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Document 31981R2051
Council Regulation (EEC) No 2051/81 of 13 July 1981 opening, allocating and providing for the administration of a Community tariff quota for wines from Jumilla, Priorato, Rioja and Valdepeenas falling within heading No ex 22.05 of the Common Customs Tariff and originating in Spain (1981/82)
Verordnung (EWG) Nr. 2051/81 des Rates vom 13. Juli 1981 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Jumilla, Priorato-, Rioja- und Valdepeenas-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1981/82)
Verordnung (EWG) Nr. 2051/81 des Rates vom 13. Juli 1981 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Jumilla, Priorato-, Rioja- und Valdepeenas-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1981/82)
ABl. L 202 vom 22.7.1981, p. 7–12
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1982
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Partial suspension | 31980R3000 | Teilweise Aussetzung | DD 1/7/81-30/6/82 | ||
Partial suspension | 31981R3300 | Teilweise Aussetzung | DD 1/7/81-30/6/82 |
Verordnung (EWG) Nr. 2051/81 des Rates vom 13. Juli 1981 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Jumilla, Priorato-, Rioja- und Valdepeenas-Weine der Tarifnummer ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1981/82)
Amtsblatt Nr. L 202 vom 22/07/1981 S. 0007 - 0012
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 182 VOM 16 . 8 . 1970 , S . 2 . ( 2 ) ABL . NR . L 382 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 71 . ( 3 ) ABL . NR . L 111 VOM 30 . 4 . 1975 , S . 19 . ( 4 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 . ( 5 ) ABL . NR . L 360 VOM 22 . 12 . 1980 , S . 18 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2051/81 DES RATES VOM 13 . JULI 1981 ÜBER DIE ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR JUMILLA - , PRIORATO - , RIOJA - UND VALDEPENAS-WEINE DER TARIFNUMMER EX 22.05 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN SPANIEN ( 1981/82 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : BEI DER UNTERZEICHNUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND SPANIEN ( 1 ) AM 29 . JUNI 1970 HAT SICH DIE GEMEINSCHAFT VERPFLICHTET , FÜR JUMILLA - , PRIORATO - , RIOJA - UND VALDEPENAS-WEINE MIT URSPRUNG IN SANIEN BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT EINE PRÄFERENZIELLE ZOLLREGELUNG ZU GEWÄHREN . DIESE VERPFLICHTUNG , ERGÄNZT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3559/80 DES RATES VOM 16 . DEZEMBER 1980 , ZUR FESTLEGUNG DER REGELUNG FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN GRIECHENLAND UND SPANIEN ( 2 ) , BEINHALTET GEGENWÄRTIG DIE JÄHRLICHE ERÖFFNUNG EINES ZOLLKONTINGENTS VON 22 008 HL ZU ZOLLSÄTZEN IN HÖHE VON 70 V . H . DER ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR JUMILLA - , PRIORATO , RIOJA - UND VALDEPENAS-WEINE , IN BEHÄLTNISSEN VON 2 LITERN ODER WENIGER DER TARIFSTELLEN EX 22.05 C I A ) , EX 22.05 C II A ) UND EX 22.05 C III A ) 2 , MIT URSPRUNG IN SPANIEN . DIE ZULASSUNG ZU DIESEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT MUSS AN DIE VORLAGE DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG A . E . 1 UND DER IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1120/75 DER KOMMISSION ( 3 ) VORGESEHENEN BESCHEINIGUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG GEBUNDEN SEIN . SPANIEN STELLT SICHER , DASS DIE PREISE FÜR WEINE MIT URSPRUNG IN SEINEM HOHEITSGEBIET NICHT UNTER DEM REFERENZPREIS ABZUEGLICH DER TÄTSÄCHLICH ERHOBENEN ZÖLLE LIEGEN . INFOLGEDESSEN SOLLTEN DIE UNTER DIESES ZOLLKONTINGENT FALLENDEN WEINE EBENSO BEHANDELT WERDEN WIE WEINE , FÜR DIE VORZUGSZOLLZUGESTÄNDNISSE GEWÄHRT WERDEN , VORAUSGESETZT , DASS DER REFERENZPREIS FREI GRENZE EINGEHALTEN WIRD . DIE ZOLLZUGESTÄNDNISSE WERDEN AUF DIESE WEINE NUR ANGEWANDT , WENN ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 ( 4 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3456/80 ( 5 ) , EINGEHALTEN WIRD . DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR DIE EINFUHREN IM RAHMEN DIESES KONTINGENTS . ES IST VOR ALLEM SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE IMPORTEURE DER GEMEINSCHAFT GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DEM BETREFFENDEN KONTINGENT HABEN , UND DASS DER VORGESEHENE KONTINGENTSZOLLSATZ FORTLAUFEND AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DES KONTINGENTS ANGEWANDT WIRD . DEM GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESES KONTINGENTS KANN UNTER BEACHTUNG DER OBEN AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE ENTSPROCHEN WERDEN , INDEM DER AUSNUTZUNG DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS EINE AUFTEILUNG DES VOLUMENS AUF DIE MITGLIEDSTAATEN ZUGRUNDE GELEGT WIRD . DAMIT DIE TATSÄCHLICHE MARKTENTWICKLUNG BEI DIESEN WAREN MÖGLICHST WEITGEHEND BERÜCKSICHTIGT WIRD , IST DIESE AUFTEILUNG ENTSPRECHEND DEM BEDARF DER MITGLIEDSTAATEN VORZUNEHMEN , DER EINERSEITS ANHAND DER STATISTISCHEN ANGABEN ÜBER DIE WÄHREND EINES REPRÄSENTATIVEN BEZUGSZEITRAUMS GETÄTIGTEN EINFUHREN DIESER ERZEUGNISSE AUS SPANIEN , UND ANDERERSEITS NACH DEN WIRTSCHAFTSAUSSICHTEN FÜR DEN BETREFFENDEN KONTINGENTSZEITRAUM ZU BERECHNEN IST . DIE DER GEMEINSCHAFT VERFÜGBAREN STATISTIKEN GEBEN KEINE AUSKUNFT ÜBER DIE MARKTLAGE BEI JUMILLA - , PRIORATO - , RIOJA - UND VALDEPENAS-WEINEN . MAN KANN JEDOCH DAVON AUSGEHEN , DASS DIE SPANISCHEN STATISTIKEN ÜBER DIE AUSFUHREN DIESER WAREN IN DER GEMEINSCHAFT WÄHREND DER LETZTEN JAHRE EIN ANNÄHERND GENAUES BILD DIESER GEMEINSCHAFTSEINFUHREN GEBEN . NACH DIESEN UNTERLAGEN VERTEILEN SICH DIE EINFUHREN DIESER WAREN AUS SPANIEN IN DIE GEMEINSCHAFT WÄHREND DER LETZTEN DREI JAHRE PROZENTUAL AUF JEDEN EINZELNEN MITGLIEDSTAAT WIE FOLGT : MITGLIEDSTAATEN * 1978 * 1979 * 1980 BENELUX * 27,17 * 22,36 * 26,9 DÄNEMARK * 8,54 * 10,91 * 14,4 DEUTSCHLAND * 15,84 * 12,22 * 19,2 GRIECHENLAND * - * - * - FRANKREICH * 12,04 * 15,02 * 13,8 IRLAND * 0,70 * 0,94 * 1,3 ITALIEN * 2,97 * 1,11 * 0,6 VEREINIGTES KÖNIGREICH * 32,74 * 37,44 * 23,8 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER ANGABEN UND DER VORAUSSCHÄTZUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN LÄSST SICH DIE URSPRÜNGLICHE PROZENTUALE BETEILIGUNG AN DER KONTINGENTSMENGE ANNÄHERND WIE FOLGT ERMITTELN : BENELUX 25,05 DÄNEMARK 11,52 DEUTSCHLAND 20,77 GRIECHENLAND 0,06 FRANKREICH 8,52 IRLAND 0,97 ITALIEN 1,42 VEREINIGTES KÖNIGREICH 31,69 . UM DER ENTWICKLUNG DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG ZU TRAGEN , IST DIE KONTINGENTSMENGE IN ZWEI RATEN ZU TEILEN , WOBEI DIE ERSTE RATE ZWISCHEN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WIRD UND DIE ZWEITE RATE ALS RESERVE ZUR SPÄTEREN DECKUNG DES BEDARFS DERJENIGEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT IST , DIE IHRE URSPRÜNGLICHE QUOTE AUSGESCHÖPFT HABEN . UM DEN IMPORTEUREN EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS EINE GEWISSE SICHERHEIT ZU GEBEN , IST ES ANGEZEIGT , DIE ERSTE RATE AUF EINER AUSREICHENDEN HÖHE FESTZUSETZEN , DIE IM VORLIEGENDEN FALL BEI 80 V . H . DER KONTINGENTSMENGE LIEGENKÖNNTE . DIE URSPRÜNGLICHEN QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN MEHR ODER WENIGER RASCH AUSGESCHÖPFT WERDEN . UM DIESER TATSACHE RECHNUNG ZU TRAGEN UND UM UNTERBRECHUNGEN AUSZUSCHALTEN , SOLLTE JEDER MITGLIEDSTAAT , DER SEINE URSPRÜNGLICHE QUOTE FAST VÖLLIG AUSGENUTZT HAT , DIE ZIEHUNG EINER ZUSÄTZLICHEN QUOTE AUF DIE RESERVE VORNEHMEN . DIESE ZIEHUNG MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT VORNEHMEN , WENN SEINE ZUSÄTZLICHEN QUOTEN FAST VÖLLIG AUSGENUTZT SIND UND SOOFT ES DIE RESERVE ZULÄSST . DIE URSPRÜNGLICHEN UND ZUSÄTZLICHEN QUOTEN MÜSSEN BIS ZUM ENDE DES KONTINGENTSZEITRAUMS GELTEN . DIESE ART DER VERWALTUNG ERFORDERT EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION , DIE VOR ALLEM DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DEN STAND DER AUSNUTZUNG DER KONTINGENTSMENGE ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DAVON ZU UNTERRICHTEN . IST ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT DES KONTINGENTSZEITRAUMS IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN EINE GRÖSSERE RESTMENGE VORHANDEN , SO MUSS DIESER STAAT EINEN ERHEBLICHEN TEIL DAVON AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN , UM ZU VERHINDERN , DASS EIN TEIL DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS IN EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT AUSGENUTZT WIRD , WÄHREND ER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERWENDET WERDEN KÖNNTE . DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG SICH ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER VORGENOMMEN WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) VOM 1 . JULI 1981 BIS 30 . JUNI 1982 WERDEN DIE ZOLLSÄTZE FÜR DIE NACHGENANNTEN ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN SPANIEN IM RAHMEN EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR EINE GESAMTMENGE VON 22 008 HL BIS ZU DER FÜR DIE EINZELNEN WAREN ANGEGEBENEN HÖHE TEILWEISE AUSGESETZT : NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS * WARENBEZEICHNUNG * ZOLLSATZ ( IN ECU/HL ) EX 22.05 C I A ) * JUMILLA - , PRIORATO - , RIOJA - UND VALDEPENAS-WEINE * 10,1 EX 22.05 C II A ) * JUMILLA - , PRIORATO - , RIOJA - UND VALDEPENAS-WEINE * 11,8 EX 22.05 C III A ) 2 * JUMILLA - , PRIORATO - , RIOJA - UND VALDEPENAS-WEINE * 14,4 IM RAHMEN DIESES ZOLLKONTINGENTS WENDET GRIECHENLAND DIE NACH DEN ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN DER BEITRITTSAKTE VON 1979 UND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3559/80 BERECHNETEN ZOLLSÄTZE AN . ( 2 ) DAS PROTOKOLL ÜBER DIE BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR " ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN . . . " ODER " URSPRUNGSERZEUGNISSE " SOWIE ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN IM ANHANG ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND SPANIEN IST ANWENDBAR . ( 3 ) DIE ZULASSUNG DER BETREFFENDEN WEINE ZU DIESEM ZOLLKONTINGENT IST AN DIE EINHALTUNG DES FÜR SIE GELTENDEN REFERENZPREISES UND DIE VORLAGE EINER DEM IM ANHANG BEIGEFÜGTEN MUSTER ENTSPRECHENDEN BESCHEINIGUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG GEBUNDEN , DIE VON DEN SPANISCHEN ZOLLBEHÖRDEN MIT DEM SICHTVERMERK VERSEHEN SEIN MUSS . DIESE BESCHEINIGUNG MUSS DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 2 ABSÄTZE 2 BIS 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1120/75 GENÜGEN . ( 4 ) DIESE WEINE KOMMEN NUR IN DEN GENUSS DIESER ZOLLKONTINGENTE , WENN ARTIKEL 18 ABSÄTZE 3 UND 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 EINGEHALTEN WIRD . ARTIKEL 2 ( 1 ) DAS IN ARTIKEL 1 GENANNTE ZOLLKONTINGENT WIRD IN ZWEI RATEN GETEILT . ( 2 ) DIE ERSTE RATE VON 17 608 HL WIRD AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT ; DIE QUOTEN , DIE VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 5 BIS ZUM 30 . JUNI 1982 GELTEN , BELAUFEN SICH AUF FOLGENDE MENGEN : ( IN HEKTOLITER ) BENELUX 4 410 DÄNEMARK 2 030 DEUTSCHLAND 3 658 GRIECHENLAND 10 FRANKREICH 1 500 IRLAND 170 ITALIEN 250 VEREINIGTES KÖNIGREICH 5 580 . ( 3 ) DIE ZWEITE RATE IN HÖHE VON 4 400 HL BILDET DIE RESERVE . ARTIKEL 3 ( 1 ) HAT EIN MITGLIEDSTAAT SEINE URSPRÜNGLICHE QUOTE WIE SIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 FESTGELEGT IST , ODER - BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS 5 - DIE GLEICHE QUOTE ABZUEGLICH DER AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGENEN MENGE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT ER UNVERZUEGLICH DURCH MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION DIE ZIEHUNG EINER GEGEBENENFALLS AUFGERUNDETEN ZWEITEN QUOTE IN HÖHE VON 15 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR , SOWEIT DIE RESERVEMENGE AUSREICHT . ( 2 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER URSPRÜNGLICHEN QUOTE DIE ZWEITE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT GEMÄSS ABSATZ 1 DIE ZIEHUNG EINER GEGEBENENFALLS AUFGERUNDETEN DRITTEN QUOTE IN HÖHE VON 7,5 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR . ( 3 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER ZWEITEN QUOTE DIE DRITTE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN DIE ZIEHUNG EINER VIERTEN QUOTE IN HÖHE DER DRITTEN QUOTE VOR . DIESES VERFAHREN WIRD BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE ANGEWANDT . ( 4 ) ABWEICHEND VON DEN ABSÄTZEN 1 , 2 UND 3 KANN JEDER MITGLIEDSTAAT ZIEHUNGEN NIEDRIGERER QUOTEN ALS IN DIESEN ABSÄTZEN VORGESEHEN VORNEHMEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIESE UNTER UMSTÄNDEN NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN KÖNNEN . ER UNTERRICHTET DIE KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE , DIE IHN VERANLASST HABEN , DIESEN ABSATZ ANZUWENDEN . ARTIKEL 4 DIE GEMÄSS ARTIKEL 3 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN GELTEN BIS ZUM 30 . JUNI 1982 . ARTIKEL 5 DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN SPÄTESTENS AM 1 . APRIL 1982 VON IHRER NICHT AUSGENÜTZTEN URSPRÜNGLICHEN QUOTE DEN TEIL AUF DIE RESERVE , DER AM 15 . MÄRZ 1982 20 V . H . DIESER URSPRÜNGLICHEN QUOTE ÜBERSTEIGT . SIE KÖNNEN EINE GRÖSSERE MENGE ÜBERTRAGEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIE BETREFFENDE MENGE UNTER UMSTÄNDEN NICHT AUSGENUTZT WERDEN KANN . JEDER MITGLIEDSTAAT TEILT DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 1 . APRIL 1982 DIE GESAMTMENGE DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN MIT , DIE BIS ZUM 15 . MÄRZ 1982 EINSCHLIESSLICH GETÄTIGT UND AUF DAS GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ANGERECHNET WURDEN , SOWIE GEGEBENENFALLS DEN TEIL SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE , DEN ER AUF DIE RESERVE ÜBERTRAEGT . ARTIKEL 6 DIE KOMMISSION VERBUCHT DIE BETRAEGE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 2 UND 3 ERÖFFNETEN QUOTEN UND UNTERRICHTET DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE , SOBALD IHR DIE MITTEILUNGEN ZUGEHEN . SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS AM 5 . APRIL 1982 ÜBER DEN STAND DER RESERVE , DIE NACH DEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ERFOLGTEN ÜBERTRAGUNGEN VERBLEIBT . SIE SORGT DAFÜR , DASS DIE ZIEHUNG , MIT DER DIE RESERVE AUSGESCHÖPFT WIRD , AUF DIE VERFÜGBARE RESTMENGE BESCHRÄNKT BLEIBT , UND GIBT ZU DIESEM ZWECK DEM MITGLIEDSTAAT , DER DIESE LETZTE ZIEHUNG VORNIMMT , DIE RESTMENGE AN . ARTIKEL 7 ( 1 ) JEDER MITGLIEDSTAAT TRIFFT DIE ERFORDERLICHEN VORKEHRUNGEN , UM DURCH DIE ERÖFFNUNG DER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN , DIE ER GEMÄSS ARTIKEL 3 GEZOGEN HAT , DIE FORTLAUFENDE ANRECHNUNG AUF SEINEN KUMULIERTEN ANTEIL AN DEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ZU ERMÖGLICHEN . ( 2 ) JEDER MITGLIEDSTAAT GARANTIERT DEN IN SEINEM GEBIET ANSÄSSIGEN IMPORTEUREN DER BETREFFENDEN WAREN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN . ( 3 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN , DIE BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZWECKS ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR GESTELLT WERDEN , FESTGESTELLT . ARTIKEL 8 AUF ANTRAG DER KOMMISSION TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN MIT , WELCHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WORDEN SIND . ARTIKEL 9 DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN . ARTIKEL 10 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 13 . JULI 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT LORD CARRINGTON