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Document 31980R3548
Council Regulation (EEC) No 3548/80 of 22 December 1980 concerning the conclusion of an Agreement in the form of an exchange of letters derogating further from Article 1 of Protocol 3 to the Agreement between the European Economic Community and the Kingdom of Sweden
Verordnung (EWG) Nr. 3548/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über den Abschluß des Abkommens - in Form eines Briefwechsels - zur erneuten Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden
Verordnung (EWG) Nr. 3548/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über den Abschluß des Abkommens - in Form eines Briefwechsels - zur erneuten Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden
ABl. L 371 vom 31.12.1980, p. 56–56
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/3548/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implementation | 21981A0424(01) | Durchführung | 01/01/1981 |
Verordnung (EWG) Nr. 3548/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 über den Abschluß des Abkommens - in Form eines Briefwechsels - zur erneuten Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1980 S. 0056 - 0056
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 24 S. 0121
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3548/80 DES RATES vom 22. Dezember 1980 über den Abschluß des Abkommens - in Form eines Briefwechsels - zur erneuten Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, unter Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden [1] die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen dieses Protokolls auf die Waren in Anwendung zu bringen, die in der Liste C im Anhang zum Protokoll genannt sind, und das zu diesem Zweck ausgehandelte Abkommen in Form eines Briefwechsels zu billigen - [1] ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 97. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen - in Form eines Briefwechsels - zur erneuten Abweichung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden wird im Namen der Gemeinschaft gebilligt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1980. Im Namen des Rates Der Präsident J. SANTER