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Document 31983D0631
83/631/EEC: Commission Decision of 2 December 1983 repealing Decision 83/223/EEC concerning health protection measures in respect of Spain
83/631/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1983 zur Aufhebung der Entscheidung 83/223/EWG über tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen gegenüber Spanien
83/631/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1983 zur Aufhebung der Entscheidung 83/223/EWG über tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen gegenüber Spanien
ABl. L 355 vom 17.12.1983, p. 47–47
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 02/12/1983
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31983D0223 | 02/12/1983 |
83/631/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1983 zur Aufhebung der Entscheidung 83/223/EWG über tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen gegenüber Spanien
Amtsblatt Nr. L 355 vom 17/12/1983 S. 0047 - 0047
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1983 zur Aufhebung der Entscheidung 83/223/EWG über tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen gegenüber Spanien (83/631/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 28 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 83/223/EWG der Kommission (3) wurden aufgrund des Ausbruchs eines Seuchenzugs der Maul- und Klauenseuche bestimmte tierseuchenrechtliche Schutzmaßnahmen gegenüber Spanien getroffen. Da keine neuen Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche in Spanien vorgekommen sind, kann angenommen werden, daß keine Gefahr mehr für die Tierbestände der Gemeinschaft besteht. Es empfiehlt sich daher, die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen aus Spanien wieder zuzulassen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 83/223/EWG wird aufgehoben. Die Einfuhrgenehmigung betrifft nur das Fleisch, das aus der Schlachtung nach der Mitteilung dieser Entscheidung gewonnen worden ist. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. Dezember 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34. (3) ABl. Nr. L 121 vom 7. 5. 1983, S. 32.