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Document 31982R2673

    Verordnung (EWG) Nr. 2673/82 des Rates vom 4. Oktober 1982 zur Festsetzung des repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für Olivenöl sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzubehaltenden Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1982/83

    ABl. L 284 vom 7.10.1982, p. 1–2 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/11/1983

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2673/oj

    31982R2673

    Verordnung (EWG) Nr. 2673/82 des Rates vom 4. Oktober 1982 zur Festsetzung des repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für Olivenöl sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzubehaltenden Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1982/83

    Amtsblatt Nr. L 284 vom 07/10/1982 S. 0001 - 0002


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2673/82 DES RATES

    vom 4. Oktober 1982

    zur Festsetzung des repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für Olivenöl sowie der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzubehaltenden Prozentsätze für das Wirtschaftsjahr 1982/83

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1413/82 (2) insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 zweiter Unterabsatz und Artikel 11 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der repräsentative Marktpreis ist nach den Kriterien der Artikel 7 und 10 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzusetzen.

    Der Schwellenpreis ist so festzusetzen, daß der Abgabepreis für das eingeführte Erzeugnis an dem Grenzuebergangsort, der gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG bestimmt wird, unter Berücksichtigung der Auswirkung der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 6 der genannten Verordnung dem repräsentativen Marktpreis entspricht.

    Die Anwendung dieser Kriterien führt zu der Festsetzung des repräsentativen Marktpreises und des Schwellenpreises in der in Artikel 1 dieser Verordnung angegebenen Höhe.

    Gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muß ein gewisser Prozentsatz des Verbrauchsbeihilfebetrags in jedem Olivenölwirtschaftsjahr einerseits für die Finanzierung der in Artikel 11 Absatz 3 genannten anerkannten berufsständischen Stellen und andererseits zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen der Verbrauch von Olivenöl in der Gemeinschaft gefördert werden soll. Diese Prozentsätze sind für das Wirtschaftsjahr 1982/83 festzulegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der repräsentative Marktpreis und der Schwellenpreis für Olivenöl werden für das Wirtschaftsjahr 1982/83 wie folgt festgesetzt:

    - repräsentativer Marktpreis: 159,50 ECU/100 kg,

    - Schwellenpreis: 155,88 ECU/100 kg.

    Artikel 2

    (1) Der in Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Prozentsatz des Verbrauchsbeihilfebetrags wird für das Wirtschaftsjahr 1982/83 auf 1,7 festgesetzt.

    (2) Der Prozentsatz des Verbrauchsbeihilfebetrags, der im Wirtschaftsjahr 1982/83 für Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG verwendet wird, wird auf 0 festgesetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 1982.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. GROVE

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 6.

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