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Document 31981R0182

Verordnung (EWG) Nr. 182/81 der Kommission vom 23. Januar 1981 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2726/80 über eine Beihilfe für konzentrierte Traubenmoste und rektifizierte konzentrierte Traubenmoste, die im Weinwirtschaftsjahr 1980/81 für die Weinbereitung verwendet werden

ABl. L 21 vom 24.1.1981, p. 11–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/182/oj

31981R0182

Verordnung (EWG) Nr. 182/81 der Kommission vom 23. Januar 1981 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2726/80 über eine Beihilfe für konzentrierte Traubenmoste und rektifizierte konzentrierte Traubenmoste, die im Weinwirtschaftsjahr 1980/81 für die Weinbereitung verwendet werden

Amtsblatt Nr. L 021 vom 24/01/1981 S. 0011 - 0011


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( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 360 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 18 .

( 3 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 48 .

( 4 ) ABL . NR . L 281 VOM 25 . 10 . 1980 , S . 18 .

( 5 ) ABL . NR . L 351 VOM 24 . 12 . 1980 , S . 16 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 182/81 DER KOMMISSION

VOM 23 . JANUAR 1981

ZUR ZWEITEN ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2726/80 ÜBER EINE BEIHILFE FÜR KONZENTRIERTE TRAUBENMOSTE UND REKTIFIZIERTE KONZENTRIERTE TRAUBENMOSTE , DIE IM WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1980/81 FÜR DIE WEINBEREITUNG VERWENDET WERDEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3456/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 14 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 65 ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 338/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ZUR FESTLEGUNG BESONDERER VORSCHRIFTEN FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3456/80 , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DRITTER UNTERABSATZ ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2726/80 DER KOMMISSION ( 4 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3348/80 ( 5 ), WIRD DEN ERZEUGERN VON KELTERTRAUBEN , DIE ZUR ANREICHERUNG IHRER ERNTEN KONZENTRIERTEN MOST VERWENDEN , EINE BEIHILFE GEWÄHRT . DIESE BEIHILFE MÜSSEN DIE ERZEUGER BEI DER ZUSTÄNDIGEN INTERVENTIONSSTELLE SPÄTESTENS AM 15 . JANUAR 1981 BEANTRAGEN .

NACH DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER BETEILIGTEN ERZEUGER BESTIMMTE MASSNAHMEN TREFFEN . VERWALTUNGSMÄSSIGE SCHWIERIGKEITEN VERZÖGERN NACH WIE VOR DIE ANNAHME DER MASSNAHMEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT . DIE ERZEUGER SIND DAHER NICHT ALLE IN DER LAGE , DIE ANTRAGSFRISTEN EINZUHALTEN . EINIGE FRISTEN , INSBESONDERE DIE FÜR DIE EINREICHUNG DER ANTRAEGE , SOLLTEN DAHER VERLÄNGERT WERDEN , DAMIT ALLE ERZEUGER IN DEN GENUSS DER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2726/80 VORGESEHENEN MASSNAHMEN KOMMEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR WEIN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2726/80 WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT :

1 . DER DRITTE UNTERABSATZ VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" IN DIESEM FALL UNTERRICHTEN SIE DIE KOMMISSION SPÄTESTENS AM 15 . FEBRUAR 1981 DAVON " .

2 . IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 ERSTER UNTERABSATZ WIRD DAS DATUM " 15 . JANUAR 1981 " DURCH DAS DATUM " 15 . FEBRUAR 1981 " ERSETZT .

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG DER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

SIE GILT MIT WIRKUNG VOM 16 . JANUAR 1981 .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 23 . JANUAR 1981

FÜR DIE KOMMISSION

POUL DALSAGER

MITGLIED DER KOMMISSION

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