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Document 31981R2068
Council Regulation (EEC) No 2068/81 of 20 July 1981 laying down, in respect of hops, the amount of aid to producers for the 1980 harvest
Verordnung (EWG) Nr. 2068/81 des Rates vom 20. Juli 1981 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1980
Verordnung (EWG) Nr. 2068/81 des Rates vom 20. Juli 1981 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1980
ABl. L 203 vom 23.7.1981, p. 5–6
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981
Verordnung (EWG) Nr. 2068/81 des Rates vom 20. Juli 1981 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1980
Amtsblatt Nr. L 203 vom 23/07/1981 S. 0005
**** ( 1 ) ABL . NR . L 175 VOM 4 . 8 . 1971 , S . 1 . ( 2 ) STELLUNGNAHME VOM 10 . 7 . 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). ( 3 ) STELLUNGNAHME VOM 1 . 7 . 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2068/81 DES RATES VOM 20 . JULI 1981 ZUR FESTSETZUNG DER BEIHILFE AN HOPFENERZEUGER FÜR DIE ERNTE 1980 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1696/71 DES RATES VOM 26 . JULI 1971 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR HOPFEN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12 ABSATZ 7 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ), NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1696/71 IST VORGESEHEN , DASS DEN HOPFENERZEUGERN EINE BEIHILFE GEWÄHRT WERDEN KANN , DAMIT SIE EIN ANGEMESSENES EINKOMMEN ERZIELEN . DIE HÖHE DIESER BEIHILFE WIRD JE HEKTAR UND DIFFERENZIERT NACH SORTENGRUPPEN FESTGESETZT , WOBEI DER DURCHSCHNITTSERTRAG DER IN VOLLER ERZEUGUNG STEHENDEN FLÄCHEN IM VERGLEICH ZU DEN DURCHSCHNITTSERTRAEGEN DER ERNTEN DER VORJAHRE SOWIE DIE MARKTLAGE UND DIE PREISENTWICKLUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN . DER IN GRIECHENLAND ANGEBAUTE HOPFEN KOMMT ERST VON DER ERNTE 1981 AN FÜR DIE GEMEINSCHAFTSBEIHILFE IN BETRACHT . NACH PRÜFUNG DER ERNTEERGEBNISSE 1980 IST FÜR EINIGE IN DER NEUNERGEMEINSCHAFT ANGEBAUTE SORTENGRUPPEN VON HOPFEN EINE BEIHILFE FESTZUSETZEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) FÜR DIE ERNTE 1980 WIRD DEN HOPFENERZEUGERN DER NEUNERGEMEINSCHAFT FÜR DIE IM ANHANG AUFGEFÜHRTEN SORTENGRUPPEN EINE BEIHILFE GEWÄHRT . ( 2 ) DIE HÖHE DER BEIHILFE IST IM ANHANG FESTGESETZT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . JULI 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT P . WALKER **** ANHANG BEIHILFE AN DIE HOPFENERZEUGER DER NEUNERGEMEINSCHAFT FÜR DIE ERNTE 1980 // SORTENGRUPPEN // BEIHILFE IN ECU/HA // AROMAHOPFEN // 250 // BITTERHOPFEN // 200 // ANDERE SORTEN // 250 //