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Document 31982R3488

Verordnung (EWG) Nr. 3488/82 des Rates vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1508/76, (EWG) Nr. 1514/76 und (EWG) Nr. 1521/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien, Algerien und Marokko (1982/1983)

ABl. L 372 vom 30.12.1982, p. 13–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/04/1984; Stillschweigend aufgehoben durch 31984R1040

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3488/oj

31982R3488

Verordnung (EWG) Nr. 3488/82 des Rates vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1508/76, (EWG) Nr. 1514/76 und (EWG) Nr. 1521/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien, Algerien und Marokko (1982/1983)

Amtsblatt Nr. L 372 vom 30/12/1982 S. 0013 - 0013


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3488/82 DES RATES

vom 10 . Dezember 1982

zur Änderung der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1508/76 , ( EWG ) Nr . 1514/76 und ( EWG ) Nr . 1521/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien , Algerien und Marokko ( 1982/1983 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 113 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach Maßgabe der Artikel 16 , 17 und 16 und des jeweiligen Anhangs B der Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Tunesien ( 3 ) , Marokko ( 4 ) und Algerien ( 5 ) wird - sofern diese Länder eine Abgabe bei der Ausfuhr erheben - bei der Einfuhr von Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I in die Gemeinschaft eine pauschale Verminderung des auf dieses Olivenöl zu erhebenden Abschöpfungsbetrags um 0,60 ECU je 100 kg sowie eine Verringerung dieser gleichen Abschöpfung um den Betrag der besonderen Abgabe vorgenommen , und zwar bis zu 12,09 ECU je 100 kg in Anwendung des in den vorgenannten Artikeln vorgesehenen Abschlags und bis zu 12,09 ECU je 100 kg in Anwendung des in den vorgenannten Anhängen B vorgesehenen Zusatzbetrags .

Die vorgenannten Abkommen sind mit den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1508/76 ( 6 ) , ( EWG ) Nr . 1514/76 ( 7 ) und ( EWG ) Nr . 1521/76 ( 8 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3549/81 ( 9 ) , zur Anwendung gebracht worden .

Die Vertragsparteien sind durch Briefwechsel übereingekommen , den Zusatzbetrag für die Zeit vom 1 . November 1982 bis 31 . Oktober 1983 auf 12,09 ECU je 100 kg festzusetzen .

Die Verordnungen ( EWG ) Nr . 1508/76 , ( EWG ) Nr . 1514/76 und ( EWG ) Nr . 1521/76 sind daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1508/76 , ( EWG ) Nr . 1514/76 und ( EWG ) Nr . 1521/76 erhält jeweils folgende Fassung :

" b ) einen Betrag in Höhe der von Tunesien , Algerien , Marokko auf dieses Öl erhobenen besonderen Abgabe bei der Ausfuhr bis zu 12,09 ECU je 100 Kilogramm , wobei dieser Betrag vom 1 . November 1982 bis zum 31 . Oktober 1983 um 12,09 ECU je 100 Kilogramm erhöht wird . "

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 10 . Dezember 1982 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

G . FENGER MÖLLER

( 1 ) ABl . Nr . C 258 vom 2 . 10 . 1982 , S . 5 .

( 2 ) ABl . Nr . C 304 vom 22 . 11 . 1982 , S . 252 .

( 3 ) ABl . Nr . L 141 vom 28 . 5 . 1976 , S . 195 .

( 4 ) ABl . Nr . L 141 vom 28 . 5 . 1976 , S . 98 .

( 5 ) ABl . Nr . L 141 vom 28 . 5 . 1976 , S . 2 .

( 6 ) ABl . Nr . L 169 vom 28 . 6 . 1976 , S . 9 .

( 7 ) ABl . Nr . L 169 vom 28 . 6 . 1976 , S . 24 .

( 8 ) ABl . Nr . L 169 vom 28 . 6 . 1976 , S . 43 .

( 9 ) ABl . Nr . L 356 vom 11 . 12 . 1981 , S . 13 .

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