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Document 31980R1713

    Verordnung (EWG) Nr. 1713/80 des Rates vom 27. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei

    ABl. L 167 vom 1.7.1980, p. 50–51 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/1713/oj

    31980R1713

    Verordnung (EWG) Nr. 1713/80 des Rates vom 27. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei

    Amtsblatt Nr. L 167 vom 01/07/1980 S. 0050 - 0051
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0175


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1713/80 DES RATES vom 27. Juni 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über eine gemeinsame Übergangsmaßnahme zur Umstrukturierung der Küstenfischerei (2), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 592/79 (3), ist bis zum Vorliegen besserer Kenntnisse über die Produktionsmöglichkeiten in den einzelnen Gebieten der Gemeinschaft erlassen worden und hat in den Jahren 1978 und 1979 die Finanzierung von Investitionsvorhaben durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, gewährleistet. Mit diesen Vorhaben sollen je nach der besonderen Lage bestimmter Gebiete der Gemeinschaft die dortige Küstenfischerei oder die Aquakultur gefördert werden. Dies geschah im Falle der Fischerei durch die Inbetriebnahme neuer Fischereifahrzeuge.

    Es ist notwendig, darüber hinaus die Modernisierung und die Umstellung bestimmter bestehender Fischereifahrzeuge vorzusehen.

    Im Rahmen dieser Verordnung wurden in erster Linie Vorhaben berücksichtigt, die für Gebiete in Frage kommen, die besondere Schwierigkeiten haben, den Erfordernissen der Entwicklung der Produktionsstruktur zu genügen und die ausserdem eine oder mehrere besondere Voraussetzungen erfuellen. Es empfiehlt sich, für 1980 ein zusätzliches Auswahlkriterium vorzusehen, insbesondere soweit es sich um Arbeiten von nennenswertem Umfang handelt, und dadurch dem Bedürfnis nach Modernisierung und Umstellung der Fischereifahrzeuge Rechnung zu tragen. Die Modernisierung und Umstellung ist zur Anpassung der bestehenden Fangkapazitäten entsprechend den Kriterien der Rationalisierung der Fangtätigkeit, der besseren Haltbarmachung der Fänge oder der Energieeinsparung erforderlich.

    Angesichts dessen sollte festgelegt werden, innerhalb welcher Fristen die Zuschussanträge bei der Kommission eingereicht werden müssen.

    Die Antragsteller, die wegen unzureichender Mittel keine Zuschüsse aus dem Fonds im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 erhalten konnten, sollten im Rahmen der gegenwärtigen Verordnung berücksichtigt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    "a) zum Bau, zum Erwerb, zur Modernisierung oder zur Umstellung von Fischereifahrzeugen;".

    2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    "a) Für die Fischereifahrzeuge gilt folgendes: - sie müssen eine Länge von 12 bis 24 Metern (40 bis 80 Fuß) zwischen den Loten oder einen Schiffsraum von 25 bis 130 BRT haben;

    - die Ausrüstungen müssen Arbeiten von nennenswertem Umfang zur Modernisierung oder Umstellung eines oder mehrerer bestehender Fischereifahrzeuge mit dem Ziel der Rationalisierung der Fangtätigkeit, der besseren Haltbarmachung der Fänge oder der Energieeinsparung erfordern ; die Kosten für diese Arbeiten müssen sich auf mindestens 65 000 Europäische Rechnungseinheiten je Vorhaben belaufen.".

    3. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Beteiligung des Fonds soll in erster Linie solchen Vorhaben gelten, für die es besonders schwer ist, den Erfordernissen einer Entwicklung der Produktionsstrukturen gerecht zu werden, und die einem oder mehreren der nachstehenden Kriterien entsprechen: (1)Stellungnahme vom 20.6.1980 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 211 vom 1.8.1978, S. 30. (3)ABl. Nr. L 78 vom 30.3.1979, S. 5. - sie tragen zu einer rationellen Ausrichtung der Produktion und zu einer besseren Marktversorgung bei;

    - sie ermöglichen die Diversifizierung der Fischereitätigkeit, insbesondere durch die Anwendung mehrerer Fischereiverfahren entsprechend den vorhandenen Beständen in den betreffenden Fischereizonen;

    - sie tragen zu einer Anpassung der bestehenden Fangkapazität entsprechend den Erfordernissen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze bei;

    - sie bewirken eine Verbesserung der Beschäftigungslage in der Küstenfischerei oder der Aquakultur;

    - sie verbessern die Arbeits- und vor allem die Sicherheitsbedingungen für die betreffenden Arbeitnehmer.".

    4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 7

    (1) Diese gemeinsame Maßnahme ist bis zum 31. Dezember 1980 befristet.

    (2) Die Kosten der gemeinsamen Maßnahme zu Lasten des Fonds werden veranschlagt

    für 1978 auf 5 Millionen Europäische Rechnungseinheiten;

    für 1979 auf 15 Millionen Europäische Rechnungseinheiten;

    für 1980 auf 20 Millionen Europäische Rechnungseinheiten.".

    5. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Die Anträge auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Fonds müssen wie folgt bei der Kommission eingehen: - bis zum 1. Dezember 1978 hinsichtlich der Vorhaben für 1978,

    - bis zum 1. Juli 1979 hinsichtlich der Vorhaben für 1979,

    - bis zum 1. Oktober 1980 hinsichtlich der Vorhaben für 1980.

    Die Kommission entscheidet bis zum 31. März 1979 über die vor dem 1. Dezember 1978 eingereichten Vorhaben, bis zum 31. März 1980 über die vor dem 1. Juli 1979 eingereichten Vorhaben und bis zum 31. März 1981 über die vor dem 1. Oktober 1980 eingereichten Vorhaben.".

    6. Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

    "(3) Unbeschadet des Artikels 108 Absatz 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1252/79 (2), können die Mittel, die entweder durch einen Beschluß gemäß Absatz 2 zweiter Unterabsatz oder dadurch bereitgestellt wurden, daß der Begünstigte auf die Durchführung des Vorhabens verzichtet oder die im Beschluß zur Gewährung des Zuschusses vorgesehenen Investitionen einschränkt, für die Finanzierung anderer Vorhaben eingesetzt werden.".

    Artikel 2

    Anträge, auf die wegen unzureichender Mittel keine Zuschüsse aus dem Fonds im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1852/78 gewährt werden konnten, können im Rahmen und nach Maßgabe dieser Verordnung berücksichtigt werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 1980.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. SARTI (1)ABl. Nr. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. (2)ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1979, S. 1.

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