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Document 31981R1188

Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren

ABl. L 121 vom 5.5.1981, p. 3–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1993; Aufgehoben durch 31992R1766

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/1188/oj

31981R1188

Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren

Amtsblatt Nr. L 121 vom 05/05/1981 S. 0003 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0058
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0187
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0058
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0187


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1188/81 DES RATES vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrags fallende Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1187/81 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absätze 4a und 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 16 Absatz 4a der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 sieht vor, daß die Kriterien für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen, soweit erforderlich, an die besonderen Merkmale der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getränke angepasst werden können. Es erweist sich als erforderlich, eine solche Anpassung für bestimmte alkoholische Getränke vorzusehen, für die einerseits der Getreidepreis zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht an den Getreidepreis zum Zeitpunkt der Herstellung gebunden ist und bei denen es andererseits wegen der Mischung verschiedener Erzeugnisse zur Herstellung des Enderzeugnisses unmöglich geworden ist, die Identität der in das auszuführende Erzeugnis eingegangenen Getreidearten festzustellen, zumal sie auch der obligatorischen Alterungszeit von mindestens drei Jahren unterliegen.

Diese Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei Scotch Whisky und Irish Whisky.

Es ist angebracht, das normale Erstattungssystem soweit wie möglich entsprechend anzuwenden. Für Getreide, das die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt und das pro rata für die ausgeführten Mengen alkoholischer Getränke verwendet wird, muß daher eine Erstattung gewährt werden. Dazu sollte auf die Mengen dieser unter Kontrolle gestellten Getreide ein globaler und pauschaler Koeffizient angewandt werden, der auf der Grundlage der von den betreffenden Mitgliedstaaten gelieferten innerstaatlichen Statistiken berechnet wird. Die Verwendung des Verhältnisses zwischen den Gesamtmengen der betreffenden ausgeführten alkoholischen Getränke und den zum Verkauf kommenden Gesamtmengen scheint eine gerechte und einfache Grundlage zu bilden. Für die Bestimmung der unter Kontrolle gestellten Menge Getreide und des Koeffizienten müssen die Mengen, die Gegenstand des aktiven Veredelungsverkehrs sind, ausser Betracht bleiben.

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß der Koeffizient nicht die voraussehbare Entwicklung der Ausfuhren wiedergibt muß seine Anpassung vorgesehen werden. Die Anpassung ist auch insbesondere deshalb vorzusehen, weil der Möglichkeit vorgebeugt werden muß, daß die Zahlungen dieser Erstattungen dazu führen, die Vorräte in ungewöhnlicher Weise zu vergrössern.

Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 besteht die Möglichkeit, die Erstattung je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet zu differenzieren. Es müssen daher objektive Kriterien vorgesehen werden, die zur Streichung der Erstattung für gewisse Bestimmungen oder Bestimmungsgebiete führen.

Zur Erstellung des Koeffizienten ist es angebracht, die Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Nachweise bezueglich der Ausfuhr der Mengen alkoholischer Getränke vorzusehen. Es erscheint angezeigt vorzusehen, daß in Fällen der in das Gemeinschaftsgebiet zurückgebrachten Waren die Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 (3) anwendbar sind, sofern die besonderen Bedingungen erfuellt sind.

Seit dem 1. August 1973 und bis zum 30. Juni 1981 sind Getreide, die die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen, unter Kontrolle gestellt und bei der Herstellung alkoholischer Getränke für die Ausfuhr verwendet worden. Es müssen daher geeignete Maßnahmen angewandt werden, um dieser Lage zu begegnen.

Infolge der Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ausfuhrerstattungen in diesem Sektor erscheint es angebracht, einige entsprechende Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (4), anzubringen - (1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 89 vom 2.4.1976, S. 1. (4) ABl. Nr. L 323 vom 29.11.1980, S. 27.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung legt die Grundregeln für die Festsetzung und Gewährung der Ausfuhrerstattungen für Getreide fest, das in Form alkoholischer Getränke im Sinne von Artikel 16 Absatz 4a der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 ausgeführt wird, bei denen eine Alterungszeit von mindestens drei Jahren in den obligatorischen Herstellungsprozeß eingeschaltet ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 findet die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 auf alkoholische Getränke im Sinne von Absatz 1 keine Anwendung.

Artikel 2

Die Erstattungen gemäß Artikel 1 können für Getreide gewährt werden, das die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellt und das für die Herstellung unter die Tarifstelle 22.09 C III b) des Gemeinsamen Zolltarifs fallender alkoholischer Getränke verwendet wird, wie - Scotch Whisky - nach der Begriffsbestimmungdes "Finance Act 1969" in der Fassung des "FinanceAct 1980" des Vereinigten Königreichs;

- Irish Whiskey - nach der Begriffsbestimmungdes "Irish Whiskey Act 1980" von Irland und des"Finance Act 1969" in der Fassung des "FinanceAct 1980" des Vereinigten Königreichs.

Artikel 3

(1) Die Erstattung wird auf die von den Anspruchsberechtigten unter Kontrolle gestellten Mengen Getreide angewandt ; sie unterliegen einem Koeffizienten, der jährlich von jedem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt wird und auf jeden Anspruchsberechtigten anwendbar ist ; dieser Koeffizient drückt das Verhältnis aus zwischen der Gesamtausfuhr aller betreffenden alkoholischen Getränke und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks.

Für die Bestimmung der unter Kontrolle gestellten Menge Getreide und des Koeffizienten bleiben die Mengen, die Gegenstand des aktiven Veredelungsverkehrs sind, ausser Betracht.

(2) Der Koeffizient nach Absatz 1 wird angepasst, wenn - sich das Verhältnis zwischen dem in Artikel 2 genanntenGetreide und dem im aktiven Veredelungsverkehrverwendeten Getreide erheblich ändert;

- die voraussichtliche Entwicklung der Ausfuhreneines der betreffenden Mitgliedstaaten die Tendenzzu einer erheblichen Veränderung aufweist;

- sich die Vorräte eines der betreffenden alkoholischenGetränke in einem der Mitgliedstaaten anormalentwickeln.

(3) Der Koeffizient kann entsprechend der verwendeten Getreideart unterschiedlich festgesetzt werden.

(4) Die zuständigen Stellen stellen regelmässig das Volumen der getätigten Ausfuhren und das Vorratsvolumen fest und verfolgen deren Entwicklung.

(5) "Unter Kontrolle stellen" bedeutet, daß das zur Herstellung der in Artikel 2 genannten alkoholischen Getränke bestimmte Getreide einer Zollkontrolle oder einer gleichwertige Garantien bietenden Verwaltungsregelung unterstellt wird.

Artikel 4

(1) Der anwendbare Erstattungssatz ist der nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 festgesetzte Satz.

(2) Der Erstattungssatz ist gleich dem Satz des Tages, an dem das Getreide unter Kontrolle gestellt wird.

Artikel 5

Wenn die Situation auf dem Weltmarkt oder besondere Verhältnisse auf bestimmten Märkten es erfordern, kann die Erstattung für bestimmte Bestimmungen oder Bestimmungsgebiete gestrichen werden.

Artikel 6

(1) Der Anspruchsberechtigte muß in der Gemeinschaft niedergelassen sein.

(2) Die Erstattung wird gezahlt, wenn der Nachweis erbracht wird, daß das Getreide unter Kontrolle gestellt und destilliert worden ist.

(3) Auf Antrag des Betreffenden wird ein Betrag in Höhe der Erstattung gezahlt, sobald das Getreide unter Kontrolle gestellt ist. In diesem Fall wird die Zahlung von der Stellung einer Kaution abhängig gemacht. Die Kaution wird freigegeben, wenn der Nachweis erbracht wird, daß das Getreide destilliert worden ist.

Artikel 7

Für die Zwecke dieser Verordnung kann Getreide durch Malz ersetzt werden.

In diesem Fall wird das Malz mit Hilfe von Koeffizienten in Getreide umgerechnet.

Artikel 8

(1) Für die Zwecke des Artikels 3 muß der Nachweis erbracht werden, daß die Mengen alkoholischer Getränke, welche die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages erfuellen, ausgeführt worden sind.

Bei Anwendung des Artikels 5 muß ausserdem der Nachweis erbracht werden, daß die betreffenden alkoholischen Getränke die Bestimmung erreicht haben, für welche die Erstattung festgesetzt wurde.

(2) Wenn das gemeinschaftliche Versandverfahren anzuwenden ist, werden die in Absatz 1 genannten Getränke dem aussergemeinschaftlichen Versandverfahren unterstellt.

(3) Im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 gelten die in Absatz 1 genannten alkoholischen Getränke als Erzeugnisse, die die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Gewährung der Ausfuhrerstattungen erfuellt haben. Diese Erzeugnisse können nur in den freien Verkehr verbracht werden, wenn ein der gezahlten Erstattung entsprechender Betrag zuzueglich eines Zuschlags zurückbezahlt wird oder wenn die bei der Einfuhr der Erzeugnisse aus dritten Ländern zu erhebenden Abgaben gezahlt werden.

Artikel 9

(1) Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann diese Verordnung auf Getreide Anwendung finden, das zwischen dem 1. August 1973 und dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unter Kontrolle gestellt wurde.

(2) Die Zahlung der Erstattung erfolgt in gestaffelten Teilbeträgen.

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 erhält folgende Fassung:

"- (4) Ausser für Getreide werden für Erzeugnisse, die zur Herstellung des in alkoholischen Getränken im Sinne des Anhangs B, Tarifstelle 22.09 C, des Gemeinsamen Zolltarifs enthaltenen Alkohols verwendet werden, keine Erstattungen gewährt".

Artikel 11

In Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 wird der Text bezueglich der Tarifnummer 22.09 durch folgenden Text ersetzt: >PIC FILE= "T0029251">

Artikel 12

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sowie die sich aus Artikel 9 Absatz 1 ergebenden Anpassungen werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 erlassen.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 1. Juli 1981 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. de KONING

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