig erfasst."

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1984 nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 1983.

    Für die Kommission

    Karl-Heinz NARJES

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19.

    (2) ABl. Nr. L 28 vom 5. 2. 1982, S. 38.

    (3) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 333 vom 11. 12. 1980, S. 1.

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