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Document 31982D0866

    82/866/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.629 - Zinkbleche) (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)

    ABl. L 362 vom 23.12.1982, p. 40–52 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/866/oj

    31982D0866

    82/866/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.629 - Zinkbleche) (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 362 vom 23/12/1982 S. 0040 - 0052


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 1982

    betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.629 - Zinkbleche)

    (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

    (82/866/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages - (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2,

    im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 9. Juni 1981, das Verfahren zu eröffnen,

    nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2);

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    SACHVERHALT

    A. Allgemeines

    a) Die relevanten Erzeugnisse sind:

    1. Bleche und Bänder aus reinem Zink oder aus Titanzink zur Verwendung im Baugewerbe (Mauerverkleidungen und Bedachungsmaterialien, Dachrinnen, Regenrinnen) und in der Graphik.

    Der Verbrauch von Zinkblechen im Baugewerbe ist von Land zu Land je nach Bauverfahren und Bauart sehr verschieden. Frankreich, Deutschland, Belgien und die Niederlande sind seit langem die grössten Verbraucher Westeuropas.

    Für die Herstellung von Zinkblech gibt es in den EG-Staaten die sechs folgenden Walzwerke von unterschiedlicher Bedeutung:

    - Compagnie royale asturienne des mines (nachfolgend CRAM genannt), Frankreich,

    - Rheinisches Zinkwalzwerk GmbH & Co. KG (nachfolgend RZ genannt), Bundesrepublik Deutschland,

    - Société des mines et fonderies de la Vieille-Montagne (nachfolgend VM), Frankreich,

    - Pertusola, Italien,

    - Billiton, Niederlande,

    - SAMIM, Italien.

    2. Zinklegierungen, die nach der Weiterverarbeitung durch Druckgießmaschinen für die Automobilindustrie, die Elektrotechnik sowie für Haushaltswaren bestimmt sind.

    Zinklegierungen werden überwiegend unter der Marke »Zamak" verkauft (95 % des französischen Verbrauchs).

    Da für eine Legierungsanlage kein bedeutendes Investitionskapital erforderlich ist, hat jeder Hersteller von Rohzink, der bei ihm anfallendes Metall verwerten will, das Bestreben, sich selbst eine Zinklegierungsanlage einzurichten.

    b) Die beteiligten Unternehmen sind:

    - Compagnie royale asturienne des mines (CRAM)

    Die Firma hat ihren Sitz zwar immer noch in Belgien, doch als Hauptgeschäftszentrum ist die in Frankreich gelegene Fabrik in Auby-lesDouai (Nord) anzusehen. Sie hat ausserdem in Spanien, Marokko und Norwegen Interessen im Bergbau, in der Industrie sowie im Handel.

    Die nominale Produktionskapazität bei Zinkblech (d. h. für ein von drei Arbeitsgruppen hergestelltes Standarderzeugnis) beträgt 80 000 Tonnen pro Jahr. Die reale Kapazität liegt bei 52 000 Tonnen pro Jahr.

    Für Zinklegierungen beträgt die nominale Kapazität 30 000 Tonnen jährlich.

    - Société des mines et fonderies de zinc de la Vieille-Montagne (VM)

    Das Unternehmen hat in Angleur bei Lüttich (Belgien) seinen Hauptsitz und Niederlassungen in Belgien, Frankreich, Deutschland und Schweden.

    VM zählt zu den bedeutendsten Zinkherstellern der Welt.

    Die nominale Produktionskapazität des Unternehmens für Zinkblech beträgt 70 000 Tonnen jährlich. Die tatsächliche Jahreskapazität liegt bei 50 000 Tonnen.

    - Rheinisches Zinkwalzwerk GmbH & Co. KG (RZ)

    Diese Firma mit Sitz in Datteln (Bundesrepublik Deutschland) gehört zum internationalen Konzern »Metallgesellschaft".

    Ihre Tätigkeit beschränkt sich fast ausschließlich auf Zinkbleche und geformte Zinkerzeugnisse.

    Ihre Produktionskapazität für Zinkblech beträgt 40 000 Tonnen jährlich.

    - Société minière et métallurgique de Penarroya (PYA)

    Die PYA mit Sitz in Paris (Frankreich) ist eine Tochter der Gesellschaft Imetal, die zum Rotschild-Konzern gehört. Sie ist in den folgenden Bereichen tätig: Bergbau, Metallurgie, Raffineriewesen, NE-Metallverarbeitung und -Chemie.

    Weltweit liegt die Firma bei der Bleiherstellung an erster und bei der Zinkherstellung an achter Stelle.

    Seit 1971 produziert sie keine Zinkbleche mehr.

    Ihre jährliche Produktionskapazität für Zinklegierungen liegt bei 15 000 Tonnen.

    - Société anonyme de Prayon

    Die Société de Prayon ist eine Holdinggesellschaft, die die gesamte Tätigkeit ihrer Töchter in den Bereichen Metallurgie, Chemie und Vertrieb koordiniert. Im Jahre 1977 stellte sie die Produktion von Zinkblechen ein und vertreibt seither die von CRAM für sie hergestellten Zinkbleche, vor allem in Belgien und Deutschland.

    B. Die beanstandeten Verhaltensweisen und Vereinbarungen

    Diese Entscheidung betrifft die nachfolgenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen:

    I. Maßnahmen zum Schutz der Märkte,

    II. Vereinbarung über gegenseitige Aushilfe,

    III. Maßnahme zur Rationalisierung der Produktion und der Vertriebe von Zinkblechen und Zinklegierungen,

    IV. Rationalisierungsvereinbarung.

    I. Maßnahmen zum Schutz der Märkte

    In den Jahren 1974, 1975 und 1976 waren in den EG-Staaten bei Zinkblech unterschiedliche Preise zu verzeichnen. Die von den Herstellern RZ, CRAM und VM in Deutschland und Frankreich angewandten Preise lagen in der Regel über ihren Preisen in anderen Ländern, wie insbesondere in Belgien, Dänemark und Luxemburg. Auch bei den in einer Anzahl von Drittländern geforderten Preisen waren Unterschiede festzustellen.

    Andererseits unterschieden sich die Preise der drei Hersteller in einem und demselben Land nur geringfügig und sie waren manchmal sogar identisch.

    Diese Preisunterschiede begünstigten die Tätigkeit von Importunternehmen, die in einem Niedrigpreisland Zinkbleche einkauften, um sie dann in einem Land weiterzuverkaufen, in dem die Preise höher lagen. Im Hinblick auf solche Paralleleinfuhren bestellte die im Import sanitärer Anlagen tätige Firma Gebr. Schiltz N.V., Aartselaar, Belgien, Anfang 1975 bei CRAM Zinkbleche mit den Ausmassen 2 × 1 und 3 × 1 m. Hiergegen wandte CRAM ein, daß diese - in Deutschland und in Frankreich gängigen Formate - in Belgien nicht gehandelt werden, und verweigerte aus diesem Grunde die Lieferung.

    Schiltz versuchte ein zweites Mal, sich diese Zinkbleche zu beschaffen, indem er CRAM gegenüber vorgab, sie seien zur Wiederausfuhr nach Ägypten bestimmt. Unter dieser ausdrücklichen Bedingung willigte CRAM in die Lieferung der bestellten Ware ein und berechnete Schiltz für die für Ägypten bestimmten Lieferungen einen Preis von 4 350.- ffrs pro Tonne frei Hafen Antwerpen gegenüber einem Preis von 4 455.- ffrs pro Tonne frei Lager Brügge für die zum Wiederverkauf in Belgien bestimmten Lieferungen.

    Auf diese Weise erhielt Schiltz zwischen Februar und Oktober 1976 von CRAM die Zusage für die Lieferung von nahezu 2 000 Tonnen Zinkblechen insgesamt, von denen Schiltz einen grossen Teil sofort an seinen Kunden Kestermann weiterleitete. Der Rest sollte über einen niederländischen Großhändler, die Firma ROBA, laufen, die ihrerseits einem deutschen Kunden gegenüber diesbezuegliche Verbindlichkeiten eingegangen war.

    CRAM legte offensichtlich Wert darauf, daß die Klausel der Bestimmung zur Ausfuhr nach Ägypten strikt eingehalten werde. So war auf allen Rechnungen und sonstigen Dokumenten der Hinweis »Bestimmungsland Ägypten" angebracht. Ausserdem wurde Schiltz in mehreren Schreiben an eine Verpflichtung erinnert und aufgefordert, ihre Einhaltung durch Übersendung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

    Von Februar bis August 1976 wurden Aufträge für rund 1 000 Tonnen Zinkblech auf diese Weise ausgeführt. Vom 8. September bis 11. Oktober nahm CRAM vier neue Bestellungen für insgesamt 915 Tonnen entgegen, für die auch Verkaufsbestätigungen ausgestellt wurden.

    Am 13. Oktober 1976 begann CRAM mit der Ausführung dieser neuen Aufträge mit etwa 2 LKW-Ladungen pro Tag. Diese Lieferungen, die bis zum 20. Oktober erfolgten, wurden anschließend plötzlich eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren rund 220 Tonnen in elf Lieferungen zu je einem LKW mit 20 Tonnen angeliefert worden.

    Am Montag, den 8. November 1976 warf CRAM Schiltz in einem Telefongespräch vor, die für Ägypten bestimmte Ware ganz oder teilweise nach Deutschland umgeleitet zu haben, und drohte damit, die Lieferungen einzustellen. Vier Tage später, am Freitag, den 12. November, forderte CRAM Schiltz fernschriftlich auf, die elf noch ausstehenden Rechnungen vom Oktober zuzueglich des Skontobetrages und der entstandenen Kosten sofort zu begleichen. In dem Fernschreiben von CRAM heisst es weiter:

    »2. Sie haben uns Beweisstücke für den Export dieser 240 Tonnen nach Ägypten zu liefern gemäß Ihrer Verpflichtung in den Auftragsschreiben vom 7. September 1976 und 8. September 1976. Wir bestätigen unsere telefonische Mitteilung vom 8. November 1976, daß die von uns mit Bestimmung Ägypten an Sie gelieferten Zinkbleche teilweise oder insgesamt auf dem deutschen Markt abgesetzt werden, wie uns von dort ansässigen Vertretern gemeldet wurde. In Anbetracht der gewährten Sonderpreise, um Ihnen den Export nach dem Mittleren Osten zu ermöglichen, handelt es sich hierbei um einen Vertrauensmißbrauch Ihrerseits, was unser obiges Ersuchen rechtfertigt.

    3. Erst nach Regelung der Punkte 1. und 2. wird es uns möglich sein, gemeinsam mit Ihnen die Frage der Lieferungen von 631 Tonnen für Ägypten und von 44 Tonnen für den Iran zu prüfen."

    Von April bis Oktober 1976 verfolgte Schiltz die gleiche Taktik gegenüber RZ (Auftrag von nach Antwerpen zu liefernden Zinkblechen zwecks Wiederausfuhr nach Ägypten). Unter dem Vorwand der Ausfuhr nach dem Mittleren Osten und insbesondere nach Ägypten gab Schiltz weiterhin bei RZ insgesamt 1 252 Tonnen Zinkbleche in Auftrag, die er ebenfalls in Deutschland abzusetzen beabsichtigte. RZ führte die Aufträge zu den von ihm zu diesem Zeitpunkt in Belgien praktizierten Preisen, die zumindest anfangs um 19 % unter den in Deutschland gültigen Preisen lagen, aus und beförderte die Ware nach Antwerpen. Mindestens zu Beginn lieferte RZ die Ware an Schiltz praktisch zu den Preisen, die auch CRAM im gleichen Zeitraum für seine Lieferungen an den gleichen Zwischenhändler berechnete.

    Die Lieferungen von RZ an Schiltz wurden - ebenso wie die Lieferungen von CRAM - unter der ausdrücklichen Bedingung ihrer Wiederausfuhr nach dem Mittleren Osten, und insbesondere nach Ägypten, zugesagt (siehe Fernschreiben von RZ vom 9. April 1976: »Wir bieten Ihnen freibleibend - und nur für Übersee-Export - an . . ." - »Akzeptierung des noch zu benennenden Bestimmungslandes vorbehalten". Siehe auch Fernschreiben vom 22. April 1976: »Wir wären Ihnen dankbar für die Übermittlung eines Export-Nachweises, wie seinerzeit vereinbart . . .").

    Schiltz erklärte sich mit diesem Bestimmungsland, das für RZ eine wesentliche Bedingung der Vereinbarung darstellte, einverstanden. Am 26. Oktober 1976 bestätigte er in der Tat durch Fernschreiben einen Auftrag von 550 Tonnen mit dem folgenden Hinweis: »Liefe rung: 1 ton pal. franco Hafen Antwerpen Dock 130 bei unser Befrachter »United Stevedoring". Fragen nach »John". Jeder Pallet muß gemerkt sein mit »Genua-Alex". Bestimmung: via Genua nach Alexandria und Iran".

    Anstatt jedoch auf Frachter mit Bestimmung Nahost verladen zu werden, wurden die Bleche im Hafen Antwerpen zwischengelagert und kurz darauf auf Lastwagen nach Deutschland gebracht. Um eine Aufdeckung dieser »Umleitung" anhand der Aussenhandelsstatistik zu vermeiden, deklarierte Schiltz die Waren dem Zoll gegenüber als »doppelt verzinkte Bleche".

    Zu diesem Zeitpunkt hatte RZ seine bisherigen Aufträge noch nicht ganz ausgeführt, und Schiltz rechnete diesbezueglich mit einer Lieferung zum 28. Oktober.

    Dies war die letzte Lieferung. RZ erhielt nämlich im Laufe von Besuchen, die zwei seiner Angestellten am 27. Oktober bei Schiltz in Antwerpen und am 29. Oktober bei Kestermann in Herten durchführten, den Beweis dafür, daß seine Zinkbleche wieder nach Deutschland ausgeführt wurden und RZ beschloß daraufhin, die noch ausstehenden Bestellungen nicht mehr auszuführen.

    Zu dieser Zeit hielten sich CRAM und RZ regelmässig über ihre jeweilige Handelspolitik und insbesondere ihre Preise auf dem laufenden. Dies geht beispielsweise aus dem folgenden Fernschreiben 672/MY/SCN von RZ an CRAM vom 26. Oktober 1976 hervor:

    »Preisänderung für Zinkhalbzeug in Deutschland

    Mit Wirkung vom 26. Oktober 1976 wird als Folge der Devisenkursentwicklung und der damit verbundenen Rohstoffpreissenkung der deutsche Inlandspreis für Zinkband und -blech von bisher 318,20 DM/100 kg auf 307,90 DM/100 kg gesenkt.

    Basisdicke: 0,70 mm.

    Dieser Preis gilt für Mengen von min. 5 t franko: Die bisherige Preisdifferenzierung für die verschiedenen Dicken bleibt unverändert.

    Dies zu Ihrer Information.

    gez.: MFG, Meyer, Rheinzink, Datteln."

    II. Vertrag zwischen CRAM, RZ und VM über gegenseitige Hilfslieferungen

    Am 5. August 1974 haben CRAM, RZ und VM untereinander einen Vertrag abgeschlossen, nach dem sie sich verpflichten, sich bei ernsten Betriebsstörungen, die zu einem wesentlichen Produktionsabfall aus gleich welchem Grunde bei einem der Vertragspartner führen, gegenseitig mit Zinkblechen zu beliefern. Nach diesem Vertrag verpflichtet sich jedes Unternehmen, in solchen Fällen von seinen Partnern beigestelltes Feinzink zu Blechen und Bändern umzuarbeiten. Die Bleche sind in den vom Lieferwerk in der Regel auf den Markt gebrachten Standardqualitäten zu liefern, und mit dem Firmenzeichen des Empfängers zu kennzeichnen (Artikel 3 des Vertrages). Die Aushilfe wird fällig, sobald der Produktionsausfall in dem sich auf den Vertrag berufenden Unternehmen 20 Tonnen pro Tag oder 200 Tonnen insgesamt übersteigt (Artikel 1), und zwar nach folgenden Modalitäten:

    Art. 4.2.: »Jeder Partner verpflichtet sich zu einer Lieferung von bis zu 1 500 Tonnen monatlich, ungestörte eigene Produktion vorausgesetzt. Wenn nur ein Partner von einem Ausfall betroffen ist, kann er die ausgefallenen Mengen von den beiden anderen Partnern nur zu gleichen Teilen verlangen . . . ."

    Art. 4.3.: »Für den Fall, daß zwei Partner gleichzeitig von einem völligen Produktionsausfall betroffen werden, verpflichtet sich der dritte Partner, monatlich bis zu 2 000 Tonnen auf ausgefallene Mengen zu liefern und auf die beiden betroffenen Partner gleichmässig aufzuteilen, sofern nicht einer der Betroffenen weniger beansprucht. Bei einem teilweisen Produktionsausfall, sei es bei einem oder beiden betroffenen Partner, erfolgt eine dem jeweiligen Ausfall angemessene Quotierung durch den Lieferanten . . ."

    Mit den Bestimmungen 11.1 und 11.3 wird die Dauer des Vertrages vom 5. August 1974 zwischen CRAM, RZ und VM folgendermassen festgesetzt:

    - Art. 11.1: »Dieser Vertrag gilt bis zum 31. Dezember 1976 und verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor Ende eines Kalenderjahres von einem oder zwei Partnern schriftlich gekündigt wird".

    - Art. 11.3: »Kündigt lediglich ein Partner, so wird der Vertrag zwischen den beiden anderen Partnern fortgesetzt . . .".

    Ende 1979 hatte keines der drei Unternehmen das in diesen Vertragsklauseln vorgesehene Kündigungsrecht in Anspruch genommen. Ein Jahr später waren folglich die Parteien weiterhin an ihren Vertrag gebunden.

    Bereits vor Abschluß des Vertrages hatte sich VM 1972 und 1973 wegen Verzögerungen bei der Inbetriebnahme seines neuen Walzwerks 5 900 Tonnen Zinkbleche von RZ und 5 502 Tonnen von CRAM liefern lassen.

    (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

    (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

    Seit seinem Inkrafttreten wurde der Vertrag in den folgenden Zeiträumen und unter den folgenden Umständen in Anspruch genommen:

    - von April bis Juni 1977 durch die Lieferung von 2 427 Tonnen Zinkbleche von CRAM an VM, nachdem die Produktionsanlagen von VM infolge eines Streiks zum Stillstand gekommen waren;

    - von Mai bis August 1977, ebenfalls aufgrund dieses Streiks, durch die Lieferung von 850 Tonnen Zinkbleche durch RZ an die deutsche Tochtergesellschaft von VM.

    Laut VM sollen diese beiden Aushilfslieferungen »im Sinne des 1974 zwischen den drei Partnern geschlossenen Vertrags" erfolgt sein; die Bedingungen seien jedoch zwischen den betreffenden Parteien getrennt ausgehandelt worden.

    - 1977 durch die Lieferung von 550 Tonnen Zinkbleche im Rahmen eines »offenen" Vertrages von 750 Tonnen insgesamt durch RZ an CRAM, nachdem bei der Spaltlinie von CRAM technische Schwierigkeiten aufgetreten waren. Diese Lieferungen wurden nach Wiederinbetriebnahme der defekten Anlage sofort eingestellt.

    III. Zwischen CRAM und PYA vereinbarte Maßnahmen zur Rationalisierung der Produktion und des Vertriebs von Zinkblechen und Zinklegierungen.

    Am 14. Mai 1971 schlossen CRAM und PYA eine Vereinbarung zur »Rationalisierung" und Koordinierung ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Zinkbleche und Zinklegierungen. Die Vereinbarung war zunächst für einen Zeitraum von 15 Jahren gültig. Anschließend verlängert sie sich um jeweils fünf Jahre, wenn sie nicht vorher von einer der Vertragsparteien unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Jahren gekündigt wird.

    Zweck der Vereinbarung ist es, zwischen zwei Unternehmen, deren Produktionsstätten für die Vertragswaren in Frankreich liegen, eine enge Zusammenarbeit herbeizuführen, die sich sowohl auf die Herstellung von Zinkblechen und Zinklegierungen als auch auf die diesbezueglichen Investitionen, Studien, den Handelsverkehr und den Vertrieb erstreckt.

    In bezug auf die Produktion von Zinkblechen enthält die Vereinbarung u. a. folgende Bestimmungen:

    - Art. I.2: »PYA verpflichtet sich, von CRAM eine ihrem Absatzbedarf in Frankreich entsprechende Menge Zink in bestimmte Stärken walzen zu lassen, und CRAM verpflichtet sich, in ihrer Fabrik in Auby die entsprechenden Zinkbleche für PYA zu walzen."

    - Art. I.14: »PYA verpflichtet sich, für die Dauer der Vereinbarung, weder direkt noch indirekt Zink und Zinklegierungen aller Qualitäten in Frankreich zu walzen oder walzen zu lassen, wenn CRAM bereit ist, diese im Strangwalzwerk zu walzen, es sei denn, daß CRAM ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder daß vorher mit CRAM etwas anderes vereinbart wird. PYA verpflichtet sich auch, Zinkbleche und Zinklegierungen, die CRAM liefern könnte, nicht nach Frankreich einzuführen.

    PYA wird demnach die Produktion in ihrem in Noyelles-Godault gelegenen Walzwerk allmählich auslaufen lassen, es sei denn der in Artikel I.12 genannte Fall tritt ein (1) . . ."

    Was die Herstellung von Zinklegierungen angeht, so bestimmt der Vertrag in Ziffer III - »Angebot von PYA" - der Präambel zur Vereinbarung: ». . . . PYA hat die Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Legierungen in Angriff genommen. Die seit Anfang 1971 in Betrieb befindliche Anlage hat zunächst eine Produktionskapazität von 10 000 Tonnen Legierungen pro Jahr. Diese Menge entspricht der bei der Inbetriebnahme erforderlichen technischen Mindestauslastung. Danach plant PYA, die Produktion von Legierungen derart auszubauen, daß bis 1975 nach und nach 30 % des französischen Marktes erreicht werden.

    Dieser Plan ist durch das Anliegen gerechtfertigt, nach immer differenzierteren Anwendungen für das Rohmetall zu suchen und diese zu fördern, um die Amortisation der Investitionen der französischen Hersteller im Rahmen einer langfristigen harmonischen Marktentwicklung zu verbessern".

    Als Gegenleistung für die Verpflichtung von PYA, ihre Produktion von Zinkblechen einzustellen, verpflichtet sich CRAM laut Vertrag:

    - Art. II.6: ». . . als Gegenleistung für die Stillegung des Walzwerks in Noyelles-Godault, wird CRAM ihre Produktionskapazität für Legierungen nicht erweitern, solange die Kapazität der Anlage von PYA 15 000 Tonnen nicht übersteigt, und wird - im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Lohnverarbeitung als Gegenleistung für die Lohnwalzungen - erforderlichenfalls die Produktion ihrer Anlage zur Herstellung von Legierungen drosseln."

    - Art. II.8: »Um zu gewährleisten, daß die Legierungsanlage von PYA voll ausgelastet ist und der Bedarf der Kundschaft von CRAM gedeckt wird, verpflichtet sich CRAM, bei PYA die Produktion von Legierungen in Auftrag zu geben, und PYA verpflichtet sich, im Rahmen eines Lohnverarbei

    tungsvertrags Legierungen in einer Menge zu produzieren und an CRAM zu liefern, die der Differenz zwischen dem von CRAM für den Verkauf in Frankreich angemeldeten Bedarf und der Produktion der Legierungsanlage von CRAM entspricht. Die in Auftrag gegebenen Legierungen beschränken sich auf 5 000 Tonnen im Jahr, es sei denn, zwischen den Parteien wird etwas anderes vereinbart.

    Die Lohnverarbeitung wird an dem Tag eingestellt, an dem PYA jährlich 15 000 Tonnen für den eigenen Absatz in Frankreich produziert."

    - Art. II.11: »Die von CRAM bei PYA in Auftrag gegebenen Veredelungsarbeiten werden so kalkuliert, daß die Legierungsanlage von PYA voll ausgelastet ist, wobei bei der Lohnverarbeitung für CRAM eine Hoechstgrenze von 5 000 Tonnen nicht überschritten wird."

    - Art. II.15: »CRAM verpflichtet sich für die Dauer der Vereinbarung, Zinklegierungen aller Qualitäten, die PYA in ihrer Legierungsanlage zu produzieren bereit ist, in Frankreich weder direkt noch indirekt zu produzieren oder produzieren zu lassen, es sei denn, daß PYA ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder daß vorher etwas anderes mit PYA vereinbart wird . . .".

    Die Vereinbarung erstreckt sich auch auf Investitionen die die Vertragsparteien auf den unter die Vereinbarung fallenden Gebieten tätigen.

    Belegt wird dies durch die bereits angeführten Artikel I.14 (a. E.) und II.6, denn PYA wird hier die Verpflichtung auferlegt, »die Produktion in ihrem Walzwerk in Noyelles-Godault allmählich auslaufen zu lassen" (I.14), es sei denn, völlig aussergewöhnliche und im übrigen kaum realistische Umstände träten ein, und CRAM wird zur Auflage gemacht, »ihre Produktionskapazität bei Legierungen nicht weiter auszubauen, solange die Produktionskapazität von PYA 15 000 Tonnen nicht übersteigt (II.6)" und »im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Lohnverarbeitung als Gegenleistung für die Lohnwalzungen die Produktion ihrer Anlage zur Herstellung von Legierungen erforderlichenfalls zu drosseln" (II.6).

    Diese Bestimmungen werden durch Artikel II.7 ergänzt, demzufolge »beide Unternehmen die Schaffung neuer Produktionskapazitäten für Legierungen miteinander absprechen, wenn PYA ihre in der Präambel genannten Ziele erreicht hat".

    Für Zinkbleche, dem einzigen Bereich, in dem sich eine Partei zur völligen Produktionseinstellung verpflichtet, ist in Artikel I.4 folgendes vereinbart: »PYA und CRAM räumen einander Zugang zu allen Studien ein, die von jeder Firma über das Walzen von Zink erstellt worden sind. PYA wird CRAM infolgedessen die Dokumente übermitteln, die auf der Grundlage der von der École des Mines in Paris für PYA durchgeführten Arbeiten erstellt wurden, und CRAM händigt PYA die Dokumente aus, die in Auby und Lüttich aufgrund der Arbeiten im Zusammenhang mit den Studien betreffend das Schmelzen, Walzen und Schmieren erstellt wurden . . .".

    Die Vereinbarung enthält auch Bestimmungen, die unmittelbar den Handel mit Herstellern in anderen EG-Staaten betreffen.

    Gemäß Artikel I.14 verpflichtet sich PYA, »keine Zinkbleche und Zinklegierungen, die CRAM liefern könnte, nach Frankreich einzuführen. Andererseits verpflichtet sich CRAM laut Artikel II.15, »keine Zinklegierungen, die PYA liefern könnte, nach Frankreich einzführen".

    Die Verpflichtung von CRAM, an PYA Zinkbleche zu liefern, betrifft im übrigen nur die Mengen, die das Unternehmen »für den Absatz in Frankreich" benötigt. Diese Beschränkung findet sich in Artikel I.9 der Vereinbarung wieder, demzufolge »die Mengen, die CRAM für die andere Vertragspartei zu walzen bereit ist, dem von PYA für den Verkauf in Frankreich angemeldeten Bedarf entsprechen".

    Die Tragweite dieser Bestimmungen wird jedoch durch Artikel I.10 begrenzt, nach dem »sich CRAM ausserdem bereit erklärt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten für PYA zu noch festzulegenden Bedingungen die Lohnwalzung von Zink vorzunehmen, das für den Verkauf ausserhalb Frankreichs bestimmt ist. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen verzichtet PYA auf Ausfuhren nach Spanien, Portugal und den portugiesischen Überseegebieten sowie Norwegen und Schweden und CRAM führt weder nach Italien noch nach Griechenland Ware aus . . ."

    Eine ähnliche Beschränkung befindet sich in Artikel II.14 in bezug auf Legierungen. Dort heisst es: »PYA erklärt sich ausserdem bereit, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu den in Artikel II.8 (1) und II.9 (2) festgelegten Bedingungen für CRAM zum Verkauf ausserhalb Frankreichs Legierungen in Lohnarbeit herzustellen, wobei allerdings für CRAM (vorbehaltlich anderweitiger Absprache) die Verpflichtung gilt, weder nach Italien noch nach Griechenland auszuführen . . .".

    Schließlich ist für den Fall, daß CRAM einmal nicht in der Lage sein sollte, die Ware zu liefern, PYA bei der Vermarktung des Zinks anderer Herkunft zur Beachtung der Regeln eines lauteren Wettbewerbs verpflichtet.

    IV. Rationalisierungsvereinbarung zwischen CRAM und Prayon

    Am 1. Oktober 1977 haben CRAM und die Société de Prayon in Prayon-Trooz/Belgien (nachfolgend »Prayon" genannt) eine Rationalisierungsvereinbarung geschlossen, derzufolge sich Prayon zur Deckung ihres gesamten Zinkblechbedarfs bei CRAM verpflichtet, und zwar im Rahmen einer Vereinbarung über die Lohnwalzung des von Prayon hergestellten und gelieferten Rohzinks. Die Vereinbarung wurde zunächst für 15 Jahre getroffen. Sie verlängert sich sodann stillschweigend für jeweils fünf Jahre, es sei denn, daß sie von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt wird.

    Hinsichtlich der Produktion von Zinkblechen durch CRAM für Rechnung von Prayon und der Verpflichtung der letzteren, ihren Bedarf ausschließlich bei der anderen Vertragspartei zu decken, enthält die Vereinbarung folgende Bestimmungen:

    - Art. I.2: »Prayon verpflichtet sich, von CRAM in deren Walzwerk in Auby jährlich mindestens 7 000 Tonnen und maximal 10 000 Tonnen Zink walzen zu lassen, und CRAM verpflichtet sich, diese Menge, die dem normalen Bedarf von Prayon für den Absatz auf ihren traditionellen Märkten entspricht, für Prayon in Lohnarbeit zu walzen. Dieser Vertrag tritt in seiner Gesamtheit am 1. Januar 1979 in Kraft . . .".

    - Art. I.3: »Die Lohnverarbeitung wird zu den günstigsten Bedingungen, die in der Branche bei der Lohnwalzung eingeräumt werden, ausgeführt, d. h. Prayon zahlt CRAM eine Walzpauschale . . ." (Es folgt das Verfahren für die Berechnung der Pauschale).

    - Art. I.12: »Prayon verpflichtet sich für die Dauer dieser Vereinbarung, Zink oder Zinklegierungen, die CRAM in ihrem Strauswalzwerk zu walzen bereit ist, weder direkt noch indirekt zu walzen, walzen zu lassen oder sich anderweitig zu beschaffen, es sei denn, daß die in Artikel I.9 und I.10 vorgesehenen Fälle der Nichtwettbewerbsfähigkeit von CRAM eintreten oder daß CRAM nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, beziehungsweise vorher mit CRAM eine andere Absprache getroffen wird".

    Die »Fälle der Nichtwettbewerbsfähigkeit von CRAM", die in Artikel I.12 erwähnt werden und in denen Prayon infolgedessen von ihren Verpflichtungen entbunden ist, beziehen sich ausschließlich auf die Hypothese, daß CRAM bei Zinkblechen Prayon nicht ähnliche Bedingungen wie die anderen Konkurrenzunternehmen für ihre Bevorratung einräumen sollte, »die für Lieferungen von Prayon ausserhalb ihrer traditionellen Märkte oder zur Deckung eines den normalen Absatz übersteigenden Bedarfs bestimmt sind" (Art. I.9).

    RECHTLICHE BEURTEILUNG

    I. Maßnahmen zum Schutz der Märkte (1976)

    1. Abgestimmtes Verhalten zum Schutz des deutschen Marktes

    Es gibt verschiedene Hinweise dafür, daß CRAM und RZ zumindest im Jahre 1976 im Zusammenhang mit den angeblich für Ägypten bestimmten Zinkblechlieferungen an Schiltz ihr Verhalten aufeinander abgestimmt haben, um in erster Linie den deutschen Markt gegenüber diesen Erzeugnissen abzuriegeln.

    In dem gleichen kurzen Zeitraum vom 21. Oktober 1976 (Lieferstop seitens CRAM) bis 29. Oktober 1976 (Lieferstop von RZ) haben beide Hersteller auf Schiltz Druck ausgeuebt, um ihn zur Einstellung seiner Ausfuhren in die Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen.

    Fest steht, daß an diesem 21. Oktober 1976, als CRAM ihre Lieferungen ohne ersichtlichen Grund einstellte, RZ Schiltz vorgeworfen hat, sich nicht an die Bestimmung über die Ausfuhr nach Ägypten zu halten. Es ist unmöglich, diese Identität des Zeitpunktes nur auf einen Zufall zurückzuführen, wenn man in Betracht zieht, daß RZ am 26. Oktober 1976 CRAM per Fernschreiben über eine rund 3 %ige Senkung ihrer Preise auf dem deutschen Markt unterrichtete; eine solche Mitteilung hat unter Konkurrenten keinerlei Sinn, es sei denn die gemeinsame Anstrenung, auf diesem Markt vereint gegen Paralleleinfuhren vorzugehen. RZ beruft sich in diesem Zusammenhang auf direkte Lieferungen von CRAM, die ein solches Fernschreiben erklären könnten; angesichts des Inhalts und der Ausdrucksweise des Fernschreibens kann jedoch keinesfalls behauptet werden, daß damit von CRAM für die von RZ in Auftrag gegebenen Lieferungen ein Preisnachlaß erreicht werden sollte. Daß dieses Argument jeder Grundlage entbehrt, geht auch aus der Tatsache hervor, daß im Fernschreiben eine Preissenkung für mittlere Stärken angezeigt wird, wohingegen CRAM an RZ immer nur sehr dünne Stärken und auch nur in sehr geringen Mengen, geliefert hat.

    Schließlich ist es bezeichnend, daß CRAM das Ergebnis der von RZ bei Schiltz und Kestermann vorgenommenen Nachforschungen abgewartet hat, um erst am 8. November 1976 bei Schiltz die Begleichung der ihm geschuldeten Beträge anzumahnen.

    Diese Feststellungen zusammen genommen lassen sich ohne einen Informationsaustausch zwischen CRAM und RZ mit dem Ziel eines gleichgerichteten und gleichgeschalteten Vorgehens gegen Schiltz nicht erklären. Dieses fand im Rahmen einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise statt, die darin bestand, das Preisniveau auf dem deutschen Markt zu schützen, indem insbesondere Paralleleinfuhren verhindert wurden bzw. auch die Wiedereinfuhr von Zink deutschen Ursprungs in die Bundesrepublik. Ein solches Vorgehen fällt unter das Verbot von Artikel 85, da es offensichtlich eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zur Folge hat.

    2. Verpflichtung zum Weiterverkauf in ein bestimmtes Land

    Die Vertragsbestimmung, daß Schiltz die von CRAM und RZ gelieferten Tonnen Zinkblech nach Ägypten auszuführen hat, stellt von ihrem Zweck her eine Wettbewerbsbeschränkung dar. Diese Bestimmung schränkt die Freiheit des Wiederverkäufers ein, die Ware nach eigenem Ermessen abzusetzen und sie ist dazu geeignet, es den beiden Herstellern zu ermöglichen, Paralleleinfuhren in den Gemeinsamen Markt zu verhindern. Im vorliegenden Fall ist auch bemerkenswert, daß die Schiltz von RZ und CRAM berechneten Preise für die nach Ägypten zu liefernde Ware praktisch mit den Preisen dieser Hersteller für die für Belgien bestimmten Lieferungen übereinstimmten oder doch sehr nahe daran lagen. Die Bestimmung der Ausfuhr nach Ägypten sollte daher den Herstellern hauptsächlich als Mittel zum Schutz der betroffenen Märkte dienen, und zwar vor allem des deutschen Marktes, der durch sein hohes Preisniveau und die dort bestehenden hochentwickelten Vertriebseinrichtungen besonders anfällig war.

    Die Bestimmung der Ausfuhr nach Ägypten hatte auch eine restriktive Auswirkung, da die Lieferanten sofort und endgültig ihre vertraglichen Lieferungen einstellten und die Ausführung der restlichen bereits erhaltenen Bestellungen ablehnten, sobald offensichtlich wurde, daß die fragliche Klausel nicht beachtet worden und die Ware nach Deutschland weiterverkauft worden war. Die Haltung von RZ in dieser Frage ist völlig eindeutig, ebenso wie die von CRAM, die einen Zahlungsverzug von Schiltz geltend macht, diesen Umstand Schiltz gegenüber jedoch erst 17 Tage nach ihrem plötzlichen Lieferstop zur Sprache bringt, ohne Schiltz zur Zahlung aufzufordern.

    Die Wettbewerbsbeschränkung, die sich aus der Verpflichtung zum Weiterverkauf in ein bestimmtes Land ergibt, ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern spürbar zu beeinträchtigen, als der im Gemeinsamen Markt ansässige Wiederverkäufer dort die Möglichkeit haben muß, die Ware je nach den Marktverhältnissen und insbesondere im Hinblick auf die Preissituation am Ort seiner Wahl abzusetzen. Im vorliegenden Fall war es von Belgien aus leicht, die Ware in der Bundesrepublik Deutschland und sogar in Frankreich abzusetzen, da das Preisniveau in diesen beiden Ländern erheblich höher liegt.

    Schließlich kann die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 im vorliegenden Fall nicht in Betracht gezogen werden, zum einen, weil sie nicht beantragt worden ist, und zum anderen, weil eine Bestimmung, die in Wirklichkeit nur auf den Schutz der jeweiligen Märkte der Hersteller abzielt, keine der positiven Wirkungen im Sinne dieses Absatzes mit sich bringen kann. Selbst wenn nicht auszuschließen ist, daß eine Verpflichtung zum Weiterverkauf in ein drittes Land unter gewissen Umständen in den Genuß einer Freistellung gelangen kann, muß im vorliegenden Fall in Anbetracht der von RZ und CRAM angewandten Preise diese Möglichkeit ausgeschlossen werden.

    Unter diesen Umständen fällt die zwischen CRAM und Schiltz einerseits sowie RZ und Schiltz andererseits vereinbarte Bestimmung betreffend den Weiterverkauf der Ware in ein ganz bestimmtes Land unter das Verbot von Artikel 85 des EWG-Vertrages.

    II. Vereinbarung zwischen CRAM, RZ und VM über gegenseitige Aushilfe

    1. Die Vereinbarung vom 5. August 1974, durch die sich CRAM, RZ und VM verpflichten, sich in Notfällen gegenseitig mit Zinkblechen zu beliefern, stellt ihrem Gegenstand und ihrer Auswirkung nach eine Wettbewerbsbeschränkung dar, denn sie hindert die Parteien - zumindest in den darin vorgesehenen Situationen, die auch tatsächlich eingetreten sind - an einem unabhängigen Verhalten und nimmt ihnen die Möglichkeit, sich individuell den jeweiligen Umständen anzupassen: Aufgrund der Vereinbarung verzichtet jede Partei darauf, etwaige Produktionseinstellungen oder -kürzungen der anderen Vertragsparteien zu ihrem Vorteil zu nutzen und die eigenen Direktlieferungen an die Kundschaft zu steigern, und ist auch im umgekehrten Falle gegen ein derartiges Verhalten von Seiten der Vertragspartner geschützt.

    Aufgrund der Vereinbarung konnten die Parteien gezwungen werden, sich gegenseitig erhebliche Mengen Zinkblech zu liefern; auch künftig sind derartige Fälle weiterhin möglich.

    Eine Vereinbarung von derart allgemeiner Bedeutung und - da sie auf unbegrenzte Zeit stillschweigend verlängert werden kann - von solch langer Dauer erhebt die gegenseitige Aushilfe zu den Wettbewerbablösenden Dauereinrichtung; sie ist demgemäß dazu geeignet, jede Änderung in den jeweiligen Marktstellungen von vorneherein zunichte zu machen.

    In dem Augenblick, da das Eindringen einer Vertragspartei in den Markt einer anderen am leichtesten wäre - was um so mehr gilt, als die betreffenden Erzeugnisse mit Ausnahme des Warenzeichens praktisch identisch sind - muß diese Partei einen Teil ihrer Produktion dem normalen Absatz entziehen und ihn der zweiten Vertragspartei liefern. Durch die Vereinbarung wird die zweite Partei in eine Stellung der Abhängigkeit gebracht, so daß sie die in Ausführung des Vertrages erhaltene Ware niemals zu einem wettbewerblichen Vorgehen verwenden wird.

    Die genannte Beschränkung ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie das gegenseitige Verhalten dreier der bedeutendsten Zinkblechhersteller Europas, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, beeinflusst.

    2. Obwohl eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 wegen des Fehlens einer Anmeldung ausgeschlossen ist, sollte trotzdem hervorgehoben werden, daß auch in sachlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine solche Freistellung nicht vorliegen.

    Die Parteien haben geltend gemacht, daß die Vereinbarung zu einer Zeit geschlossen wurde, als sie eine ultramoderne und vor allem in der Anfangszeit äusserst anfällige Walzanlage in Betrieb nahmen, und daß die Vereinbarung infolgedessen notwendig gewesen sei, um die Belieferung der Wiederverkäufer bei einem etwaigen Ausfall der neuen Anlagen sicherzustellen.

    (1) Die Bestimmung, auf die hier Bezug genommen wird, betrifft eine etwaige Weigerung von CRAM, Zinkbleche und Zinklegierungen zu walzen, die in zu geringen Mengen in Auftrag gegeben werden, als daß die Produktion wirtschaftlich gerechtfertigt wäre.

    Die Kommission hat nichts einzuwenden gegen gelegentliche Lieferungen zwischen Konkurrenten zu kurzfristig festgesetzten Zeitpunkten. Was zeitlich befristete, nicht exklusive Vereinbarungen über Lieferungen zwischen Konkurrenten zwecks Sicherstellung der Bevorratung angeht, so ist die Kommission der Ansicht, daß unter bestimmten Voraussetzungen deren Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln oder ihre Freistellungsfähigkeit geprüft werden müssten. Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit einer Freistellung allerdings ausgeschlossen. Es kann nämlich keine Verbesserung der Warenerzeugung anerkannt werden, da die diesbezueglichen Investitionen bereits abgeschlossen sind. Hinzu kommt, daß auf keinen Fall eine Vereinbarung von derartiger Tragweite und mit einer so langen Laufzeit erforderlich gewesen wäre, um dem Risiko einer Betriebsstörung wegen mangelnder Erfahrung mit den neuen Anlagen zu begegnen. Das Argument einer Verbesserung der Warenverteilung unter dem Blickwinkel der Versorgungssicherheit kann auch nicht anerkannt werden. Es hätte genügt, wenn die Kunden eines lieferunfähigen Herstellers geeignete Maßnahmen zum Erhalt der benötigten Lieferungen ergriffen hätten, ohne daß sie plötzlich ein neues Verkaufsnetz hätten schaffen müssen, wie es die Vertragsparteien vorgeben.

    III. Zwischen CRAM und PYA vereinbarte Maßnahmen betreffend Herstellung, Bevorratung und Absatz von Zinkblech und Zinklegierungen

    A. Wettbewerbsbeschränkungen

    1. Produktion

    Die Vereinbarung vom 4. Mai 1971 enthält wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen im Bereich der Produktion von Zinkblech und Zinklegierungen.

    Die von PYA eingegangene Verpflichtung, die Herstellung von Zinkblechen einzustellen (Art. I. 14), verändert insofern die Struktur des Angebots im Gemeinsamen Markt, als die Zahl der Hersteller auf dem französischen Markt von drei auf zwei reduziert wird und die beiden verbleibenden Hersteller CRAM und VM mehr als die Hälfte der Gemeinschaftsproduktion auf sich vereinigen.

    In der Antwort auf die Beschwerdepunkte der Kommission ist zu diesem Punkt geltend gemacht worden, PYA sei aus anderen Gründen gezwungen gewesen, die Produktion von Zinkblech einzustellen. Die Feststellung drängt sich jedoch auf, daß durch die fragliche Vereinbarung ein unmittelbarer und unwiderlegbarer Zusammenhang hergestellt wird zwischen der Einstellung der Produktion einerseits (mit der noch eine Verpflichtung zum Produktionsverzicht für mindestens 15 Jahre, d.h. der Mindestdauer der Vereinbarung, einhergeht) und den nachstehend beschriebenen Verpflichtungen von CRAM im Bereich der Zinklegierungen andererseits, die übrigens nur als Gegenleistung zu erklären sind. In diesem Sinne hat übrigens auch die französische Wettbewerbskommission in ihrem Gutachten vom 8. Februar 1979 die Vereinbarung interpretiert.

    Mit der von CRAM eingegangenen Verpflichtung, ihre Produktionskapazität nicht weiter auszubauen, diese vielmehr erforderlichenfalls sogar so weit zu drosseln, bis die von PYA hergestellte Menge Zinkblech 15 000 Tonnen jährlich erreicht (Art. II.6) hat sich dieses Unternehmen der Möglichkeit beraubt, das Produktionsniveau bei Zinklegierungen selbst frei zu bestimmen.

    Auch durch die gegenseitige Verpflichtung, sich bei der Schaffung neuer Produktionskapazitäten für Zinklegierungen miteinander abzusprechen, wenn PYA ihr Ziel einer Jahresproduktion von 15 000 Tonnen (seinerzeit 30 % des französischen Marktes) erreicht hat (Art. II.7), verzichten CRAM und PYA diesbezueglich auf ein normales unabhängiges Verhalten.

    Die vorgenannten Bestimmungen haben demnach das Ziel, den Wettbewerb auf dem Markt im allgemeinen und darüber hinaus auf der Produktionsstufe zwischen den Vertragsparteien zu beschränken.

    2. Versorgung und Absatz

    Die Vereinbarung vom 4. Mai 1971 führt auch zu Beschränkungen beim An- und Verkauf; diese stehen mit den vorstehend beschriebenen Beschränkungen in engem Zusammenhang.

    PYA verpflichtet sich, für ihren Absatz in Frankreich Zinkbleche nur von CRAM zu beziehen, die sich ihrerseits zur Belieferung von PYA verpflichtet (Art. 1.2). Hinsichtlich des Verkaufs der gleichen Ware ausserhalb Frankreichs ist PYA gehalten, bei gleichen Bedingungen CRAM den Vorzug zu geben (Art. I. 10), was auch bei gleichen Lieferbedingungen ihre Entscheidungsfreiheit in der Versorgung einschränkt. In beiden Fällen kann die Verpflichtung von CRAM zur Belieferung von PYA zur Folge haben, ihre eigenen, für den Export verfügbaren Warenbestände zu reduzieren.

    Selbst wenn der Fall einträte, daß CRAM zur Durchführung von Lieferungen nicht in der Lage wäre, und PYA somit ihren Bedarf bei Dritten decken könnte, ist die Verpflichtung von PYA, beim Vertrieb der von Drittunternehmen hergestellten Zinkbleche die »Regeln eines lauteren Wettbewerbs einzuhalten" (Art. I. 13) offensichtlich darauf gerichtet, für CRAM jede Störung seitens ihrer Konkurrenten auszuschalten. Sie lässt auch klar genug erkennen, daß CRAM von PYA in bezug auf den Vertrieb der von ihm gelieferten Zinkbleche das Gleiche erwartet.

    Mit dem CRAM auferlegten Verbot der Ausfuhr nach Griechenland und nach Italien (Art. I. 10) schließt sich das Netz der für Zinkblech geltenden Beschränkungen; hierbei ist es unerheblich daß derartige Ausfuhren lediglich unbedeutend wären. Was Zinklegierungen anbelangt, so verpflichtet sich CRAM (Art. II.8), bis zu 5 000 Tonnen bei PYA in Auftrag zu geben (die sich ihrerseits zu deren Lieferung verpflichtet), um es PYA zu ermöglichen, eine Jahresproduktion von 15 000 Tonnen zu erreichen. Diese Bestimmung leitet sich zwar aus der vorgenannten Verpflichtung von CRAM her, gegebenenfalls die eigene Produktion zu drosseln (Art. II.6), doch sie beinhaltet die Versorgung eines Unternehmens durch einen Konkurrenten zu Bedingungen, die jeden Wettbewerb ausschalten.

    Allgemein gesehen gewährt CRAM für die Dauer der Vereinbarung PYA die Präferenz bei der Lieferung von Zinklegierungen (Art. II.15).

    In Verbindung mit den Bestimmungen über die Produktion (siehe vorstehenden Abschnitt A.1) laufen diese Bestimmungen auf eine Verpflichtung der Parteien hinaus, beim Verkauf von Zinkliegierungen auf ein wettbewerbliches Verhalten zu verzichten, das dem Ziel der Angleichung der Produktion und der Handelspolitik, das sich offenkundig aus der Vereinbarung vom 4. Mai 1971 (vgl. insbesondere Art. I.3 der Präambel) ergibt, zuwiderlaufen könnte.

    Es muß daher angenommen werden, daß die genannten Bestimmungen den Zweck verfolgen, bei den zwei betroffenen Arten von Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien den Wettbewerb in bezug auf die Versorgung und den Vertrieb einzuschränken.

    B. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

    Die vorgenannten Bestimmungen betreffend die Produktion und den Verkauf nach Griechenland und Italien sind geeignet, die Exportmöglichkeiten der Vertragsparteien innerhalb des Gemeinsamen Marktes erheblich einzuschränken. Die Bestimmungen über die gegenseitige Belieferung schränken die Freiheit der Vertragsparteien ein, Vertragsware mit Ursprung im Gemeinsamen Markt einzuführen. Durch die Verpflichtung von CRAM, PYA mit Zinkblechen zu beliefern, wird selbst die Freiheit zum Export in andere EG-Länder unter Entfaltung des vollen Wettbewerbs eingeschränkt.

    Zu den Legierungen ist zu bemerken, daß die Vertragsbestimmung, derzufolge die Jahresproduktion von PYA von 15 000 Tonnen für die eigenen Verkäufe in Frankreich bestimmt ist (Art. II.8 a.E.), nicht nur zur Folge haben kann, die von CRAM vorgesehene Begrenzung ihrer Produktionskapazität oder sogar ihrer Produktion auf den Absatz in Frankreich zu beschränken.

    Das Gleiche gilt für die gegenseitige Verpflichtung, sich über die Kapazitäten abzustimmen, wenn das Produktionsziel von 15 000 Tonnen jährlich durch PYA erreicht worden ist (Art. II.7): Es ist unwahrscheinlich, daß sich die vereinbarte Absprache nur auf die für den Absatz in Frankreich bestimmten Kapazitäten erstrecken wird und für die zum Export bestimmten Kapazitäten die volle Handlungsfreiheit gewahrt bleibt.

    Was die Verpflichtung von PYA anbelangt, ihren Bedarf an Zinkblech nur bei CRAM zu decken, so hat die Bezugnahme auf »den Bedarf für den Absatz (von PYA) in Frankreich" (Art. I.2) auch nicht zur Folge, daß PYA die Freiheit zur Deckung ihres Bedarfs ausserhalb Frankreichs zugestanden wird. Als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme wird ihr dies vielmehr in Artikel I.14 (Ende des 1. Absatzes) ausdrücklich untersagt, es sei denn, CRAM ist - wie bereits erwähnt - ausserstande, die Lieferungen zu tätigen.

    C. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3

    Da die Vereinbarung vom 4. Mai 1971 nicht angemeldet wurde, kann hierfür auch keine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag in Betracht gezogen werden.

    In diesem Zusammenhang möchte die Kommission jedoch betonen, daß sie es nicht für ausgeschlossen hält, daß sie, sofern bestimmte unnötige oder überzogene Klauseln weggefallen oder abgeändert worden wären, die Freistellung vom Verbot nach Artikel 85 Absatz 1 auf die wichtigsten Bestimmungen der fraglichen Vereinbarung für eine begrenzte Dauer hätte bejahen können, insoweit sie die Warenerzeugung oder -verteilung dadurch verbessert hätten, daß PYA die Möglichkeit eröffnet worden wäre, in den Markt für Legierungen einzudringen und gleichzeitig auf dem Markt für Zinkblech weiterhin als Wiederverkäufer tätig zu sein.

    In einem solchen Fall hätte es die Kommission in Anbetracht der vorliegenden Umstände allerdings nicht als unerläßlich im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 ansehen können, daß die zeitweise zugelassenen Beschränkungen für die Dauer von 15 Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils fünf Jahre vereinbart würden.

    Ausserdem hätte die Kommission die Klauseln nicht als unerläßlich ansehen können, die sich auf nachfolgende Verpflichtungen beziehen:

    - die Verpflichtung von PYA, CRAM für die Deckung ihres Bedarfs für Verkäufe ausserhalb Frankreichs bei gleichen Bedingungen die Präferenz zu gewähren;

    - das CRAM auferlegte Verbot der Ausfuhr von Zinkblechen nach Italien;

    - das PYA auferlegte Verbot der Einfuhr von Zinkblechen nach Frankreich, abgesehen von Fällen der Lieferunfähigkeit von CRAM.

    IV. Rationalisierungsvereinbarung zwischen CRAM und Prayon

    1. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 17. Juni 1981 hat die Kommission CRAM und Prayon gegenüber die im Rahmen des Vertrages vom 1. Oktober 1977 durch Prayon eingegangene Verpflichtung zur Einstellung ihrer Produktion von Zinkblechen beanstandet. Aus den Antwortschreiben der Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den bei der Anhörung gegebenen Erklärungen geht eindeutig hervor, daß die Entscheidung von Prayon ihr Walzwerk stillzulegen, mit dem Abschluß des Vertrages vom 1. Oktober 1977 in keinem Zusammenhang steht. Prayon hat ihr Walzwerk vielmehr vorher aus Rentabilitäts- und handelspolitischen Gründen stillgelegt.

    Unter diesen Umständen muß der Beschwerdepunkt hinsichtlich der Verpflichtung, die Produktion von Zinkblechen einzustellen, fallengelassen werden.

    2. Die Vereinbarung vom 1. Oktober 1977 enthält jedoch weitere Bestimmungen, die den Wettbewerb beschränken.

    Die Verpflichtung, bei CRAM die Lohnwalzung von jährlich 7 000 bis 10 000 Tonnen Zink zu den - wie es im Vertrag heisst - »günstigsten Konditionen, die CRAM ihren Kunden gewährt" in Auftrag zu geben, ist geeignet, Prayon am Abschluß von günstigeren Geschäften mit einem anderen Hersteller im Gemeinsamen Markt zu hindern.

    Prayon ist ebenfalls gehalten, sich für die Deckung ihres »den normalen Umfang übersteigenden" Bedarfs an Zinkblech (d.h. bis maximal 10 000 Tonnen Zink jährlich) beziehungsweise für Lieferungen »ausserhalb ihrer traditionellen Märkte" ausschließlich an CRAM zu wenden (Art. I.12). Nur in diesen beiden Fällen geht CRAM, soweit sie nicht zu Konditionen wie jeder Dritte anbietet, ihrer Präferenz verlustig. Trotz dieser Einschränkung stellt diese Klausel insofern eine Wettbewerbsbeschränkung dar, als sie die Abhängigkeit von Prayon CRAM gegenüber noch verstärkt.

    Diese Beschränkungen sind spürbare Beschränkungen und angesichts der Grösse der betreffenden Unternehmen und ihrer Stellung als Exportunternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    3. Eine auf Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gestützte Freistellung vom Verbot nach dessen Absatz 1 ist nicht beantragt worden; eine derartige Freistellung hätte im übrigen auch nicht gewährt werden können.

    Den Aussagen der beteiligten Unternehmen zufolge soll es Prayon durch die Vereinbarung ermöglicht werden, trotz Stillegung ihrer Walzanlagen auf dem Markt für Zinkbleche zu verbleiben. Die Verpflichtung von CRAM, für Prayon im Lohn Zinkblech herzustellen, würde dem Partner eine Versorgung gewährleisten, die ihm aufgrund der Konditionen in quantitativer und qualitativer Hinsicht den weiteren Vertrieb dieses Erzeugnisses ermögliche. Die Ausschließlichkeit für einen Teil der Zinkversorgung und die Präferenz , die CRAM für den restlichen Bedarf durch Prayon gewährt würden, seien erforderlich, um CRAM diese kontinuierlichen Absatzmöglichkeit zu gewährleisten und ihr gewisse technische und kommerzielle Dispositionen zu ermöglichen.

    Jedoch sind im vorliegenden Fall diese Verpflichtungen in Anbetracht ihrer Dauer nicht unerläßlich, um den Zweck der Vereinbarung zu erreichen. Eine Laufzeit von zunächst 15 Jahren mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung um fünf Jahre, wenn der Vertrag nicht mit zweijähriger Frist vorher gekündigt wird, ist in keinem Fall gerechtfertigt. Eine derart lange Laufzeit könnte unter Umständen bei Vereinbarungen gerechtfertigt sein, die umfangreiche Investitionen von Seiten des Lieferanten erfordern und ein besonderes Erzeugnis betreffen, das sich der Käufer nur schwer anderweitig auf dem Markt beschaffen kann. Im vorliegenden Fall trifft dies jedoch nicht zu, denn einerseits war das neue Walzwerk von CRAM nicht voll ausgelastet und andererseits wurde die Vertragsware, nämlich Zinkblech, von mindestens zwei weiteren Herstellern produziert.

    ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17

    Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

    Die Kommission ist der Auffassung, daß die Unternehmen CRAM und RZ wegen ihrer Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Abschirmung des deutschen Marktes gegen Paralleleinfuhren von Zinkblech durch Schiltz mit Geldbussen zu belegen sind.

    Durch ihre Beteiligung an der betreffenden abgestimmten Verhaltensweise haben diese beiden Unternehmen vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig, gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Sie wussten oder hätten wissen müssen, daß die Verhinderung von Parallelausfuhren einen schweren Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt, wie dies in einer Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes und in Entscheidungen der Kommission festgestellt wurde.

    Was die Schwere des Verstosses angeht, so ist eindeutig, daß die Unternehmen CRAM und RZ durch diese abgestimmte Verhaltensweise versucht haben, die Verwirklichung eines der wesentlichen Ziele des EWG-Vertrages, nämlich die Schaffung eines einzigen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, zu verhindern.

    Was die Dauer des Verstosses angeht, so hat dieser spätestens am 21. Oktober 1976 begonnen und hat bis mindestens 29. Oktober angedauert, wie vorstehend aufgezeigt wurde.

    Für die Höhe der Geldbussen ist zwar die Schwere des Verstosses, aber auch die kurze Dauer der abgestimmten Verhaltensweise zu berücksichtigen.

    Beide Unternehmen trifft die gleiche Verantwortung für die abgestimmte Verhaltensweise, allerdings ist auch das Grössenverhältnis zwischen ihnen zu berücksichtigen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Das abgestimmte Verhalten von CRAM und RZ im Jahre 1976, das darauf gerichtet war, den deutschen Markt gegenüber Paralleleinfuhren von Zinkblechen durch Schiltz abzuriegeln, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages dar.

    (2) Die 1976 zwischen CRAM und Schiltz einerseits und zwischen RZ und Schiltz andererseits vereinbarte Klausel, derzufolge Schiltz verpflichtet war, Zinkbleche in einem bestimmten Land abzusetzen, und die Einschränkung der Paralleleinfuhren in der Gemeinschaft bezweckte, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages dar.

    Artikel 2

    (1) Wegen der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Zuwiderhandlung werden gegen die beteiligten Unternehmen folgende Geldbussen festgesetzt:

    - gegen CRAM eine Geldbusse von 400 000 ECU, gleich 2 625 000 ffrs,

    - gegen Rheinische Zinkwalzwerk GmbH & Co. eine Geldbusse von 500 000 ECU, gleich 1 157 230 DM.

    (2) Diese Geldbussen sind binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf folgende Konten einzuzahlen:

    - durch CRAM auf das Konto Nr. 5-770-006-5 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Bank Société Générale de Paris,

    - durch RZ auf das Konto Nr. 64 910 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Bank SAL. Oppenheim, Köln.

    Artikel 3

    Die am 5. August 1974 zwischen CRAM, RZ und VM geschlossene Vereinbarung über gegenseitige Aushilfelieferungen erfuellt die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages.

    Artikel 4

    Folgende Bestimmungen der zwischen CRAM und PYA geschlossenen Vereinbarung vom 4. Mai 1971 stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages dar:

    1. die Verpflichtung von PYA, keine Zinkbleche herzustellen (Art. I.14);

    2. die Verpflichtung von CRAM, ihre Produktionskapazität für Zinklegierungen nicht auszubauen, solange die Produktion von PYA 15 000 Tonnen pro Jahr nicht übersteigt, und gegebenenfalls die eigene Produktion zu drosseln und jährlich während der in Frage kommenden Anlaufzeit bis zu 5 000 Tonnen durch PYA im Lohn herstellen zu lassen (Art. II.6 II. 8);

    3. die von CRAM und PYA gegenseitig eingegangene Verpflichtung, sich vor der Schaffung neuer Produktionskapazitäten für Zinklegierungen miteinander abzusprechen, nachdem die Jahresproduktion von PYA 15 000 Tonnen erreicht hat (Art. II. 7);

    4. die Verpflichtung von PYA, einen Teil ihres Bedarfs an Zinkblech (für den Verkauf in Frankreich) nur bei CRAM zu decken (Art. I. 2), für den restlichen Bedarf CRAM bei gleichen Bedingungen die Präferenz zu gewähren (Art. I.10) und im Falle der Lieferunfähigkeit von CRAM beim Absatz der Zinkbleche, die von Drittunternehmen stammen, »die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten" (Art. I.13); schließlich das CRAM auferlegte Verbot, Zinkbleche nach Griechenland und nach Italien auszuführen (Art. I.10), sowie das PYA auferlegte Verbot, Zinkbleche einzuführen, abgesehen von Fällen der Lieferunfähigkeit von CRAM (Art. I. 14);

    5. die Verpflichtung von CRAM, sich für alle Lieferungen von Zinklegierungen in erster Linie an PYA zu wenden.

    Artikel 5

    Die CRAM von Prayon im Vertrag vom 1. Oktober 1977 gegebene Zusage, Zinkbleche bis zu einer bestimmten Tonnage nur von CRAM in Lohnwalzung herstellen zu lassen und sich unter der Voraussetzung gleicher Konditionen hinsichtlich des diese Tonnage übersteigenden oder für aussergewöhnliche Absatzgeschäfte erforderlichen Bedarfs an erster Stelle an CRAM zu wenden, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages dar.

    Artikel 6

    Die in Artikel 7 genannten Unternehmen stellen unverzueglich die festgestellten Zuwiderhandlungen ab und enthalten sich künftig jeder vertraglichen Abmachung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise mit gleicher Wirkung. Artikel 7

    Diese Entscheidung ist gerichtet an:

    1. Compagnie royale asturienne des mines,

    42, avenü Gabriel,

    F-Paris Cedex 08,

    (die Entscheidung in ihrer Gesamtheit);

    2. Rheinisches Zinkwalzwerk GmbH & Co,

    Bahnhofstrasse 90,

    D-4354 Datteln,

    (in bezug auf die Artikel 1, 2 und 3);

    3. Société des mines et fonderies de zinc de la Vieille-Montagne S.A.,

    B-4900 Angleur Liège,

    (in bezug auf Artikel 3);

    4. Penarroya S.A.,

    Tour Maine Montparnasse,

    33, avenü du Maine,

    F-75755 Paris,

    (in bezug auf Artikel 4);

    5. Société de Prayon S.A.,

    144, rü J. Wauters,

    B-4130 Engis,

    (in bezug auf Artikel 5).

    Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Brüssel, den 14. Dezember 1982

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Mitglied der Kommission

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