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Document 31981H0924

    81/924/EWG: Enpfehlung des Rates vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft

    ABl. L 337 vom 24.11.1981, p. 12–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1981/924/oj

    31981H0924

    81/924/EWG: Enpfehlung des Rates vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 337 vom 24/11/1981 S. 0012 - 0013
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0034
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0034


    EMPFEHLUNG DES RATES vom 27. Oktober 1981 betreffend die Strukturen der Elektrizitätstarife in der Gemeinschaft (81/924/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    nach Kenntnisnahme von dem Empfehlungsentwurf der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In seiner Entschließung vom 13. Februar 1975 (2) hat der Rat darauf hingewiesen, daß es notwendig ist, die Möglichkeit zu schaffen, daß die Kosten der Bereitstellung von Energie und der Amortisierung der erforderlichen Investitionen schrittweise soweit wie möglich über die Preise gedeckt werden.

    Konsistente Energiepreisstrukturen sind ein grundlegendes Element der Wirtschafts- und Energiepolitik.

    Rationelle Tarifstrukturen ermöglichen eine bessere Nutzung der Energiequellen.

    Eine auf gemeinsamen Grundsätzen aufgebaute Tarifstruktur führt zu homogeneren Versorgungsbedingungen und ermöglicht eine konsistentere Preisbildung in der Gemeinschaft.

    Die Bereitstellung von elektrischer Energie ist, unabhängig von der Rechtsform der Unternehmen, eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse, und die Unternehmen müssen daher bei vergleichbaren Versorgungsbedingungen die Gleichbehandlung der Verbraucher gewährleisten.

    Die Elektrizitätswirtschaft sollte ihre Kosten unter Beachtung der Grundsätze einer rationellen Betriebsführung auf der Grundlage möglichst objektiver Zurechnungen auf die verschiedenen Verbrauchergruppen decken.

    Verbrauchsfördernde Tarifstrukturen, die einer rationellen Verwendung von Elektrizität entgegenwirken, sind zu vermeiden.

    Die Grundsätze, auf der die Tarifstrukturen für Elektrizität aufbauen, sind in der Gemeinschaft von Land zu Land verschieden, obwohl einige Strukturen bereits eine gemeinsame Orientierung widerspiegeln ; es müssen daher weitere Anstrengungen gemacht werden, um eine Vereinfachung und Vereinheitlichung zu erreichen -

    EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

    gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sich die Tarifstrukturen für elektrische Energie auf folgende gemeinsame Grundsätze stützen: 1. Die Tarifstrukturen sollten so gestaltet werden, daß sie die Anwendung einer sinnvollen Preispolitik für elektrische Energie ermöglichen und die Kosten, die für die Versorgung der verschiedenen Verbrauchergruppen entstehen, widerspiegeln ; die Tarifstrukturen sollen auf eine rationelle Energieverwendung ausgerichtet sein und keinen Anreiz zu einem ungerechtfertigten Mehrverbrauch bieten ; sie sollen so klar und einfach wie möglich sein.

    2. Das Zweiglied-Tarifsystem, das unter den möglichen Tariflösungen die Kostenstruktur für die Bereitstellung von elektrischer Energie am besten berücksichtigt, soll allgemein eingeführt werden (3).

    3. Verbrauchsfördernde Tarife, die einen unnötigen Verbrauch fördern und bei denen die Preise mit zunehmendem Verbrauch künstlich gesenkt werden, sollten abgeschafft werden.

    4. Tarife, die sich nach der Art der Verwendung der elektrischen Energie richten, sollten abgeschafft werden, es sei denn, sie entsprechen den allgemeinen Bestimmungen nach Nummer 1 und tragen zur Erreichung der langfristigen energiepolitischen Ziele bei.

    5. In dem Bestreben, die Elektrizitätsnachfrage auf die Schwachlastzeiten zu verlagern bzw. Entlastungen zu ermöglichen, sollte die Anwendung von Mehrfachtarifen mit verschiedenen Preisniveaus und/oder die Möglichkeit von Lieferungen mit Unterbrechungen vorgesehen werden.

    6. Die Tarife sollten nicht künstlich niedrig gehalten werden, wie etwa aus sozialen Gründen oder zur Bekämpfung der Inflation. In solchen Fällen sollten gegebenenfalls spezifische Maßnahmen ergriffen werden.

    (1) ABl. Nr. C 144 vom 15.6.1981, S. 105. (2) ABl. Nr. C 153 vom 9.7.1975, S. 6. (3) Der Begriff "Zweigliedtarif" bezeichnet Tarifstrukturen, die sich aus einem festen Bestandteil und einem Bestandteil, der entsprechend der verbrauchten Energiemenge variiert, zusammensetzen. 7. Bei der Tarifgestaltung sollte sichergestellt werden, daß die Preise in regelmässigen Abständen an die Kosten angeglichen werden können;

    die Untersuchungen über die spezifischen Merkmale der Elektrizitätsnachfrage in den verschiedenen Verbrauchergruppen und deren langfristige Entwicklung im Hinblick auf die künftige Verbesserung der Tarifstrukturen in enger Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene fortzusetzen und auszuweiten;

    bei den Elektrizitätspreisen für grösstmögliche Transparenz zu sorgen und die Preise sowie die Kosten für die Elektrizitätsverbraucher soweit wie möglich zu veröffentlichen.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 1981.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. WALKER

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