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Document 31982L0050

    Richtlinie 82/50/EWG des Rates vom 19. Januar 1982 zur Änderung der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten

    ABl. L 27 vom 4.2.1982, p. 22–23 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0094

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/50/oj

    31982L0050

    Richtlinie 82/50/EWG des Rates vom 19. Januar 1982 zur Änderung der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 027 vom 04/02/1982 S. 0022 - 0023
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0192
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0038
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0192
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0038


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 19. Januar 1982

    zur Änderung der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten

    (82/50/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es ist angebracht, vorzusehen, daß bei bestimmten Beförderungen, bei denen im Rahmen der ersten Richtlinie vom 23. Juli 1962 (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/79/EWG (4), die Kontingentierung aufgehoben worden ist, auch jede Genehmigungspflicht aufgehoben wird.

    Bestimmte andere Beförderungen können von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht befreit werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Dem Anhang I der ersten Richtlinie vom 23. Juli 1962 werden folgende Nummern angefügt:

    »14. Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge.

    15. Die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeugs, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen aufgrund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung.

    16. Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke.

    17. Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung.

    18. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen."

    (2) Anhang II der ersten Richtlinie vom 23. Juli 1962 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    »2. Die Beförderung von Waren zur Versorgung von Seeschiffen und Flugzeugen."

    b) Die Nummern 3, 5 und 6 werden gestrichen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens

    1. Januar 1983 nachzukommen. Sie setzen die Kommission vor dem 1. Juli 1982 davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1982.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. de KEERSMÄKER

    (1) ABl. Nr. C 327 vom 15. 12. 1980, S. 65.

    (2) ABl. Nr. C 138 vom 9. 6. 1981, S. 56.

    (3) ABl. Nr. 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62.

    (4) ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 23.

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