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Document 31982R2863

Verordnung (EWG) Nr. 2863/82 der Kommission vom 27. Oktober 1982 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Säcke, Beutel und ähnliche Waren aus Polyäthylen der Tarifstelle 39.07 B V ex d), mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 300 vom 28.10.1982, p. 14–14 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2863/oj

31982R2863

Verordnung (EWG) Nr. 2863/82 der Kommission vom 27. Oktober 1982 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Säcke, Beutel und ähnliche Waren aus Polyäthylen der Tarifstelle 39.07 B V ex d), mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 300 vom 28/10/1982 S. 0014 - 0014


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2863/82 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 1982

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Säcke, Beutel und ähnliche Waren aus Polyäthylen der Tarifstelle 39.07 B V ex d), mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates vom 7. Dezember 1981 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1982 (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der genannten Verordnung sind die Zollsätze für die Waren des Anhangs B mit Ursprung in den in Anhang C genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt; die Einfuhr dieser Waren unterliegt im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 11 genannte Bezugsgrundlage gründet.

Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursacht oder verursachen könnte, können nach Artikel 11 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 120 v. H. des grössten Hoechstbetrags, der 1980 galt.

Für Säcke, Beutel und ähnliche Waren aus Polyäthylen der Tarifstelle 39.07 B V ex d) beträgt die Bezugsgrundlage 5 612 736 ECU. Am 11. Oktober 1982 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Singapur die betreffende Bezugsgrundlage erreicht. Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorruft. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Singapur wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 31. Oktober 1982 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3601/81 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Singapur in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 39.07 B V ex d) (NIMEXE-Kennziffer 39.07-53) // Säcke, Beutel und ähnliche Waren aus Polyäthylen // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 365 vom 21. 12. 1981, S. 1.

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