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Document 31981A0326

    81/326/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 24. April 1981 an das Königreich der Niederlande zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen

    ABl. L 129 vom 15.5.1981, p. 68–68 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/opin/1981/326/oj

    31981A0326

    81/326/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 24. April 1981 an das Königreich der Niederlande zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen

    Amtsblatt Nr. L 129 vom 15/05/1981 S. 0068 - 0068


    Stellungnahme der Kommission

    vom 24. April 1981

    an das Königreich der Niederlande zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen

    (81/326/EWG)

    1. Mit Schreiben vom 30. Mai 1980 übermittelte der Generaldirektor für Seeschiffahrt und Seeverkehr des Ministeriums für Verkehr und Wasserwirtschaft der Niederlande der Kommission folgende Unterlagen zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 [1]:

    - den Entwurf eines Gesetzes zur Billigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen;

    - den Entwurf eines Gesetzes mit Bestimmungen über den Seeverkehrsmarkt (Seeverkehrsgesetz);

    - eine Begründung jedes dieser Gesetzentwürfe.

    2. Die Kommission ist nach der Prüfung dieser Unterlagen der Ansicht, daß diese den Erfordernissen der obengenannten Verordnung voll entsprechen, sofern Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) des beabsichtigten Seeverkehrsgesetzes in der Weise geändert wird, daß er die Bestimmungen über die Gegenseitigkeit gemäß Artikel 4 der Verordnung voll entspricht. Der in Rede stehende Absatz würde in geänderter Form wie folgt lauten: "die Definition der Gegenseitigkeit gemäß Artikel 4".

    3. Die Regierung der Niederlande hat sich zu dieser Änderung bereit erklärt, so daß die Kommission zu den beabsichtigten Rechtsvorschriften hiermit eine befürwortende Stellungnahme abgibt.

    Brüssel, den 24. April 1981

    Für die Kommission

    Georges Contogeorgis

    Mitglied der Kommission

    [1] ABl. Nr. L 121 vom 17. 5. 1979, S. 1.

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