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Document 31982R3183

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik

ABl. L 337 vom 29.11.1982, p. 43–43 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/3183/oj

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31982R3183

Verordnung (EWG) Nr. 3183/82 des Rates vom 22. November 1982 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik

Amtsblatt Nr. L 337 vom 29/11/1982 S. 0043
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0170
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0170


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( 1 ) STELLUNGNAHME VOM 19 . 11 . 1982 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ) .

( 2 ) DER ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES PROTOKOLLS WIRD IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF VERANLASSUNG DES GENERALSEKRETARIATS DES RATES VERÖFFENTLICHT .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3183/82 DES RATES VOM 22 . NOVEMBER 1982 ÜBER DEN ABSCHLUSS DES PROTOKOLLS ÜBER DIE FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 238 ,

AUF EMPFEHLUNG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) ,

IN DER ERWAEGUNG , DASS DAS AM 28 . OKTOBER 1982 UNTERZEICHNETE PROTOKOLL ÜBER DIE FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK GENEHMIGT WERDEN MUSS -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DAS PROTOKOLL ÜBER DIE FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK WIRD IM NAMEN DER GEMEINSCHAFT GENEHMIGT .

DER WORTLAUT DES PROTOKOLLS IST DIESER VERORDNUNG BEIGEFÜGT .

ARTIKEL 2

DER PRÄSIDENT DES RATES NIMMT DIE IN ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DES PROTOKOLLS VORGESEHENE NOTIFIZIERUNG VOR ( 2 ) .

ARTIKEL 3

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . NOVEMBER 1982 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

U . ELLEMANN-JENSEN

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