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Document 31981R1533

Verordnung (EWG) Nr. 1533/81 des Rates vom 19. Mai 1981 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren

ABl. L 155 vom 13.6.1981, p. 1–23 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1982

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/1533/oj

31981R1533

Verordnung (EWG) Nr. 1533/81 des Rates vom 19. Mai 1981 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren

Amtsblatt Nr. L 155 vom 13/06/1981 S. 0001 - 0023


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VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1533/81 DES RATES

VOM 19 . MAI 1981

ZUR ZEITWEILIGEN AUSSETZUNG DER AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR EINIGE INDUSTRIELLE WAREN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 ,

NACH KENNTNISNAHME VON DEM VERORDNUNGSENTWURF DER KOMMISSION ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE IN DIESER VERORDNUNG GENANNTEN WAREN WERDEN IN DER GEMEINSCHAFT GEGENWÄRTIG NICHT ODER NUR IN UNZUREICHENDER MENGE HERGESTELLT . DIE HERSTELLER KÖNNEN SOMIT DEN BEDARF DER VERARBEITENDEN INDUSTRIEN DER GEMEINSCHAFT NICHT DECKEN .

ES LIEGT IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT , DIE AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN BESTIMMTEN FÄLLEN , IN DENEN EINE GEMEINSCHAFTSPRODUKTION DIESER WAREN BESTEHT , NUR TEILWEISE UND IN DEN ANDEREN FÄLLEN VOLLSTÄNDIG AUSZUSETZEN .

DA ES SCHWIERIG IST , DIE KURZFRISTIGE ENTWICKLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN LAGE AUF DEN BETREFFENDEN GEBIETEN GENAU ZU BEURTEILEN , SOLLTEN DIE AUSSETZUNGEN NUR ZEITWEILIG ERFOLGEN , WOBEI IHRE GÜLTIGKEITSDAUER ENTSPRECHEND DEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTSPRODUKTION FESTZUSETZEN IST _

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE IN DEN TABELLEN IM ANHANG AUFGEFÜHRTEN WAREN WERDEN AUF DIE DORT JEWEILS ANGEGEBENE HÖHE AUSGESETZT .

DIESE AUSSETZUNGEN GELTEN :

_ VOM 1 . JULI 1981 BIS 31 . DEZEMBER 1981 FÜR DIE IN TABELLE I AUFGEFÜHRTEN WAREN ;

_ VOM 1 . JULI 1981 BIS 30 . JUNI 1982 FÜR DIE IN TABELLE II AUFGEFÜHRTEN WAREN .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1981 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 19 . MAI 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

D . F . VAN DER MEI

ANHANG : SIEHE ABL .

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