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Document 31981R3069

Verordnung (EWG) Nr. 3069/81 des Rates vom 26. Oktober 1981 über die 1981 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch

ABl. L 308 vom 29.10.1981, p. 1–2 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/3069/oj

31981R3069

Verordnung (EWG) Nr. 3069/81 des Rates vom 26. Oktober 1981 über die 1981 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 308 vom 29/10/1981 S. 0001 - 0002


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3069/81 DES RATES

vom 26. Oktober 1981

über die 1981 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (3), ist für diesen Sektor eine Regelung des Handels mit Drittländern eingeführt worden. Diese Handelsregelung umfasst insbesondere die Erhebung einer Einfuhrabschöpfung.

Die Gemeinschaft hat mit den meisten Drittländern, die Erzeugnisse des Schaf- und Ziegenfleischsektors ausführen, Selbstbeschränkungsabkommen abgeschlossen oder bereitet den Abschluß solcher Abkommen vor.

Bis zum Abschluß von Abkommen mit den übrigen herkömmlicherweise in die Gemeinschaft ausführenden Drittländern empfiehlt es sich, im Jahr 1981 die Erhebung der Abschöpfung und die Erteilung der Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse aus diesen Ländern zu begrenzen.

Die Einfuhren in die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme zugelassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bei den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen wird die Erhebung der Einfuhrabschöpfung für die einzelnen Drittländer und Kategorien bis zu folgenden in Tonnen Schlachtkörpergewicht ausgedrückten Mengen auf 10 % des Zollwerts begrenzt:

1.2.3,5 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Drittland und Menge // // 1.2.3.4.5 // // // Chile // Spanien // Sonstige Drittländer (a) // // // // // // 01.04 // Schafe und Ziegen, lebend: // // // // // B. andere (b) // 0 // 0 // 100 // 02.01 // Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren: // // // // // A. Fleisch: // // // // // IV. von Schafen und Ziegen // // // // // a) frisch oder gekühlt // 0 // 500 // 100 // // b) gefroren // 1 490 // 0 // 100 // // // // //

(a) Ausgenommen Argentinien, Australien, Bulgarien, Island, Neuseeland, Österreich, Polen, Rumänien, Ungarn, Tschechoslowakei, Uruguay und Jugoslawien.

(b) Für die Waren der Tarifstelle 01.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der Koeffizient für die Umrechnung von Nettomasse (Lebendgewicht) in Tierkörpermasse (Äquivalenzgewicht Tierkörper) 0,47.

(2) Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, für die in Absatz 1 genannten Waren Einfuhrlizenzen im Rahmen der Mengen zu erteilen, die ihren traditionellen Einfuhren aus den betroffenen Drittländern entsprechen.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und Drittländer erfolgt im Jahr 1981 die in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 vorgesehene Erteilung der Einfuhrlizenzen bis zu den in Artikel 1 genannten Mengen.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 erlassen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom 1. Janaur 1981 bis zum Beginn der Anwendung von Selbstbeschränkungsabkommen mit den betroffenen Drittländern, längstens aber bis zum 31. Dezember 1981.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

CARRINGTON

(1) ABl. Nr. C 58 vom 18. 3. 1981, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 172 vom 13. 7. 1981, S. 113.

(3) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1.

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