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Document 31981R2463

Verordnung (EWG) Nr. 2463/81 des Rates vom 27. Juli 1981 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt werden

ABl. L 247 vom 31.8.1981, p. 56–56 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/2463/oj

31981R2463

Verordnung (EWG) Nr. 2463/81 des Rates vom 27. Juli 1981 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in' ' oder "Ursprungserzeugnisse' ' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bezüglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt werden

Amtsblatt Nr. L 247 vom 31/08/1981 S. 0056 - 0056


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2463/81 DES RATES vom 27. Juli 1981 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG - Norwegen zur Änderung von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bezueglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Kö nigreich Norwegen (1) ist am 14. Mai 1973 unterzeichnet worden und am 1. Juli 1973 in Kraft getreten.

(1) ABl. Nr. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Teil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß den Beschluß Nr. 4/81 zur Änderung von Artikel 8 dieses Protokolls bezueglich Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen versandt werden, gefasst.

Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 4/81 des Gemischten Ausschusses EWG - Norwegen findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut dieses Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WALKER

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