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Document 31982R3499
Council Regulation (EEC) No 3499/82 of 21 December 1982 determining the quantity of New Zealand butter which the United Kingdom is authorized to import during January 1983 and reviewing the import levy for New Zealand butter
Verordnung (EWG) Nr. 3499/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Festlegung der Menge neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich im Januar 1983 einführen darf, und zur Änderung der Einfuhrabschöpfung für neuseeländische Butter
Verordnung (EWG) Nr. 3499/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Festlegung der Menge neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich im Januar 1983 einführen darf, und zur Änderung der Einfuhrabschöpfung für neuseeländische Butter
ABl. L 368 vom 28.12.1982, p. 1–1
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31981R0858 | Änderung | Artikel 3.1 | 28/12/1982 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modified by | 31983R1212 | Änderung | Artikel 2 | 23/05/1983 |
Verordnung (EWG) Nr. 3499/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Festlegung der Menge neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich im Januar 1983 einführen darf, und zur Änderung der Einfuhrabschöpfung für neuseeländische Butter
Amtsblatt Nr. L 368 vom 28/12/1982 S. 0001 - 0001
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3499/82 DES RATES vom 21. Dezember 1982 zur Festlegung der Menge neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich im Januar 1983 einführen darf, und zur Änderung der Einfuhrabschöpfung für neuseeländische Butter DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Beitrittsakte von 1972, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 18 im Anhang dieser Beitrittsakte, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Protokoll Nr. 18 und später mit der Verordnung (EWG) Nr. 858/81 des Rates vom 1. April 1981 über die Einfuhr neuseeländischer Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen (1) ist das Vereinigte Königreich ermächtigt worden, bis zum 31. Dezember 1983 bestimmte Mengen neuseeländischer Butter zu Sonderbedingungen einzuführen. Insbesondere schreibt Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vor, daß vor dem 1. Oktober 1982 beschlossen wird, welche Menge das Vereinigte Königreich während des Kalenderjahres 1983 einführen darf, wobei insbesondere der Entwicklung der Lage auf dem gemeinschaftlichen Buttermarkt sowie der Entwicklung auf dem Weltbuttermarkt Rechnung getragen wird. Es war jedoch nicht möglich, vor dem 1. Januar 1983 die Verordnung zur Festsetzung der Menge neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich 1983 einführen darf, zu erlassen. Es ist daher erforderlich, die Menge festzusetzen, die es im Monat Januar 1983 einführen kann. Zwar war die Entwicklung der Marktlage in der Gemeinschaft durch einen Rückgang des Verbrauchs gekennzeichnet, doch wird es die Lage auf dem Weltmarkt und auf dem Gemeinschaftsmarkt aller Voraussicht nach gestatten, daß Neuseeland mit einer degressiven Staffelung 1983 Butter weiterhin zu Sonderbedingungen nach dem Vereinigten Königreich ausführen kann. Die Sonderabschöpfung muß überprüft werden, um der Auswirkung der erhöhten Interventionspreise auf die Vermarktungsbedingungen für Butter im Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Menge neuseeländischer Butter, die das Vereinigte Königreich während des Monats Januar 1983 einführen darf, wird auf 7 250 Tonnen festgesetzt. Artikel 2 In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 858/81 wird der Betrag von 77,52 ECU/100 kg durch den Betrag von 84,36 ECU/100 kg ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Krat. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1982. Im Namen des Rates Der Präsident O. MÖLLER (1) ABl. Nr. L 90 vom 4. 4. 1981, S. 18.