Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31981R3623

    Verordnung (EWG) Nr. 3623/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Festsetzung der Interventionspreise für frische oder gekühlte Sardinen und Sardellen für das Fischwirtschaftsjahr 1982

    ABl. L 363 vom 18.12.1981, p. 5–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3623/oj

    31981R3623

    Verordnung (EWG) Nr. 3623/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Festsetzung der Interventionspreise für frische oder gekühlte Sardinen und Sardellen für das Fischwirtschaftsjahr 1982

    Amtsblatt Nr. L 363 vom 18/12/1981 S. 0005


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3623/81 DES RATES

    vom 15. Dezember 1981

    zur Festsetzung der Interventionspreise für frische oder gekühlte Sardinen und Sardellen für das Fischwirtschaftsjahr 1982

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3443/80 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 sind für frische oder gekühlte Sardinen und Sardellen Interventionspreise so festzusetzen, daß sie zur Stabilisierung der Marktpreise beitragen, ohne in der Gemeinschaft zu strukturellen Überschüssen zu führen.

    Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung ist der Interventionspreis nach Maßgabe der besonderen Merkmale der Erzeugung sowie der Märkte für die einzelnen Erzeugnisse auf einer Höhe festzusetzen, die zwischen 35 und 45 v. H. des Orientierungspreises liegt.

    Die Orientierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und C der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 aufgeführten Fischereierzeugnisse sind für das Fischwirtschaftsjahr 1982 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3621/81 (3) festgesetzt worden.

    Angesichts des gegenwärtigen Standes der Information über die Marktlage bei den betreffenden Erzeugnissen und in Ermangelung von Erfahrungen mit dem öffentlichen Ankauf dieser Erzeugnisse empfiehlt es sich, die Interventionspreise so festzusetzen, daß der Markt weitestgehend gestützt wird -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Interventionspreise für frische oder gekühlte Sardinen und Sardellen und die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, werden wie folgt festgesetzt:

    1.2,4.5 // // // // // Handelseigenschaften (1) // // // 1.2.3.4.5 // Art // Frische- klasse // Grösse // Aufmachung // Interventionspreis (in ECU/t) // // // // // // 1. Sardinen // // // // // a) Atlantik // Extra // 3 // ganz // 234 // b) Mittelmeer // Extra // 3 // ganz // 176 // 2. Sardellen // Extra // 2 // ganz // 218 // // // // //

    (1) Frischeklasse, Grössen und Aufmachung wurden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 festgelegt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1981.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. WALKER

    (1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1980, S. 13.

    (3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    ( 1 ) ABL . NR . L 20 VOM 28.1.1976, S . 1 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 359 VOM 31.12.1980, S . 13 .

    ( 3 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS .

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3623/81 DES RATES

    VOM 15 . DEZEMBER 1981

    ZUR FESTSETZUNG DER INTERVENTIONSPREISE FÜR FRISCHE ODER GEKÜHLTE SARDINEN UND SARDELLEN FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 DES RATES VOM 19 . JANUAR 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3443/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 9 ABSATZ 4,

    AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 SIND FÜR FRISCHE ODER GEKÜHLTE SARDINEN UND SARDELLEN INTERVENTIONSPREISE SO FESTZUSETZEN, DASS SIE ZUR STABILISIERUNG DER MARKTPREISE BEITRAGEN, OHNE IN DER GEMEINSCHAFT ZU STRUKTURELLEN ÜBERSCHÜSSEN ZU FÜHREN .

    GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG IST DER INTERVENTIONSPREIS NACH MASSGABE DER BESONDEREN MERKMALE DER ERZEUGUNG SOWIE DER MÄRKTE FÜR DIE EINZELNEN ERZEUGNISSE AUF EINER HÖHE FESTZUSETZEN, DIE ZWISCHEN 35 UND 45 V . H . DES ORIENTIERUNGSPREISES LIEGT .

    DIE ORIENTIERUNGSPREISE FÜR DIE IN ANHANG I ABSCHNITTE A UND C DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 AUFGEFÜHRTEN FISCHEREIERZEUGNISSE SIND FÜR DAS FISCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982 DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3621/81 ( 3 ) FESTGESETZT WORDEN .

    ANGESICHTS DES GEGENWÄRTIGEN STANDES DER INFORMATION ÜBER DIE MARKTLAGE BEI DEN BETREFFENDEN ERZEUGNISSEN UND IN ERMANGELUNG VON ERFAHRUNGEN MIT DEM ÖFFENTLICHEN ANKAUF DIESER ERZEUGNISSE EMPFIEHLT ES SICH, DIE INTERVENTIONSPREISE SO FESTZUSETZEN, DASS DER MARKT WEITGEHEND GESTÜTZT WIRD -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DIE BIS ZUM 1 . DEZEMBER 1982 GELTENDEN INTERVENTIONSPREISE FÜR FRISCHE ODER GEKÜHLTE SARDINEN UND SARDELLEN UND DIE ERZEUGNISSE, AUF DIE SICH DIESE PREISE BEZIEHEN, WERDEN WIE FOLGT FESTGESETZT :

    ART

    HANDELSEIGENSCHAFTEN ( 1 )

    FRISCHEKLASSE

    GRÖSSE

    AUFMACHUNG

    INTERVENTIONSPREIS ( IN ECU/T )

    1 . SARDINEN

    A ) ATLANTIK EXTRA 3 GANZ 234

    B ) MITTELMEER EXTRA 3 GANZ 176

    2 . SARDELLEN EXTRA 2 GANZ 218

    ( 1 ) FRISCHEKLASSE, GRÖSSEN UND AUFMACHUNG WURDEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 100/76 FESTGELEGT .

    ARTIKEL 2

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1982 IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 15 . DEZEMBER 1981 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    P . WALKER

    Top