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Document 31981R0182
Commission Regulation (EEC) No 182/81 of 23 January 1981 amending, for the second time, Regulation (EEC) No 2726/80 on the granting of aid for concentrated grape must and rectified concentrated grape must used in wine-making during the 1980/81 wine year
Verordnung (EWG) Nr. 182/81 der Kommission vom 23. Januar 1981 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2726/80 über eine Beihilfe für konzentrierte Traubenmoste und rektifizierte konzentrierte Traubenmoste, die im Weinwirtschaftsjahr 1980/81 für die Weinbereitung verwendet werden
Verordnung (EWG) Nr. 182/81 der Kommission vom 23. Januar 1981 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2726/80 über eine Beihilfe für konzentrierte Traubenmoste und rektifizierte konzentrierte Traubenmoste, die im Weinwirtschaftsjahr 1980/81 für die Weinbereitung verwendet werden
ABl. L 21 vom 24.1.1981, p. 11–11
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1981
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31980R2726 | Ersetzung | Artikel 1.1.3 | 16/01/1981 | |
Modifies | 31980R2726 | DATE Artikel 3.1 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31988R0486 | Ersetzung | Artikel 1.1 | 01/01/1988 |
Verordnung (EWG) Nr. 182/81 der Kommission vom 23. Januar 1981 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2726/80 über eine Beihilfe für konzentrierte Traubenmoste und rektifizierte konzentrierte Traubenmoste, die im Weinwirtschaftsjahr 1980/81 für die Weinbereitung verwendet werden
Amtsblatt Nr. L 021 vom 24/01/1981 S. 0011 - 0011
**** ( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 360 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 18 . ( 3 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 48 . ( 4 ) ABL . NR . L 281 VOM 25 . 10 . 1980 , S . 18 . ( 5 ) ABL . NR . L 351 VOM 24 . 12 . 1980 , S . 16 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 182/81 DER KOMMISSION VOM 23 . JANUAR 1981 ZUR ZWEITEN ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2726/80 ÜBER EINE BEIHILFE FÜR KONZENTRIERTE TRAUBENMOSTE UND REKTIFIZIERTE KONZENTRIERTE TRAUBENMOSTE , DIE IM WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 FÜR DIE WEINBEREITUNG VERWENDET WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3456/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 65 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 338/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ZUR FESTLEGUNG BESONDERER VORSCHRIFTEN FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3456/80 , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DRITTER UNTERABSATZ , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2726/80 DER KOMMISSION ( 4 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3348/80 ( 5 ), WIRD DEN ERZEUGERN VON KELTERTRAUBEN , DIE ZUR ANREICHERUNG IHRER ERNTEN KONZENTRIERTEN MOST VERWENDEN , EINE BEIHILFE GEWÄHRT . DIESE BEIHILFE MÜSSEN DIE ERZEUGER BEI DER ZUSTÄNDIGEN INTERVENTIONSSTELLE SPÄTESTENS AM 15 . JANUAR 1981 BEANTRAGEN . NACH DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER BETEILIGTEN ERZEUGER BESTIMMTE MASSNAHMEN TREFFEN . VERWALTUNGSMÄSSIGE SCHWIERIGKEITEN VERZÖGERN NACH WIE VOR DIE ANNAHME DER MASSNAHMEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT . DIE ERZEUGER SIND DAHER NICHT ALLE IN DER LAGE , DIE ANTRAGSFRISTEN EINZUHALTEN . EINIGE FRISTEN , INSBESONDERE DIE FÜR DIE EINREICHUNG DER ANTRAEGE , SOLLTEN DAHER VERLÄNGERT WERDEN , DAMIT ALLE ERZEUGER IN DEN GENUSS DER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2726/80 VORGESEHENEN MASSNAHMEN KOMMEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR WEIN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2726/80 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT : 1 . DER DRITTE UNTERABSATZ VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " IN DIESEM FALL UNTERRICHTEN SIE DIE KOMMISSION SPÄTESTENS AM 15 . FEBRUAR 1981 DAVON " . 2 . IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 ERSTER UNTERABSATZ WIRD DAS DATUM " 15 . JANUAR 1981 " DURCH DAS DATUM " 15 . FEBRUAR 1981 " ERSETZT . ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG DER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT MIT WIRKUNG VOM 16 . JANUAR 1981 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 23 . JANUAR 1981 FÜR DIE KOMMISSION POUL DALSAGER MITGLIED DER KOMMISSION