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Document 31982R2203

Verordnung (EWG) Nr. 2203/82 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Übertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse

ABl. L 235 vom 10.8.1982, p. 4–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993; Aufgehoben durch 31992R3759

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2203/oj

31982R2203

Verordnung (EWG) Nr. 2203/82 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Übertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 235 vom 10/08/1982 S. 0004 - 0006
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0003


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2203/82 DES RATES

vom 28. Juli 1982

zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Übertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird unter bestimmten Bedingungen eine Übertragungsprämie für die Verarbeitung und Lagerung zur Sicherung des menschlichen Verbrauchs von bestimmten in Anhang I Abschnitte A und D der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen, die aus dem Handel genommen werden, gewährt.

Diese Prämie sollte auch für diejenigen Erzeugnisse gewährt werden, die insbesondere dazu geeignet sind, nach Verarbeitung abgesetzt zu werden.

Die Verarbeitung und die Lagerung der betreffenden Erzeugnisse müssen so gehandhabt werden, daß betrügerischen Praktiken vorgebeugt werden kann.

Um eine wirksame Kontrolle der für die Prämie in Betracht kommenden Erzeugnisse zu gewährleisten, ist die Prämie nur für diejenigen Mengen zu gewähren, die von den Erzeugerorganisationen unmittelbar oder unter ihrer Verantwortung verarbeitet werden.

Die Übertragungsprämie muß so festgesetzt werden, daß das Gleichgewicht des Marktes der betreffenden Erzeugnisse nicht gestört wird.

Nach Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 wird die Menge der Erzeugnisse, für die die Übertragungsprämie gewährt wurde, bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs zu 80 v. H. berücksichtigt. Die Mengen nach Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung ändern sich folglich nach Maßgabe der aus dem Handel genommenen Mengen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3. Hieraus ergibt sich, daß die kumulierten Hoechstmengen, die aufgrund dieser beiden Artikel berücksichtigt werden können, zwischen 20 und 23 v. H. der jährlich in den Handel gebrachten Mengen schwanken.

Die Übertragungsprämie kann erst am Ende des Fischwirtschaftsjahres ausgezahlt werden. Um die Anwendung dieser Regelung zu erleichtern, ist jedoch die Möglichkeit vorzusehen, gegen Gestellung einer Kaution Vorschüsse zu gewähren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die Grundregeln für die Gewährung der Übertragungsprämie nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 - nachstehend »Grundverordnung" genannt - fest.

Artikel 2

(1) Die Übertragungsprämie wird nur für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gewährt, die

- den im gleichen Anhang aufgeführten Anforderungen hinsichtlich Frische und Aufmachung entsprechen,

- den hinsichtlich der Grösse festzusetzenden Anforderungen genügen. Dabei werden nur Grössen berücksichtigt, bei denen der Absatz des betreffenden Verarbeitungserzeugnisses auf dem Markt keine grösseren Schwierigkeiten bereitet.

(2) Diese Prämie wird den betreffenden Erzeugerorganisationen nur für die aus dem Handel genommenen Mengen von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 gewährt, die

- die Bedingungen nach Artikel 3 Buchstaben a), b), und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2202/82 (2) erfuellen,

- binnen einer noch festzulegenden Frist von der Erzeugerorganisation einer oder mehrerer der in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen Verarbeitungen unterzogen werden oder von der betreffenden Erzeugerorganisation einem Unternehmen für eine oder mehrere dieser Verarbeitungen innerhalb derselben Frist übergeben werden,

- vollständig und endgültig so verarbeitet werden, daß sie den Anforderungen des Handels entsprechen,

- und unter noch festzulegenden Voraussetzungen wieder in den Handel gebracht werden,

- Gegenstand von Mitteilungen der Erzeugerorganisationen an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sind; diese Mitteilungen sind gemäß noch festzulegender Einzelheiten vorzunehmen.

Artikel 3

Die Höhe der Prämie wird vor Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 33 der Grundverordnung festgesetzt. Bei der Berechnung der Prämie werden die in der Gemeinschaft im Laufe des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres festgestellten technischen Verarbeitungs- und Lagerkosten - ausser den höchsten Kosten - berücksichtigt.

Die Kommission achtet darauf, daß die Prämienhöhe der gegenseitigen Abhängigkeit der betreffenden Märkte und der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, Rechnung trägt.

Artikel 4

(1) Die Übertragungsprämie wird der betreffenden Erzeugerorganisation erst gezahlt, nachdem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt hat, daß die Mengen, für welche die Prämie beantragt wird,

- weder die Hoechstmengen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Grundverordnung noch die Hoechstmengen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2202/82 überschreiten,

- unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen verarbeitet, eingelagert und wieder in den Handel gebracht worden sind.

(2) Die Prämie wird nach Ablauf eines jeden Fischwirtschaftsjahres von dem Mitgliedstaat gezahlt, der die betreffende Erzeugerorganisation jedoch für noch festzulegende Zeitabschnitte Vorschüsse gezahlt, sofern diese eine Kaution leistet, die zumindest dem Vorschußbetrag entspricht.

Artikel 5

Die betroffenen Mitgliedstaaten richten ein Kontrollsystem ein, mit dem sichergestellt wird, daß bei den Erzeugnissen, für die die Prämie beantragt wird, ein Prämienanspruch besteht.

Zur Ermöglichung der Kontrolle unterhalten die durch die Prämie Begünstigten eine Bestandsbuchführung, die noch festzulegenden Anforderungen entsprechen muß.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. MÖLLER

(1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

ANHANG

1.2.3.4 // // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Frische (1) // Aufmachung (1) // // // // // I. 1. ex 03.01 B I f) 1 // Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.) // E, A // ganz // 2. ex 03.01 B I h) 1 // Kabeljau (Gadus morhua) // E, A // ausgenommen, mit Kopf // 3. ex 03.01 B I ij) 1 // Köhler (Pollachius virens) // E, A // ausgenommen, mit Kopf // 4. ex 03.01 B I k) 1 // Schellfisch (Melanogrammus äglefinus) // E, A, // ausgenommen, mit Kopf // 5. ex 03.01 B I l) 1 // Wittling (Merlangus merlangus) // E, A // ausgenommen, mit Kopf // 6. ex 03.03 A IV b) 1 // Garnelen der Gattung Crangon (Crangon crangon) // A // nur in Wasser gekocht // // // //

II. Nach Ablauf der Sonderregelung nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung:

1.2.3.4 // // // // // 1. ex 03.01 B I d) 1 // Sardinen des Mittelmeers (Sardina pilchardus) // E, A // ganz // 2. ex 03.01 B I p) 1 // Sardellen des Mittelmeers (Engraulis spp.) // E, A // ganz // // // //

(1) Die Frische- und Aufmachungsklassen sind die in Anwendung von Artikel 2 der Grundverordnung definierten Klassen.

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