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Document 31981R2068

Verordnung (EWG) Nr. 2068/81 des Rates vom 20. Juli 1981 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1980

ABl. L 203 vom 23.7.1981, p. 5–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/2068/oj

31981R2068

Verordnung (EWG) Nr. 2068/81 des Rates vom 20. Juli 1981 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1980

Amtsblatt Nr. L 203 vom 23/07/1981 S. 0005


****

( 1 ) ABL . NR . L 175 VOM 4 . 8 . 1971 , S . 1 .

( 2 ) STELLUNGNAHME VOM 10 . 7 . 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ).

( 3 ) STELLUNGNAHME VOM 1 . 7 . 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ).

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2068/81 DES RATES

VOM 20 . JULI 1981

ZUR FESTSETZUNG DER BEIHILFE AN HOPFENERZEUGER FÜR DIE ERNTE 1980

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1696/71 DES RATES VOM 26 . JULI 1971 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR HOPFEN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 12 ABSATZ 7 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ),

NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1696/71 IST VORGESEHEN , DASS DEN HOPFENERZEUGERN EINE BEIHILFE GEWÄHRT WERDEN KANN , DAMIT SIE EIN ANGEMESSENES EINKOMMEN ERZIELEN . DIE HÖHE DIESER BEIHILFE WIRD JE HEKTAR UND DIFFERENZIERT NACH SORTENGRUPPEN FESTGESETZT , WOBEI DER DURCHSCHNITTSERTRAG DER IN VOLLER ERZEUGUNG STEHENDEN FLÄCHEN IM VERGLEICH ZU DEN DURCHSCHNITTSERTRAEGEN DER ERNTEN DER VORJAHRE SOWIE DIE MARKTLAGE UND DIE PREISENTWICKLUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN .

DER IN GRIECHENLAND ANGEBAUTE HOPFEN KOMMT ERST VON DER ERNTE 1981 AN FÜR DIE GEMEINSCHAFTSBEIHILFE IN BETRACHT .

NACH PRÜFUNG DER ERNTEERGEBNISSE 1980 IST FÜR EINIGE IN DER NEUNERGEMEINSCHAFT ANGEBAUTE SORTENGRUPPEN VON HOPFEN EINE BEIHILFE FESTZUSETZEN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) FÜR DIE ERNTE 1980 WIRD DEN HOPFENERZEUGERN DER NEUNERGEMEINSCHAFT FÜR DIE IM ANHANG AUFGEFÜHRTEN SORTENGRUPPEN EINE BEIHILFE GEWÄHRT .

( 2 ) DIE HÖHE DER BEIHILFE IST IM ANHANG FESTGESETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 20 . JULI 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

P . WALKER

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ANHANG

BEIHILFE AN DIE HOPFENERZEUGER DER NEUNERGEMEINSCHAFT FÜR DIE ERNTE 1980

// SORTENGRUPPEN // BEIHILFE IN ECU/HA //

AROMAHOPFEN // 250 //

BITTERHOPFEN // 200 //

ANDERE SORTEN // 250 //

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