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Document 31980R3540
Council Regulation (EEC) No 3540/80 of 22 December 1980 amending Regulation (EEC) No 1180/77 on imports into the Community of certain agricultural products originating in Turkey (1980/81)
Verordnung (EWG) Nr. 3540/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (1980/1981)
Verordnung (EWG) Nr. 3540/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (1980/1981)
ABl. L 370 vom 31.12.1980, p. 82–82
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1981
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31977R1180 | Änderung | Artikel 9.1 | 01/11/1980 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31980R3540R(01) |
Verordnung (EWG) Nr. 3540/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (1980/1981)
Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1980 S. 0082 - 0082
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 24 S. 0105
+++++ ( 1 ) ABL . NR . C 346 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 127 . ( 2 ) ABL . NR . L 142 VOM 9 . 6 . 1977 , S . 10 . ( 3 ) ABL . NR . L 333 VOM 27 . 12 . 1979 , S . 14 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3540/80 DES RATES VOM 22 . DEZEMBER 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1180/77 ÜBER DIE EINFUHR BESTIMMTER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI IN DIE GEMEINSCHAFT ( 1980/1981 ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN ANHANG IV DES BESCHLUSSES NR . 1/77 DES ASSOZIATIONSRATS EWG-TÜRKEI ÜBER NEUE ZUGESTÄNDNISSE BEI DER EINFUHR TÜRKISCHER AGRARERZEUGNISSE IN DIE GEMEINSCHAFT IST VORGESEHEN , DASS DER ZUSATZBETRAG , DER BEI DER EINFUHR VON NICHT BEHANDELTEM OLIVENÖL DER TARIFSTELLE 15.07 A I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI IN DIE GEMEINSCHAFT GEGEBENENFALLS VON DER ABSCHÖPFUNG ABZUZIEHEN IST, FÜR JEDES ANWENDUNGSJAHR DURCH BRIEFWECHSEL ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER TÜRKEI FESTGESETZT WIRD . MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1180/77 ( 2 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2923/79 ( 3 ) , IST DER VORGENANNTE BESCHLUSS INSBESONDERE FÜR OLIVENÖL ZUR ANWENDUNG GEBRACHT WORDEN . DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND AUFGRUND EINES BRIEFWECHSELS ÜBEREINGEKOMMEN , DEN FRAGLICHEN ZUSATZBETRAG FÜR DIE ZEIT VOM 1 . NOVEMBER 1980 BIS 31 . OKTOBER 1981 AUF 10,88 ECU JE 100 KG FESTZUSETZEN . ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1180/77 IST DAHER ENTSPRECHEND ZU ÄNDERN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ARTIKEL 9 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1180/77 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " B ) EINEN BETRAG IN HÖHE DER VON DER TÜRKEI ERHOBENEN BESONDEREN ABGABE BEI DER AUSFUHR BIS ZU 11 ECU JE 100 KILOGRAMM , WOBEI DIESER BETRAG VOM 1 . NOVEMBER 1980 BIS ZUM 31 . OKTOBER 1981 UM 10,88 ECU JE 100 KILOGRAMM ERHÖHT WIRD . " ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . DEZEMBER 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . SANTER