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Document 31983D0139

    83/139/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1983 zur Änderung der Entscheidung 82/813/EWG über die Liste der Betriebe der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist

    ABl. L 93 vom 13.4.1983, p. 19–19 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/139/oj

    31983D0139

    83/139/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 1983 zur Änderung der Entscheidung 82/813/EWG über die Liste der Betriebe der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist

    Amtsblatt Nr. L 093 vom 13/04/1983 S. 0019 - 0019
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0075
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0135
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0075
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0135


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. März 1983

    zur Änderung der Entscheidung 82/813/EWG über die Liste der Betriebe der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist

    (83/139/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft die Genehmigung zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

    Jugoslawien hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.

    Durch Entscheidung 82/813/EWG (3) hat die Kommission eine Liste der Betriebe Jugoslawiens erstellt, die frisches Fleisch in die Gemeinschaft ausführen dürfen.

    In Anwendung des Artikels 2 der genannten Entscheidung untersagen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch aus allen anderen Betrieben mit Ausnahme derjenigen, die von den jugoslawischen Behörden am 1. Juni 1982 amtlich anerkannt und vorgeschlagen worden sind.

    Die am 1. Juni 1982 übermittelten Vorschläge waren unvollständig; die notwendigen Ergänzungen wurden am 3. März 1983 von den jugoslawischen Behörden mitgeteilt. Es scheint angebracht, die entsprechende Richtigstellung in die obengenannte Entscheidung zu übernehmen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 82/813/EWG werden nach den Worten »am 1. Juni 1982" die Worte »und am 3. März 1983" eingefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 25. März 1983

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34.

    (3) ABl. Nr. L 343 vom 4. 12. 1982, S. 21.

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