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Document 31980R3462
Commission Regulation (EEC) No 3462/80 of 30 December 1980 amending Regulation (EEC) No 2662/80 on transitional measures in respect of the sheepmeat and goatmeat premium and intervention systems, as a result of Greek accession
Verordnung (EWG) Nr. 3462/80 der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2662/80 über Übergangsmaßnahmen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch betreffend die Prämien- und Interventionsregelung infolge des Beitritts Griechenlands
Verordnung (EWG) Nr. 3462/80 der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2662/80 über Übergangsmaßnahmen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch betreffend die Prämien- und Interventionsregelung infolge des Beitritts Griechenlands
ABl. L 363 vom 31.12.1980, p. 9–9
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 05/04/1981
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31980R2662 | Ersetzung | Artikel 1.A | 01/01/1981 |
Verordnung (EWG) Nr. 3462/80 der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2662/80 über Übergangsmaßnahmen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch betreffend die Prämien- und Interventionsregelung infolge des Beitritts Griechenlands
Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1980 S. 0009 - 0009
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0135
+++++ ( 1 ) ABL . NR . L 291 VOM 19 . 11 . 1979 , S . 17 . ( 2 ) ABL . NR . L 276 VOM 20 . 10 . 1980 , S . 22 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3462/80 DER KOMMISSION VOM 30 . DEZEMBER 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2662/80 ÜBER ÜBERGANGSMASSNAHMEN IM SEKTOR SCHAF - UND ZIEGENFLEISCH BETREFFEND DIE PRÄMIEN - UND INTERVENTIONSREGELUNG INFOLGE DES BEITRITTS GRIECHENLANDS DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ( 1 ) , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 146 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2662/80 DER KOMMISSION ÜBER ÜBERGANGSMASSNAHMEN IM SEKTOR SCHAF - UND ZIEGENFLEISCH BETREFFEND DIE PRÄMIEN - UND INTERVENTIONSREGELUNG ( 2 ) , DIE NACH UNTERZEICHNUNG DER BEITRITTSAKTE ERLASSEN WURDE UND NACH DEM 1 . JANUAR 1981 NOCH GILT , MUSS IM EINKLANG MIT DER BEITRITTSAKTE ANGEPASST WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ARTIKEL 1 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2662/80 ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " A ) DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1837/80 GENANNTE GESAMTBETRAG ERRECHNET SICH - FÜR DIE GEBIETE 1 BIS 5 AUS DER ETWAIGEN DIFFERENZ ZWISCHEN DEM REFERENZPREIS UND DEM VORAUSSICHTLICHEN MARKTPREIS FÜR JEDES GEBIET WÄHREND DIESES WIRTSCHAFTSJAHRES , MULTIPLIZIERT MIT DER IN JEDEM GEBIET ZWISCHEN DEM 1 . JULI UND 31 . DEZEMBER 1979 ERZEUGTEN SCHAFFLEISCHMENGE , - FÜR DAS GEBIET 6 AUS DER ETWAIGEN DIFFERENZ ZWISCHEN DEM REFERENZPREIS UND DEM VORAUSSICHTLICHEN MARKTPREIS FÜR DIESES GEBIET IN DER ZEIT VOM 1 . JANUAR 1981 BIS ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1980/81 , MULTIPLIZIERT MIT DER IN DIESEM GEBIET ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR UND 31 . MÄRZ 1980 ERZEUGTEN SCHAFFLEISCHMENGE . " ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1981 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 30 . DEZEMBER 1980 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT