Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31980R2692

Verordnung (EWG) Nr. 2692/80 der Kommission vom 21. Oktober 1980 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 217/79 über Durchführungsbestimmungen für die unmittelbare Zusammenarbeit der mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften auf dem Weinsektor beauftragten Stellen

ABl. L 279 vom 23.10.1980, p. 14–14 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/2692/oj

31980R2692

Verordnung (EWG) Nr. 2692/80 der Kommission vom 21. Oktober 1980 zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 217/79 über Durchführungsbestimmungen für die unmittelbare Zusammenarbeit der mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften auf dem Weinsektor beauftragten Stellen

Amtsblatt Nr. L 279 vom 23/10/1980 S. 0014 - 0014
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0045


****

( 1 ) ABL . NR . L 54 VOM 5 . 3 . 1979 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 195 VOM 29 . 7 . 1980 , S . 6 .

( 3 ) ABL . NR . L 31 VOM 7 . 2 . 1979 , S . 5 .

( 4 ) ABL . NR . L 144 VOM 13 . 6 . 1979 , S . 5 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2692/80 DER KOMMISSION

VOM 21 . OKTOBER 1980

ZUR ZWEITEN ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 217/79 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE UNMITTELBARE ZUSAMMENARBEIT DER MIT DER ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN AUF DEM WEINSEKTOR BEAUFTRAGTEN STELLEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 337/79 DES RATES VOM 5 . FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1990/80 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 64 ABSATZ 3 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DER ANHANG I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 217/79 ( 3 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1148/79 ( 4 ), ENTHÄLT DIE LISTE DER STELLEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN MIT DER ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN UND EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN AUF DEM WEINSEKTOR BEAUFTRAGT UND ERMÄCHTIGT SIND , UNTEREINANDER UNMITTELBARE BEZIEHUNGEN ZU UNTERHALTEN . AUFGRUND DER ERFAHRUNGEN BEI DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG ERSCHEINT ES ZWECKMÄSSIG , DEN GENANNTEN ANHANG IN BEZUG AUF DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ZU ERGÄNZEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR WEIN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

IM ANHANG I BUCHSTABE I DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 217/79 ERHÄLT DIE ZIFFER 1 FOLGENDE FASSUNG :

" 1 . ZUSTÄNDIGE STELLEN :

A ) MINISTRY OF AGRICULTURE , FISHERIES AND FOOD 3-8 WHITEHALL PLACE

LONDON SW1A 2 HH

TEL .: 01 217 3980 ODER 01 217 6247

TELEX : 889351 MAFWPL9

B ) THE WINE STANDARDS BOARD

68 UPPER THAMES STREET

LONDON EC4V 3BJ

TEL .: 01 236 9512

TELEX : 88 93 51 MAFWPL 9

MIT DEM HINWEIS :

" FOR THE ATTENTION OF WINE STANDARDS BOARD , ROOM 524 WPW " ; "

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 21 . OKTOBER 1980

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

Top