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Document 31983D0523
83/523/EEC: Commission Decision of 11 October 1983 authorizing the French Republic to apply intra-Community surveillance to imports of certain woven fabrics of synthetic textile fibres, originating in Indonesia, which have been put into free circulation in the Community (Only the French text is authentic)
83/523/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 1983 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter aus Indonesien stammender und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlicher Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Nur der französische Text ist verbindlich)
83/523/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 1983 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter aus Indonesien stammender und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlicher Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 297 vom 29.10.1983, p. 33–34
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983
83/523/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Oktober 1983 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter aus Indonesien stammender und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlicher Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 297 vom 29/10/1983 S. 0033
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1983 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Einführung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter aus Indonesien stammender und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlicher Gewebe aus synthetischen Spinnfasern (Nur der französische Text ist verbindlich) (83/523/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115 Absatz 1, gestützt auf die Entscheidung 80/47/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1979 betreffend Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, zu denen die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bestimmter aus dritten Ländern stammender und in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindlicher Waren ermächtigt werden können (1), insbesondere auf die Artikel 1 und 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Entscheidung 80/47/EWG dürfen die Mitgliedstaaten die darin genannten Einfuhren nur nach entsprechender Ermächtigung durch die Kommission einer innergemeinschaftlichen Überwachung unterwerfen. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in dritten Ländern (2) hat die Kommission mit Verordnung (EWG) Nr. 2604/83 (3) die Einfuhr von Textilwaren der Kategorie 3 mit Ursprung in Indonesien vom 20. Juni 1983 bis zum 31. Dezember 1983 nach Frankreich, Italien und nach dem Vereinigten Königreich einer Mengengrenze unterworfen. Die Einfuhr der gleichen Waren ist in den übrigen Mitgliedstaaten nach wie vor liberalisiert. Aufgrund dieser handelspolitischen Maßnahmen bestehen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Einfuhrbedingungen für diese Waren. Diese Unterschiede können Verkehrsverlagerungen hervorrufen. Um die Verkehrsverlagerungen, die wirtschaftliche Schwierigkeiten auf dem betreffenden Sektor verschärfen oder hervorrufen können, rasch aufzudecken, hat die französische Regierung bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 2 der Entscheidung 80/47/EWG gestellt, um die Einfuhr der aus Indonesien stammenden und in den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Gewebe aus synthetischen Spinnfasern einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen. Die Kommission prüfte insbesondere, ob auf die Einfuhren innergemeinschaftliche Überwachungsmaßnahmen aufgrund von Artikel 2 der Entscheidung 80/47/EWG angewandt werden können und ob hinsichtlich der geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten Angaben gemacht wurden. Überwachungsmaßnahmen können für die Textilwaren der Gruppe 1, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates definiert sind, selbst bei Fehlen von Verkehrsverlagerungen oder Anträgen auf innergemeinschaftliche Lizenzen angesichts der im Handel mit diesen Erzeugnissen wegen ihrer hohen Einfuhrempfindlichkeit drohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten genehmigt werden. Es erscheint deshalb angezeigt, Frankreich zu ermächtigen, die Einfuhren dieser Gewebe aus synthetischen Spinnfasern der Kategorie 3 mit Ursprung in Indonesien bis zum 31. Dezember 1983 einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1983 die im Anhang bezeichneten Einfuhren einer innergemeinschaftlichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 80/47/EWG zu unterwerfen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Oktober 1983 Für die Kommission Wilhelm HAFERKAMP Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1980, S. 14. (2) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1982, S. 106. (3) ABl. Nr. L 258 vom 17. 9. 1983, S. 18. ANHANG Textilwaren, für die Kategorien festgelegt worden sind (1) 1.2 // // // Kategorie // Ursprungsland // // // 3 // Indonesien // // (1) Siehe Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1982, S. 106).