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Document 31981R3197
Council Regulation (EEC) No 3197/81 of 9 November 1981 prolonging the provisional anti-dumping duty on phenol originating in the United States of America
Verordnung (EWG) Nr. 3197/81 des Rates vom 9. November 1981 zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls für Phenol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
Verordnung (EWG) Nr. 3197/81 des Rates vom 9. November 1981 zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls für Phenol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
ABl. L 322 vom 11.11.1981, p. 1–1
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 17/01/1982
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Extended validity | 31981R2017 | Verlängerung | 17/01/1982 |
Verordnung (EWG) Nr. 3197/81 des Rates vom 9. November 1981 zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls für Phenol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
Amtsblatt Nr. L 322 vom 11/11/1981 S. 0001
**** ( 1 ) ABL . NR . L 339 VOM 31 . 12 . 1979 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 195 VOM 18 . 7 . 1981 , S . 22 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3197/81 DES RATES VOM 9 . NOVEMBER 1981 ZUR VERLÄNGERUNG DES VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLLS FÜR PHENOL MIT URSPRUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3017/79 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN GEDUMPTE ODER SUBVENTIONIERTE EINFUHREN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 11 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2017/81 ( 2 ) HAT DIE KOMMISSION EINEN VORLÄUFIGEN ANTIDUMPINGZOLL FÜR PHENOL MIT URSPRUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VOM AMERIKA EINGEFÜHRT . DIE AUFKLÄRUNG DES SACHVERHALTS IST NOCH NICHT ABGESCHLOSSEN . DIE KOMMISSION HAT DIE BEKANNTERMASSEN BETROFFENEN AUSFÜHRER VON IHRER ABSICHT UNTERRICHTET , DIE GELTUNGSDAUER DES VORLÄUFIGEN ZOLLS UM WEITERE ZWEI MONATE ZU VERLÄNGERN . DIE AUSFÜHRER , AUF DIE FAST DER GESAMTE HANDEL ENTFÄLLT , HABEN KEINE EINWÄNDE ERHOBEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DER VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGZOLL AUF PHENOL MIT URSPRUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA , DER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2017/81 EINGEFÜHRT WURDE , WIRD FÜR EINEN ZEITRAUM VON HÖCHSTENS ZWEI MONATEN VERLÄNGERT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . UNBESCHADET DES ARTIKELS 11 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3017/79 UND JEDER ANDERWEITIGEN ENTSCHEIDUNG DES RATES GILT SIE BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINES RECHTSAKTES DES RATES ÜBER DIE EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER MASSNAHMEN , LÄNGSTENS JEDOCH FÜR ZWEI MONATE AB DEM 18 . NOVEMBER 1981 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 9 . NOVEMBER 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT K . BAKER