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Document 31980R3540

Verordnung (EWG) Nr. 3540/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (1980/1981)

ABl. L 370 vom 31.12.1980, p. 82–82 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/3540/oj

31980R3540

Verordnung (EWG) Nr. 3540/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (1980/1981)

Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1980 S. 0082 - 0082
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 24 S. 0105


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( 1 ) ABL . NR . C 346 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 127 .

( 2 ) ABL . NR . L 142 VOM 9 . 6 . 1977 , S . 10 .

( 3 ) ABL . NR . L 333 VOM 27 . 12 . 1979 , S . 14 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3540/80 DES RATES VOM 22 . DEZEMBER 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1180/77 ÜBER DIE EINFUHR BESTIMMTER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI IN DIE GEMEINSCHAFT ( 1980/1981 )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 113 ,

AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN ANHANG IV DES BESCHLUSSES NR . 1/77 DES ASSOZIATIONSRATS EWG-TÜRKEI ÜBER NEUE ZUGESTÄNDNISSE BEI DER EINFUHR TÜRKISCHER AGRARERZEUGNISSE IN DIE GEMEINSCHAFT IST VORGESEHEN , DASS DER ZUSATZBETRAG , DER BEI DER EINFUHR VON NICHT BEHANDELTEM OLIVENÖL DER TARIFSTELLE 15.07 A I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI IN DIE GEMEINSCHAFT GEGEBENENFALLS VON DER ABSCHÖPFUNG ABZUZIEHEN IST, FÜR JEDES ANWENDUNGSJAHR DURCH BRIEFWECHSEL ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER TÜRKEI FESTGESETZT WIRD .

MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1180/77 ( 2 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2923/79 ( 3 ) , IST DER VORGENANNTE BESCHLUSS INSBESONDERE FÜR OLIVENÖL ZUR ANWENDUNG GEBRACHT WORDEN .

DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND AUFGRUND EINES BRIEFWECHSELS ÜBEREINGEKOMMEN , DEN FRAGLICHEN ZUSATZBETRAG FÜR DIE ZEIT VOM 1 . NOVEMBER 1980 BIS 31 . OKTOBER 1981 AUF 10,88 ECU JE 100 KG FESTZUSETZEN .

ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1180/77 IST DAHER ENTSPRECHEND ZU ÄNDERN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

ARTIKEL 9 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1180/77 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" B ) EINEN BETRAG IN HÖHE DER VON DER TÜRKEI ERHOBENEN BESONDEREN ABGABE BEI DER AUSFUHR BIS ZU 11 ECU JE 100 KILOGRAMM , WOBEI DIESER BETRAG VOM 1 . NOVEMBER 1980 BIS ZUM 31 . OKTOBER 1981 UM 10,88 ECU JE 100 KILOGRAMM ERHÖHT WIRD . "

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 22 . DEZEMBER 1980 .

IM NAMEN DES RATES

DER PRÄSIDENT

J . SANTER

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