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Document 31982R3183
Council Regulation (EEC) No 3183/82 of 22 November 1982 on the conclusion of a Protocol on financial and technical cooperation between the European Economic Community and the Republic of Tunisia
Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik
Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik
ABl. L 337 vom 29.11.1982, p. 43–43
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1986
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3183/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implementation | 21982A1028(02) |
Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik
Amtsblatt Nr. L 337 vom 29/11/1982 S. 0043
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0170
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0170
+++++ ( 1 ) STELLUNGNAHME VOM 19 . 11 . 1982 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ) . ( 2 ) DER ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES PROTOKOLLS WIRD IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF VERANLASSUNG DES GENERALSEKRETARIATS DES RATES VERÖFFENTLICHT . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3183/82 DES RATES VOM 22 . NOVEMBER 1982 ÜBER DEN ABSCHLUSS DES PROTOKOLLS ÜBER DIE FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 238 , AUF EMPFEHLUNG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) , IN DER ERWAEGUNG , DASS DAS AM 28 . OKTOBER 1982 UNTERZEICHNETE PROTOKOLL ÜBER DIE FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK GENEHMIGT WERDEN MUSS - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DAS PROTOKOLL ÜBER DIE FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK WIRD IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT GENEHMIGT . DER WORTLAUT DES PROTOKOLLS IST DIESER VERORDNUNG BEIGEFÜGT . ARTIKEL 2 DER PRÄSIDENT DES RATES NIMMT DIE IN ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS VORGESEHENE NOTIFIZIERUNG VOR ( 2 ) . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . NOVEMBER 1982 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT U . ELLEMANN-JENSEN