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Document 31982R1599

Verordnung (EWG) Nr. 1599/82 der Kommission vom 21. Juni 1982 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

ABl. L 179 vom 23.6.1982, p. 13–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/1599/oj

31982R1599

Verordnung (EWG) Nr. 1599/82 der Kommission vom 21. Juni 1982 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 179 vom 23/06/1982 S. 0013 - 0013


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1599/82 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 1982

zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1), insbesondere auf Protokoll Nr. 1,

gestützt auf Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3810/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 954/82 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1 des vorgenannten Protokolls bestimmt, daß die Einfuhr nachstehender Waren zu den gemäß Artikel 2 des Interimsabkommens herabgesetzten Zollsätzen dem hierunter angegebenen jährlichen Plafond unterworfen sind, bei dessen Überschreitung die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wiedererhoben werden können:

(in Tonnen)

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Plafond // // // // 74.07 // Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer // 1 757 // // //

Die Einfuhren in die Gemeinschaft dieser Waren mit Ursprung in Jugoslawien haben obenstehenden Plafond erreicht. Die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert die Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 26. Juni bis 31. Dezember 1982 sind bei der Einfuhr nachstehender Waren in die Gemeinschaft die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze anzuwenden:

1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Ursprung // // // // 74.07 // Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer // Jugoslawien // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 130 vom 27. 5. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 117 vom 30. 4. 1982, S. 1.

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