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Document 31982R1699
Council Regulation (EEC) No 1699/82 of 24 June 1982 opening, allocating and providing for the administration of a Community tariff quota for rum, arrack and tafia, falling within subheading 22.09 C I of the Common Customs Tariff and originating in the African, Caribbean and Pacific States (ACP) (1982/83)
Verordnung (EWG) Nr. 1699/82 des Rates vom 24. Juni 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1982/1983)
Verordnung (EWG) Nr. 1699/82 des Rates vom 24. Juni 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1982/1983)
ABl. L 189 vom 1.7.1982, p. 1–3
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1983
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Partial suspension | 31981R3300 | Teilweise Aussetzung | DD 1/7/82-30/6/83 | ||
Partial suspension | 31982R3000 | Teilweise Aussetzung | DD 1/7/82-30/6/83 |
Verordnung (EWG) Nr. 1699/82 des Rates vom 24. Juni 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1982/1983)
Amtsblatt Nr. L 189 vom 01/07/1982 S. 0001 - 0003
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1699/82 DES RATES vom 24. Juni 1982 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1982/1983) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll Nr. 5 im Anhang zum am 31. Oktober 1979 in Lome unterzeichneten Zweiten AKP-EWG-Abkommen (1) sieht vor, daß die Waren der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden, und zwar unter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits gestatten. Die Gemeinschaft setzt jährlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können; sie legt dabei die grössten jährlichen Mengen zugrunde, die aus den AKP-Staaten im Laufe der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, zuzueglich einer jährlichen Zuwachsrate von 40 v. H. für den Markt des Vereinigten Königreichs und von 18 v. H. für die anderen Märkte der Gemeinschaft. Im Hinblick auf das Niveau, das die Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre, für die statistische Angaben vorliegen, erreicht haben, ist das Zollkontingent für den Zeitraum vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1983 auf 193 178 Hektoliter reinen Alkohols festzusetzen. Während der letzten drei Jahre, für die statistische Angaben vorliegen, verteilen sich die Einfuhren der genannten Waren aus den betreffenden Ländern in die Gemeinschaft prozentual auf die einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt: 1.2.3.4 // // // // // Mitgliedstaaten // 1979 // 1980 // 1981 // // // // // Benelux // 3,71 // 11,00 // 4,04 // Dänemark // 1,26 // 1,35 // 1,23 // Deutschland // 18,67 // 23,77 // 24,00 // Griechenland // 0,03 // 0,03 // 0,03 // Frankreich // 2,20 // 2,90 // 1,93 // Irland // 1,77 // 1,46 // 1,43 // Italien // 0,36 // 0,29 // 0,23 // Vereinigtes Königreich // 72,00 // 59,20 // 67,08 // // // // Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes für diese Waren sowie der Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaaten, lässt sich die ursprüngliche prozentuale Beteiligung an der Kontingentsmenge annähernd wie folgt ermitteln: Benelux 6,25 Dänemark 1,33 Deutschland 23,18 Griechenland 0,03 Frankreich 2,32 Irland 1,68 Italien 0,28 Vereinigtes Königreich 64,93 Es scheint möglich, die Anwendung der in Protokoll Nr. 5 vorgesehenen Zuwachsraten mit der fortlaufenden Anwendung der für das betreffende Gemeinschaftszollkontingent vorgesehenen Zollfreiheit auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in die Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents dadurch in Einklang zu bingen, daß bei der Ausnutzung des Zollkontingents von einer Aufteilung auf das Vereinigte Königreich einerseits und die übrigen Mitgliedstaaten andererseits ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung bei den betreffenden Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird, ist die Aufteilung des Gemeinschaftszollkontingents auf die Mitgliedstaaten entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen. Das Zollkontingent ist aufgrund der grössten jährlichen Mengen, die in jedem Mitgliedstaat während der letzten drei Jahre eingeführt worden sind, unter Berücksichtigung der obengenannten Zuwachsraten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Es empfiehlt sich, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, daß das Protokoll Nr. 5 unter Bedingungen angewandt wird, die die Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits ermöglichen. Wegen der Besonderheit der betreffenden Waren und ihrer Empfindlichkeit auf den Märkten der Gemeinschaft ist es angebracht, ausnahmsweise ein Ausschöpfungssystem vorzusehen, das auf einer einmaligen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten beruht. Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 1. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1983 sind Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den AKP-Staaten in den Grenzen eines Gemeinschaftszollkontingents von 193 178 Hektolitern reinen Alkohols zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Artikel 2 (1) Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird in zwei Raten aufgegliedert. Die erste Rate von 125 430 Hektolitern reinen Alkohols ist für den Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmt. Die zweite Rate von 67 748 Hektolitern reinen Alkohols wird auf die anderen Mitgliedstaaten aufgeteilt. (2) Die Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten, denen gemäß Absatz 1 die zweite Rate zugeteilt ist, belaufen sich auf die nachstehenden Mengen: 1.2 // // (in Hektolitern reinen Alkohols) // Benelux // 12 070 // Dänemark // 2 570 // Deutschland // 44 788 // Griechenland // 55 // Frankreich // 4 480 // Irland // 3 245 // Italien // 540 Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten verwalten die ihnen zugeteilten Quoten nach ihren eigenen für diesen Bereich geltenden Vorschriften. (2) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage der Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten festgestellt, die mit Bescheinigungen über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr dem Zoll gestellt werden. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Zollkontingent angerechnet worden sind. (2) Das Vereinigte Königreich trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nach Maßgabe der Artikel 1 und 2 aus den AKP-Staaten eingeführten Mengen dem Inlandsverbrauch vorbehalten werden. (3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmässig über den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge. (4) Soweit erforderlich, können auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission Konsultationen eröffnet werden. Artikel 5 Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung. Artikel 6 Die Verordnung (EWG) Nr. 1470/80 des Rates vom 9. Juni 1980 über die im Zweiten AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (1) ist auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren anwendbar. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1982. Im Namen des Rates Der Präsident F. ÄRTS (1) ABl. Nr. L 347 vom 22. 12. 1980, S. 141. (1) ABl. Nr. L 147 vom 13. 6. 1980, S. 4.