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Document 31981R2632
Commission Regulation (EEC) No 2632/81 of 10 September 1981 re-establishing the levying of customs duties applicable to tableware and other articles of a kind commonly used for domestic or toilet purposes, of porcelain or china, falling within heading No 69.11 and originating in South Korea, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 3322/80 apply
Verordnung (EWG) Nr. 2632/81 der Kommission vom 10. September 1981 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung (EWG) Nr. 2632/81 der Kommission vom 10. September 1981 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 258 vom 11.9.1981, p. 24–24
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Re-establishment | 31980R3000 | Wiedereinsetzung | DD | 14/09/1981 |
Verordnung (EWG) Nr. 2632/81 der Kommission vom 10. September 1981 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3322/80 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 258 vom 11/09/1981 S. 0024
**** ( 1 ) ABL . NR . L 354 VOM 29 . 12 . 1980 , S . 114 . ( 2 ) ABL . NR . L 345 VOM 20 . 12 . 1980 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2632/81 DER KOMMISSION VOM 10 . SEPTEMBER 1981 ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DER ERHEBUNG DER ZÖLLE FÜR GESCHIRR , HAUSHALTS- UND TOILETTENGEGENSTÄNDE , AUS PORZELLAN , DER TARIFNUMMER 69.11 , MIT URSPRUNG IN SÜDKOREA , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3322/80 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3322/80 DES RATES VOM 16 . DEZEMBER 1980 ZUR FESTSETZUNG EINES FÜR MEHRERE JAHRE GELTENDEN SCHEMAS ALLGEMEINER ZOLLPRÄFERENZEN UND ZU DESSEN ANWENDUNG AUF BESTIMMTE GEWERBLICHE WAREN MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN IM JAHR 1981 ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 10 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG , EURATOM ) NR . 3308/80 DES RATES VOM 16 . DEZEMBER 1980 ZUR ERSETZUNG DER EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEIT DURCH DIE ECU IN DEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT ( 2 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH ARTIKEL 1 UND 9 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG JEDEM DER IN ANHANG C AUFGEFÜHRTEN LÄNDER UND GEBIETE MIT AUSNAHME DERJENIGEN , DIE IN SPALTE 4 DES ANHANGS A GENANNT SIND , IM RAHMEN DER IN SPALTE 9 DES ANHANGS A FESTGESETZTEN PRÄFERENZZOLLPLAFONDS GEWÄHRT . SOBALD DIE INDIVIDÜLLEN PLAFONDS AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT SIND , FÜHRT DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG AUF EIGENE INITIATIVE ODER AUF ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS DIE ERHEBUNG DER ZÖLLE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN WIEDER EIN . FÜR GESCHIRR , HAUSHALTS- UND TOILETTENGEGENSTÄNDE , AUS PORZELLAN , DER TARIFNUMMER 69.11 BETRAEGT DER INDIVIDÜLLE PLAFOND 430 000 ECU . AM 2 . SEPTEMBER 1981 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN DER GENANNTEN WAREN AUS SÜDKOREA DEN BETREFFENDEN PLAFOND ERREICHT . DEUTSCHLAND HAT DIE WIEDEREINFÜHRUNG DER ERHEBUNG DER ZÖLLE BEANTRAGT . DAHER IST DIE ERHEBUNG DER ZÖLLE FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER SÜDKOREA WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AB 14 . SEPTEMBER 1981 WIRD DIE ERHEBUNG DER ZÖLLE , DIE AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3322/80 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN DER FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN SÜDKOREA IN DIE GEMEINSCHAFT WIEDEREINGEFÜHRT : // // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG // // 69.11 // GESCHIRR , HAUSHALTS- UND TOILETTENGEGENSTÄNDE , AUS PORZELLAN // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 10 . SEPTEMBER 1981 FÜR DIE KOMMISSION KARL-HEINZ NARJES MITGLIED DER KOMMISSION