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Document 31982R2824

    Verordnung (EWG) Nr. 2824/82 der Kommission vom 20. Oktober 1982 zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in China

    ABl. L 297 vom 23.10.1982, p. 14–15 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2824/oj

    31982R2824

    Verordnung (EWG) Nr. 2824/82 der Kommission vom 20. Oktober 1982 zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in China

    Amtsblatt Nr. L 297 vom 23/10/1982 S. 0014 - 0015


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2824/82 DER KOMMISSION

    vom 20. Oktober 1982

    zur Regelung der Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3061/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in China (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2007/82 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 4 und 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/79 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Hoechstmengen festgesetzt werden können. Die Einfuhren nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorien 82 und 91), die im Anhang aufgeführt sind, mit Ursprung in China, haben die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Höhen überschritten oder drohen sie zu überschreiten.

    Nach Absatz 5 dieses Artikels wurden China Konsultationsersuchen notifiziert. Bis die Ergebnisse dieser Konsultationen vorliegen, werden für die betreffenden Waren vorläufige Hoechstmengen festgesetzt.

    Die betreffenden zwischen dem 1. Januar 1982 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus China ausgeführten Waren müssen von diesen Hoechstmengen abgezogen werden.

    Die Festlegung dieser Hoechstmenge hindert nicht die Einfuhr von unter die Hoechstmenge fallenden Waren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aus China abgesandt wurden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vorbehaltlich des Artikels 2 gelten für die Einfuhr nach Frankreich von Waren der im Anhang aufgeführten Warenkategorien mit Ursprung in China die in diesem Anhang angegebenen Hoechstmengen.

    Artikel 2

    (1) Waren im Sinne von Artikel 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus China nach Frankreich versandt und noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden zum freien Verkehr abgefertigt, sofern anhand eines Schiffladescheins nachgewiesen wird, daß sie tatsächlich vor diesem Zeitpunkt abgesandt wurden.

    (2) Alle ab 1. Januar 1982 aus China versandten und zum freien Verkehr abgefertigten Warenmengen werden von den festgelegten Hoechstmengen abgezogen. Diese vorläufigen Hoechstmengen stehen jedoch der Einfuhr der unter diese Hoechstmengen fallenden, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung aus China versandten Waren nicht entgegen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die nach Abschluß der eingeleiteten Konsultationen endgültige Hoechstmengen festlegt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Oktober 1982

    Für die Kommission

    Wilhelm HAFERKAMP

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 1979, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 216 vom 24. 7. 1982, S. 1.

    ANHANG

    1.2.3.4.5.6.7.8 // // // // // // // // // Kate- gorie Nr. // Tarifnummer // NIMEXE- Kennziffer (1982) // Warenbezeichnung // Drittländer // Mitglied- staaten // Einheiten // Hoechstmengen vom 1. Januar bis 31. Dezember 1982 // // // // // // // // // 82 // 60.04 B IV a) c) // 60.04-38; 60 // Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert: B. aus anderen Spinnstoffen: Unterkleidung, andere als für Säuglinge, aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, aus Wolle, feinen Tierhaaren oder künstlichen Spinnstoffen // China // F // Tonnen // 18 // // // // // // // // // 91 // 62.04 A II B II // 62.04-23; 73 // Planen, Segel, Markisen, Zelte und Zeltlagerausrüstungen: Zelte // China // F // Tonnen // 162 // // // // // // // //

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