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Document 31980R3462

    Verordnung (EWG) Nr. 3462/80 der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2662/80 über Übergangsmaßnahmen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch betreffend die Prämien- und Interventionsregelung infolge des Beitritts Griechenlands

    ABl. L 363 vom 31.12.1980, p. 9–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/04/1981

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/3462/oj

    31980R3462

    Verordnung (EWG) Nr. 3462/80 der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2662/80 über Übergangsmaßnahmen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch betreffend die Prämien- und Interventionsregelung infolge des Beitritts Griechenlands

    Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1980 S. 0009 - 0009
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0135


    +++++

    ( 1 ) ABL . NR . L 291 VOM 19 . 11 . 1979 , S . 17 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 276 VOM 20 . 10 . 1980 , S . 22 .

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3462/80 DER KOMMISSION VOM 30 . DEZEMBER 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2662/80 ÜBER ÜBERGANGSMASSNAHMEN IM SEKTOR SCHAF - UND ZIEGENFLEISCH BETREFFEND DIE PRÄMIEN - UND INTERVENTIONSREGELUNG INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    GESTÜTZT AUF DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 146 ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2662/80 DER KOMMISSION ÜBER ÜBERGANGSMASSNAHMEN IM SEKTOR SCHAF - UND ZIEGENFLEISCH BETREFFEND DIE PRÄMIEN - UND INTERVENTIONSREGELUNG ( 2 ) , DIE NACH UNTERZEICHNUNG DER BEITRITTSAKTE ERLASSEN WURDE UND NACH DEM 1 . JANUAR 1981 NOCH GILT , MUSS IM EINKLANG MIT DER BEITRITTSAKTE ANGEPASST WERDEN -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    ARTIKEL 1 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2662/80 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

    " A ) DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 GENANNTE GESAMTBETRAG ERRECHNET SICH

    - FÜR DIE GEBIETE 1 BIS 5 AUS DER ETWAIGEN DIFFERENZ ZWISCHEN DEM REFERENZPREIS UND DEM VORAUSSICHTLICHEN MARKTPREIS FÜR JEDES GEBIET WÄHREND DIESES WIRTSCHAFTSJAHRES , MULTIPLIZIERT MIT DER IN JEDEM GEBIET ZWISCHEN DEM 1 . JULI UND 31 . DEZEMBER 1979 ERZEUGTEN SCHAFFLEISCHMENGE ,

    - FÜR DAS GEBIET 6 AUS DER ETWAIGEN DIFFERENZ ZWISCHEN DEM REFERENZPREIS UND DEM VORAUSSICHTLICHEN MARKTPREIS FÜR DIESES GEBIET IN DER ZEIT VOM 1 . JANUAR 1981 BIS ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1980/81 , MULTIPLIZIERT MIT DER IN DIESEM GEBIET ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR UND 31 . MÄRZ 1980 ERZEUGTEN SCHAFFLEISCHMENGE . "

    ARTIKEL 2

    DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1981 IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    BRÜSSEL , DEN 30 . DEZEMBER 1980

    FÜR DIE KOMMISSION

    FINN GUNDELACH

    VIZEPRÄSIDENT

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