This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31981R1533
Council Regulation (EEC) No 1533/81 of 19 May 1981 temporarily suspending the autonomous Common Customs Tariff duties on certain industrial products
Verordnung (EWG) Nr. 1533/81 des Rates vom 19. Mai 1981 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren
Verordnung (EWG) Nr. 1533/81 des Rates vom 19. Mai 1981 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren
ABl. L 155 vom 13.6.1981, p. 1–23
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1982
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Partial suspension | 31980R3000 | Teilweise Aussetzung | DD 1/7/81-30/6/82 | ||
Partial suspension | 31981R3300 | Teilweise Aussetzung | DD 1/7/81-30/6/82 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31981R1533R(01) | ||||
Corrected by | 31981R1533R(02) |
Verordnung (EWG) Nr. 1533/81 des Rates vom 19. Mai 1981 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren
Amtsblatt Nr. L 155 vom 13/06/1981 S. 0001 - 0023
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1533/81 DES RATES VOM 19 . MAI 1981 ZUR ZEITWEILIGEN AUSSETZUNG DER AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR EINIGE INDUSTRIELLE WAREN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 , NACH KENNTNISNAHME VON DEM VERORDNUNGSENTWURF DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE IN DIESER VERORDNUNG GENANNTEN WAREN WERDEN IN DER GEMEINSCHAFT GEGENWÄRTIG NICHT ODER NUR IN UNZUREICHENDER MENGE HERGESTELLT . DIE HERSTELLER KÖNNEN SOMIT DEN BEDARF DER VERARBEITENDEN INDUSTRIEN DER GEMEINSCHAFT NICHT DECKEN . ES LIEGT IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT , DIE AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN BESTIMMTEN FÄLLEN , IN DENEN EINE GEMEINSCHAFTSPRODUKTION DIESER WAREN BESTEHT , NUR TEILWEISE UND IN DEN ANDEREN FÄLLEN VOLLSTÄNDIG AUSZUSETZEN . DA ES SCHWIERIG IST , DIE KURZFRISTIGE ENTWICKLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN LAGE AUF DEN BETREFFENDEN GEBIETEN GENAU ZU BEURTEILEN , SOLLTEN DIE AUSSETZUNGEN NUR ZEITWEILIG ERFOLGEN , WOBEI IHRE GÜLTIGKEITSDAUER ENTSPRECHEND DEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFTSPRODUKTION FESTZUSETZEN IST _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE AUTONOMEN ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE IN DEN TABELLEN IM ANHANG AUFGEFÜHRTEN WAREN WERDEN AUF DIE DORT JEWEILS ANGEGEBENE HÖHE AUSGESETZT . DIESE AUSSETZUNGEN GELTEN : _ VOM 1 . JULI 1981 BIS 31 . DEZEMBER 1981 FÜR DIE IN TABELLE I AUFGEFÜHRTEN WAREN ; _ VOM 1 . JULI 1981 BIS 30 . JUNI 1982 FÜR DIE IN TABELLE II AUFGEFÜHRTEN WAREN . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1981 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 19 . MAI 1981 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT D . F . VAN DER MEI ANHANG : SIEHE ABL .