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Document 31982R2549

Verordnung (EWG) Nr. 2549/82 des Rates vom 20. September 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1724/80 zur Festlegung der Grundregeln betreffend die Sondermaßnahmen für 1980 geerntete Sojabohnenl

ABl. L 273 vom 23.9.1982, p. 1–2 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2549/oj

31982R2549

Verordnung (EWG) Nr. 2549/82 des Rates vom 20. September 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1724/80 zur Festlegung der Grundregeln betreffend die Sondermaßnahmen für 1980 geerntete Sojabohnenl

Amtsblatt Nr. L 273 vom 23/09/1982 S. 0001 - 0002


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2549/82 DES RATES

vom 20. September 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1724/80 zur Festlegung der Grundregeln betreffend die Sondermaßnahmen für 1980 geerntete Sojabohnen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1614/79 des Rates vom 24. Juli 1979 über Sondermaßnahmen für Sojabohnen (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1984/82 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1724/80 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3003/81 (4), wurden die Grundregeln für die Beihilferegelung für Sojabohnen in den Wirtschaftsjahren 1980/1981 und 1981/1982 erlassen. Die in diesen Jahren gesammelten Erfahrungen reichen jedoch für die Beurteilung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Es ist deshalb zweckmässig, die Geltungsdauer der betreffenden Verordnung um ein Jahr zu verlängern und gleichzeitig bestimmte Änderungen vorzunehmen.

Um das ordnungsgemässe Funktionieren der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1614/79 vorgesehenen Beihilferegelung zu erleichtern, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, eine Vorauszahlung der Beihilfe vorzunehmen, sofern eine Kaution gestellt wird.

Für die französischen überseeischen Departements bestimmt Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1614/79 abweichend von der für die übrige Gemeinschaft getroffenen Regelung, daß die Beihilfe dem Sojabohnenerzeuger für eine Erzeugung gewährt wird, die unter Zugrundelegung eines repräsentativen Ertrags für die Fläche, auf denen Sojabohnen gesät und geerntet wurden, ermittelt wird.

Der repräsentative Ertrag ist für jede Ernte unter Berücksichtigung des Standorts des Sojabohnenanbaus in den französischen überseeischen Departements sowie der Anbauart zu ermitteln.

Das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Regelung erfordert eine Überwachung, um sicherzustellen, daß die Beihilfe nur für die Erzeugnisse gewährt wird, die den für sie festgelegten Bedingungen entsprechen. Für die Durchführung dieser Überwachung ist insbesondere ein System von Anbau- und Erntemeldungen geeignet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1724/80 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte »1980 geerntete" gestrichen.

2. In Artikel 2 Buchstabe b) werden die Worte »vor dem 15. September 1981" durch die Worte »vor einem festzulegenden Datum" ersetzt.

3. An Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

»Jedoch kann dem Erstkäufer nach Vorlage der Liefermeldung auf dessen Antrag eine Vorauszahlung der Beihilfe geleistet werden, sofern eine Kaution in Höhe des Beihilfebetrags gestellt wird."

4. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 5a

(1) Abweichend von den Artikeln 2 bis 5 wird die Beihilfe auf Antrag jedem Sojabohnenerzeuger von in den französischen überseeischen Departements geernteten Sojabohnen für eine Erzeugung gewährt, die unter Zugrundelegung eines repräsentativen Ertrags für die Aussaat- und Ernteflächen ermittelt wird.

(2) Der repräsentative Ertrag wird für jede Ernte von Sojabohnen der Standardqualität ermittelt. Er kann je nach der Anbauart und der in den einzelnen überseeischen Departements festgestellten Erträge differenziert werden.

(3) Frankreich führt in seinen überseeischen Departements ein Überwachungssystem ein, das es ermöglicht, die Übereinstimmung zwischen der Fläche, für deren Sojabohnenerzeugung eine Beihilfe beantragt wird, und der Fläche, auf der die Bohnen gesät und geerntet wurden, nachzuprüfen.

Für diese Überwachung führt Frankreich ein System von Anbau- und Erntemeldungen ein."

5. In Artikel 8 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

»Sie gilt nur für die Sojabohnenernten 1980, 1981 und 1982. Jedoch gilt Artikel 5a nur für die Sojabohnenernte 1982/1983."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. A. KOFÖD

(1) ABl. Nr. L 190 vom 28. 7. 1979, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 23. 7. 1982, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1980, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 301 vom 22. 10. 1981, S. 3.

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