This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31983L0206
Council Directive 83/206/EEC of 21 April 1983 amending Directive 80/51/EEC on the limitation of noise emissions from subsonic aircraft
Richtlinie 83/206/EWG des Rates vom 21. April 1983 zur Änderung der Richtlinie 80/51/EWG zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen
Richtlinie 83/206/EWG des Rates vom 21. April 1983 zur Änderung der Richtlinie 80/51/EWG zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen
ABl. L 117 vom 4.5.1983, p. 15–17
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/09/2003
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31980L0051 | Änderung | Artikel 2.1 | 26/04/1983 | |
Modifies | 31980L0051 | Ersetzung | Artikel 3.1 | 26/04/1983 | |
Modifies | 31980L0051 | Zusatz | Artikel 7.2 | 26/04/1983 | |
Modifies | 31980L0051 | Änderung | Artikel 4 | 26/04/1983 | |
Modifies | 31980L0051 | Zusatz | Artikel 7.4 | 26/04/1983 | |
Modifies | 31980L0051 | Zusatz | Artikel 6.2 | 26/04/1983 | |
Modifies | 31980L0051 | Artikel 6DEVIENT Artikel 6.1 | |||
Modifies | 31980L0051 | Artikel 7DEVIENT Artikel 7.1 | |||
Modifies | 31980L0051 | Änderung | Artikel 6 | 26/04/1983 | |
Modifies | 31980L0051 | Änderung | Artikel 7 | 26/04/1983 | |
Modifies | 31980L0051 | Zusatz | Artikel 7.3 | 26/04/1983 | |
Modifies | 31980L0051 | Ersetzung | Artikel 5 | 26/04/1983 | |
Modifies | 31980L0051 | Ersetzung | Artikel 1 | 26/04/1983 |
Richtlinie 83/206/EWG des Rates vom 21. April 1983 zur Änderung der Richtlinie 80/51/EWG zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen
Amtsblatt Nr. L 117 vom 04/05/1983 S. 0015 - 0017
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0162
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0162
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0122
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0122
***** RICHTLINIE DES RATES vom 21. April 1983 zur Änderung der Richtlinie 80/51/EWG zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen (83/206/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, gestützt auf den Entwurf einer Richtlinie der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Änderungen, die die Internationale Zivilluftfahrtorganisation an Anhang 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vorgenommen hat, in dem Emissionsnormen für Luftfahrzeuge spezifiert sind, sowie andere internationale Aktionen im Bereich des Fluglärms machen bestimmte Änderungen der Richtlinie 80/51/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen (3) erforderlich. Die Absicht der Artikel 1 und 5 der Richtlinie 80/51/EWG muß eindeutiger dargelegt werden. Es muß untersagt werden, daß zivile Unterschalluftfahrzeuge, die nicht in den Hoheitsgebieten von Mitgliedstaaten eingetragen sind und die nicht den einschlägigen internationalen Normen entsprechen, noch nach dem 31. Dezember 1987 in den betreffenden Hoheitsgebieten eingesetzt werden, wobei eine befristete Freistellung bis zum 31. Dezember 1989 erteilt werden kann. Wegen der geographischen Lage Grönlands und seiner geringen Bevölkerungsdichte erübrigt es sich, das betreffende Verbot auf dieses Land anzuwenden. Eine Abweichung von den Regeln über die Lärmbescheinigung muß für eine kleine Anzahl von Flugzeugen vorgesehen werden, die speziell für Transporte der Luftfahrtindustrie der Gemeinschaft konstruiert sind - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 80/51/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: »Artikel 1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß ein ziviles Unterschallflugzeug mit Düsen- oder Propellerantrieb, das in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist und das unter eine der in Band I (Flugzeuglärm) von Anhang 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt genannten Kategorien fällt, gemäß Änderung 5 anwendbar ab 26. November 1981 - nachstehend ,Anhang 16/5' genannt - im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten nur dann eingesetzt werden kann, wenn dieser Staat aufgrund hinreichender Nachweise darüber, daß das Luftfahrzeug Anforderungen entspricht, die mindestens gleich den in Band I Teil II Kapitel 2, 3, 5 oder 6 des Anhangs 16/5 enthaltenen Anforderungen sind, eine Lärmbescheinigung für dieses Luftfahrzeug erteilt hat." 2. In Artikel 2 Absatz 1: - wird das Wort »Luftfahrzeuge" bzw. »Luftfahrzeugs" jeweils durch das Wort »Flugzeuge" bzw. »Flugzeugs" ersetzt und - unter Buchstabe e) werden die Worte »Hoechstgewichte, bei denen . . ." durch die Worte »Hoechstmasse, bei der . . ." ersetzt. 3. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: »(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß zivile Propellerflugzeuge, deren bescheinigte Abflugmasse 5 700 kg nicht überschreitet, und zivile Unterschallflugzeuge, die nicht unter eine der in Band I des Anhangs 16/5 genannten Kategorien fallen, sofern sie Flugplätze in einem Mitgliedstaat benutzen, in seinem Hoheitsgebiet nur erstzugelassen werden, wenn sie gemäß einer Bescheinigung Anforderungen entsprechen, die mindestens gleich den in Band I Teil II Kapitel 2 oder 6 des Anhangs 16/5 enthaltenen Anforderungen sind. 4. In Artikel 4 wird das Wort »Luftfahrzeuge", Luftfahrzeugen", »Luftfahrzeugs" bzw. »Luftfahrzeugtyp" jeweils durch das Wort »Flugzeuge", »Flugzeugen", »Flugzeugs" bzw. »Flugzeugtyp" ersetzt. 5. Artikel 5 erhält folgende Fassung: »Artikel 5 (1) Unbeschadet von Artikel 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß ab dem 1. Januar 1987 in seinem Hoheitsgebiet zugelassene zivile Unterschallstrahlflugzeuge im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn der betreffende Staat aufgrund hinreichender Nachweise darüber, daß diese Flugzeuge Anforderungen entsprechen, die mindestens gleich den in Band I Teil II Kapitel 2 des Anhangs 16/5 enthaltenen Anforderungen sind, eine Lärmbescheinigung erteilt hat. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können befristete Freistellungen von den Bestimmungen des Absatzes 1 und des Artikels 7 Absatz 2 erteilen, sofern der Betreiber sich verpflichtet, die betreffenden Flugzeuge bis spätestens 31. Dezember 1988 durch andere auf dem Markt befindliche Flugzeuge zu ersetzen, welche Anforderungen entsprechen, die mindestens gleich den in Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16/5 aufgeführten Lärmnormen sind. 6. In Artikel 6: - wird das Wort »Luftfahrzeugen" durch das Wort »Flugzeugen" ersetzt; - wird der bisherige Text Absatz 1; - wird folgender Absatz angefügt: »(2) Die Mitgliedstaaten können die Benutzung propellerbetriebener ziviler Flugzeuge, deren bescheinigte Abflugmasse 5 700 kg überschreitet, die in nur sehr wenigen speziell konstruierten Exemplaren gebaut wurden und der Beförderung von Erzeugnissen der Luftfahrtindustrie von aussergewöhnlichen Abmessungen dienen, aber aufgrund der übrigen Vorschriften dieser Richtlinie nicht in Betrieb genommen werden können, zulassen, sofern sie dafür sorgen, daß diese Flugzeuge lediglich in ihrem oder dem Hoheitsgebiet zustimmender Staaten benutzt werden. Mitgliedstaaten, die von der Zulassung nach diesem Absatz Gebrauch machen wollen, unterrichten zuvor die Kommission hiervon." 7. In Artikel 7: - wird das Wort »Luftfahrzeuge" jeweils durch das Wort »Flugzeuge" ersetzt; - wird der bisherige Text Absatz 1; - werden die folgenden Absätze angefügt: »(2) Ab dem 1. Januar 1988 lassen die Mitgliedstaaten den Einsatz von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen auf ihren Hoheitsgebieten nicht zu, die nicht in einem Mitgliedstaat eingetragen sind und die nicht Anforderungen entsprechen, die mindestens gleich den in Band I Teil II Kapitel 2 des Anhangs 16/5 aufgeführten Lärmnormen sind. (3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können befristete Freistellungen von Absatz 2 zulassen, wenn der Betreiber den Nachweis erbringt, daß es wirtschaftlich oder technisch nicht möglich ist, ihre Flughäfen mit Flugzeugen zu bedienen, die den Vorschriften des Absatzes 2 entsprechen. Diese Freistellungen müssen spätestens am 31. Dezember 1989 enden. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Grönland." Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis (1). (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 21. April 1983. Im Namen des Rates Der Präsident D. von WÜRZEN Der Rat hat die nachstehende Mitteilung von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhalten: »Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden zu den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften erklärt, daß diese Verträge auch für das Land Berlin gelten. Sie hat gleichzeitig erklärt, daß die Rechte und Verantwortlichkeiten Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in bezug auf Berlin unberührt bleiben. Im Hinblick auf die Tatsache, daß die zivile Luftfahrt zu den Bereichen gehört, in denen sich die genannten Staaten Befugnisse in Berlin ausdrücklich vorbehalten haben, und nach Konsultationen mit den Regierungen dieser Staaten weist die Bundesregierung darauf hin, daß die Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/51/EWG zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluftfahrzeugen das Land Berlin nicht einbezieht." (1) ABl. Nr. C 334 vom 20. 12. 1982, S. 137. (2) ABl. Nr. C 348 vom 31. 12. 1981, S. 3. (3) ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 26. (1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 26. April 1983 bekanntgegeben.