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Document 31981R3197

Verordnung (EWG) Nr. 3197/81 des Rates vom 9. November 1981 zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls für Phenol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

ABl. L 322 vom 11.11.1981, p. 1–1 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/01/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3197/oj

31981R3197

Verordnung (EWG) Nr. 3197/81 des Rates vom 9. November 1981 zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls für Phenol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 322 vom 11/11/1981 S. 0001


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( 1 ) ABL . NR . L 339 VOM 31 . 12 . 1979 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 195 VOM 18 . 7 . 1981 , S . 22 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3197/81 DES RATES

VOM 9 . NOVEMBER 1981

ZUR VERLÄNGERUNG DES VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLLS FÜR PHENOL MIT URSPRUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3017/79 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN GEDUMPTE ODER SUBVENTIONIERTE EINFUHREN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 11 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2017/81 ( 2 ) HAT DIE KOMMISSION EINEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLL FÜR PHENOL MIT URSPRUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VOM AMERIKA EINGEFÜHRT .

DIE AUFKLÄRUNG DES SACHVERHALTS IST NOCH NICHT ABGESCHLOSSEN . DIE KOMMISSION HAT DIE BEKANNTERMASSEN BETROFFENEN AUSFÜHRER VON IHRER ABSICHT UNTERRICHTET , DIE GELTUNGSDAUER DES VORLÄUFIGEN ZOLLS UM WEITERE ZWEI MONATE ZU VERLÄNGERN . DIE AUSFÜHRER , AUF DIE FAST DER GESAMTE HANDEL ENTFÄLLT , HABEN KEINE EINWÄNDE ERHOBEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DER VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGZOLL AUF PHENOL MIT URSPRUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA , DER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2017/81 EINGEFÜHRT WURDE , WIRD FÜR EINEN ZEITRAUM VON HÖCHSTENS ZWEI MONATEN VERLÄNGERT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

UNBESCHADET DES ARTIKELS 11 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3017/79 UND JEDER ANDERWEITIGEN ENTSCHEIDUNG DES RATES GILT SIE BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINES RECHTSAKTES DES RATES ÜBER DIE EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER MASSNAHMEN , LÄNGSTENS JEDOCH FÜR ZWEI MONATE AB DEM 18 . NOVEMBER 1981 .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 9 . NOVEMBER 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

K . BAKER

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