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Document 31981R0388

Verordnung (EWG) Nr. 388/81 des Rates vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1592/80 über die Anwendung der Erzeugungsquotenregelungen für Zucker und Isoglukose vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981

ABl. L 44 vom 17.2.1981, p. 4–4 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/388/oj

31981R0388

Verordnung (EWG) Nr. 388/81 des Rates vom 10. Februar 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1592/80 über die Anwendung der Erzeugungsquotenregelungen für Zucker und Isoglukose vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981

Amtsblatt Nr. L 044 vom 17/02/1981 S. 0004 - 0004


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( 1 ) STELLUNGNAHME VOM 9 . FEBRUAR 1981 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ).

( 2 ) ABL . NR . L 162 VOM 30 . 6 . 1979 , S . 10 .

( 3 ) ABL . NR . L 160 VOM 26 . 6 . 1980 , S . 12 .

( 4 ) ABL . NR . L 134 VOM 28 . 5 . 1977 , S . 4 .

( 5 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTES .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 388/81 DES RATES

VOM 10 . FEBRUAR 1981

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1592/80 ÜBER DIE ANWENDUNG DER ERZEUGUNGSQUOTENREGELUNGEN FÜR ZUCKER UND ISOGLUKOSE VOM 1 . JULI 1980 BIS 30 . JUNI 1981

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 43 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ),

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

MIT ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 DES RATES VOM 25 . JUNI 1979 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 ZUR EINFÜHRUNG GEMEINSAMER VORSCHRIFTEN FÜR ISOGLUKOSE ( 2 ) IST FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JULI 1979 BIS ZUM 30 . JUNI 1980 EINE ERZEUGUNGSQUOTENREGELUNG FÜR ISOGLUKOSE EINGEFÜHRT WORDEN . DIESE REGELUNG IST DURCH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1592/80 ( 3 ) FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JULI 1980 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 ANWENDBAR ERKLÄRT WORDEN .

IN DEN RECHTSSACHEN NR . 138/79 UND NR . 139/79 HAT DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AM 29 . OKTOBER 1980 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1293/79 WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN AUFGEHOBEN . ZUR VERMEIDUNG JEGLICHER RECHTSUNSICHERHEIT HINSICHTLICH DER GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1592/80 MUSS VORGESEHEN WERDEN , DASS ER SICH NUNMEHR AUF ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 ( 4 ), IN DER FASSUNG , DIE DIESER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 387/81 ( 5 ) ERHALTEN HAT , BEZIEHT -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1592/80 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

1 . ARTIKEL 2 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ARTIKEL 2

( 1 ) ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1111/77 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 387/81 ( 1 ) GEÄNDERTEN FASSUNG GILT VOM 1 . JULI 1980 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 .

( 2 ) FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1 . JULI 1980 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 ENTSPRICHT DIE GRUNDQUOTE FÜR JEDES ISOGLUKOSE ERZEUGENDE UNTERNEHMEN DERJENIGEN , DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 387/81 WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1 . JULI 1979 BIS ZUM 30 . JUNI 1980 ANWENDUNG FAND " .

2 . FOLGENDE FUSSNOTE WIRD AM SEITENENDE ANGEFÜGT :

" ( 1 ) ABL . NR . L 44 VOM 17 . 2 . 1981 , S . 1 " .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG IHRE VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE GILT AB 1 . JULI 1980 .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 10 . FEBRUAR 1981 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

G . BRAKS

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