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Document 31980R1664
Council Regulation (EEC) No 1664/80 of 27 June 1980 on the opening, allocation and administration of the Community tariff quota of 38 000 head of heifers and cows other than those intended for slaughter, of certain mountain breeds falling within subheading ex 01.02 A II b) of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 1664/80 des Rates vom 27. Juni 1980 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 38 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 1664/80 des Rates vom 27. Juni 1980 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 38 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 166 vom 1.7.1980, p. 1–4
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1981
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Partial suspension | 31979R3000 | Teilweise Aussetzung | DD 1/7/80-30/6/81 | ||
Partial suspension | 31980R3000 | Teilweise Aussetzung | DD 1/7/80-30/6/81 |
Verordnung (EWG) Nr. 1664/80 des Rates vom 27. Juni 1980 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 38 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1980 S. 0001 - 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0003
**** ( 1 ) STELLUNGNAHME VOM 19 . 6 . 1980 ( NOCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT ). ( 2 ) ABL . NR . L 291 VOM 19 . 11 . 1979 , S . 17 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1664/80 DES RATES VOM 27 . JUNI 1980 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR 38 000 STÜCK FÄRSEN UND KÜHE BESTIMMTER HÖHENRASSEN , NICHT ZUM SCHLACHTEN , DER TARIFSTELLE EX 01.02 A II B ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ), IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT SICH IM RAHMEN DES GATT VERPFLICHTET , JÄHRLICH EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR 20 000 STÜCK FÄRSEN UND KÜHE BESTIMMTER HÖHENRASSEN , NICHT ZUM SCHLACHTEN , DER TARIFSTELLE EX 01.02 A II B ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUM ZOLLSATZ VON 6 V . H . ZU ERÖFFNEN . DIE ZULASSUNG ZU DIESEM KONTINGENT UNTERLIEGT DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAATS FESTZUSETZENDEN VORAUSSETZUNGEN . DIE GEMEINSCHAFT HAT SICH IN EINEM BRIEFWECHSEL MIT ÖSTERREICH VOM 21 . JULI 1972 VERPFLICHTET , DIE MENGE DES BETREFFENDEN ZOLLKONTINGENTS AUTONOM VON 20 000 STÜCK AUF 30 000 STÜCK ZU ERHÖHEN UND DEN KONTINGENTSZOLLSATZ VON 6 V . H . ZU SENKEN . INZWISCHEN WURDE DIESE MENGE AUTONOM AUF 38 000 STÜCK ERHÖHT . ES IST DAHER DAS VORERWÄHNTE ZOLLKONTINGENT FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JULI 1980 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 IN HÖHE VON 38 000 STÜCK UND ZUM ZOLLSATZ VON 4 V . H . ZU ERÖFFNEN . GEMÄSS ARTIKEL 2 UND ARTIKEL 64 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ) DER AKTE ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE ( 2 ) MUSS GRIECHENLAND DIE VERORDNUNGEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK AB 1 . JANUAR 1981 ANWENDEN ; AB DIESEM ZEITPUNKT MUSS GRIECHENLAND AUF DIE BETREFFENDEN TIERE AUCH DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN VOLLEM UMFANG ANWENDEN . ES IST DAHER ERFORDERLICH , DEN IN DIESEM MITGLIEDSTAAT GEGEBENENFALLS AB 1 . JANUAR 1981 AUFTRETENDEN BEDARF AN EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN ZU DECKEN . DIE VON GRIECHENLAND IM RAHMEN DIESES ZOLLKONTINGENTS ANZUWENDENDEN ZOLLSÄTZE BELAUFEN SICH EBENFALLS AUF 4 V . H . ES IST VOR ALLEM SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE IMPORTEURE DEN GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEM KONTINGENT HABEN UND DER KONTINGENTSZOLLSATZ FORTLAUFEND AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN TIERE BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DES KONTINGENTS ANGEWANDT WIRD . DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DES KONTINGENTS KANN UNTER BEACHTUNG DER OBEN AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE GEWAHRT WERDEN , INDEM BEI DER AUSNUTZUNG DIESES KONTINGENTS VON EINER AUFTEILUNG DER MENGE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUSGEGANGEN WIRD . DIE MÖGLICHKEITEN FÜR DIE VERWENDUNG DIESER HÖHENRASSEN HÄNGEN JEDOCH VON BESONDEREN GEOGRAPHISCHEN UND BIOLOGISCHEN FAKTOREN AB , DÄNEMARK HAT KEINE GEBIETE , DIE SICH ZUR ZUCHT DERARTIGER RASSEN EIGNEN . BEI DER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER BESONDEREN FAKTOREN IST JEDOCH DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESES ZOLLKONTINGENTS DADURCH ZU WAHREN , DASS DER EVENTÜLL AUFTRETENDE BEDARF DIESES MITGLIEDSTAATS IN BETRACHT GEZOGEN WIRD . ZU DIESEM ZWECK KANN DIESER MITGLIEDSTAAT DIE ZIEHUNG ANGEMESSENER QUOTEN AUF DIE GESCHAFFENE GEMEINSCHAFTSRESERVE VORNEHMEN . UM DER TATSÄCHLICHEN ENTWICKLUNG DES BETREFFENDEN MARKTES SOWEIT WIE MÖGLICH RECHNUNG ZU TRAGEN , MUSS DIE URSPRÜNGLICHE AUFTEILUNG AUF JEDEN DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN ENTSPRECHEND IHREM BEDARF ERFOLGEN ; DIESER BEDARF WIRD ANHAND DER STATISTISCHEN ANGABEN ÜBER DIE WÄHREND EINES REPRÄSENTATIVEN BEZUGSZEITRAUMS GETÄTIGTEN EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN SOWIE NACH DEN WIRTSCHAFTSAUSSICHTEN FÜR DEN BETREFFENDEN KONTINGENTSZEITRAUM BERECHNET . DA ES SICH UM TIERE BESTIMMTER , GENAU FESTGELEGTER RASSEN HANDELT , DIE IN DEN STATISTISCHEN NOMENKLATUREN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT BESONDERS AUFGEFÜHRT SIND , KÖNNEN ETWAIGE ANGABEN DIESER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE EINFUHREN NICHT ALS GENAU UND REPRÄSENTATIV GENUG GELTEN , UM ALS GRUNDLAGE FÜR DIE BETREFFENDE AUFTEILUNG ZU DIENEN . NACH DEM STAND DER AUSNUTZUNG DES IN DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG FÜR DIESE TIERE ERÖFFNETEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS UND DEN VORAUSSCHÄTZUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN LÄSST SICH DEREN BEDARF AN EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN FÜR DEN VORGESEHENEN KONTINGENTSZEITRAUM WIE FOLGT VERANSCHLAGEN : DEUTSCHLAND10 000 STÜCK , FRANKREICH3 900 STÜCK , ITALIEN6 100 STÜCK . DER BEDARF DER BENELUX-STAATEN , DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND IRLANDS , FÜR DIE KEINE GENAUEN ANGABEN VORLIEGEN , KANN AUF 500 BZW . 300 BZW . 200 STÜCK GESCHÄTZT WERDEN . UM EINEM MÖGLICHEN ANSTIEG DER EINFUHREN DIESER TIERE IN DEN GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN RECHNUNG ZU TRAGEN , IST DIE KONTINGENTSMENGE VON 38 000 STÜCK IN ZWEI RATEN ZU TEILEN , WOBEI DIE ERSTE AUF BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT WIRD UND DIE ZWEITE ALS RESERVE ZUR DECKUNG DES BEDARFS DIESER MITGLIEDSTAATEN NACH AUSSCHÖPFUNG IHRER URSPRÜNGLICHEN QUOTE SOWIE ZUR DECKUNG DES GEGEBENENFALLS IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUFTRETENDEN BEDARFS BESTIMMT IST . UM DEN IMPORTEUREN DER GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN EINE GEWISSE SICHERHEIT ZU GEBEN , IST ES ANGEZEIGT , DIE ERSTE RATE DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS IM VORLIEGENDEN FALL AUF ETWA 50 V . H . DER KONTINGENTSMENGE ANZUSETZEN . DIE URSPRÜNGLICHEN QUOTEN DIESER MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN MEHR ODER WENIGER RASCH AUSGESCHÖPFT WERDEN . UM DIESER TATSACHE RECHNUNG ZU TRAGEN UND UM UNTERBRECHUNGEN ZU VERMEIDEN , SOLLTE JEDER MITGLIEDSTAAT , DER SEINE URSPRÜNGLICHE QUOTE FAST VÖLLIG AUSGESCHÖPFT HAT , DIE ZIEHUNG EINER ZUSÄTZLICHEN QUOTE AUF DIE RESERVE VORNEHMEN . DIESE ZIEHUNG MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT VORNEHMEN , WENN SEINE JEWEILIGEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN FAST VÖLLIG AUSGENUTZT SIND UND SOOFT ES DIE RESERVE ZULÄSST . DIE URSPRÜNGLICHEN UND ZUSÄTZLICHEN QUOTEN MÜSSEN BIS ZUM ENDE DES KONTINGENTSZEITRAUMS GELTEN . DIESE ART DER VERWALTUNG ERFORDERT EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION , DIE INSBESONDERE DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DEN STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER KONTINGENTSMENGE ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DAVON ZU UNTERRICHTEN . IST ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT DES KONTINGENTSZEITRAUMS IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINE GRÖSSERE ROSTMENGE DER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VORHANDEN , SO MUSS DIESER MITGLIEDSTAAT EINEN WESENTLICHEN TEIL DAVON AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN , UM ZU VERMEIDEN , DASS EIN TEIL DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS IN EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT GENUTZT WIRD , WÄHREND ER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERWENDET WERDEN KÖNNTE . DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG SICH ZU DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER ERFOLGEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) VOM 1 . JULI 1980 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 WIRD IN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT FÜR DIE EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT FÜR 38 000 STÜCK FÄRSEN UND KÜHE , NICHT ZUM SCHLACHTEN , DER HÖHENRASSEN GRAUVIEH , BRAUNVIEH , GELBVIEH , FLECKVIEH ( SIMMENTALER UND PINZGAUER ) DER TARIFSTELLE EX 01.02 A II B ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERÖFFNET . ( 2 ) ALS NICHT ZUM SCHLACHTEN BESTIMMT IM SINNE DIESER VERORDNUNG GELTEN DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN TIERE , DIE NICHT INNERHALB VON VIER MONATEN NACH DEM TAG IHRER EINFUHR GESCHLACHTET WERDEN . IM FALLE HÖHERER GEWALT ( KRANKHEIT , UNFALL ), DIE DURCH EINE BESCHEINIGUNG EINER ÖRTLICHEN BEHÖRDE UNTER ANGABE DER GRÜNDE FÜR DIE SCHLACHTUNG ORDNUNGSGEMÄSS NACHZUWEISEN IST , KÖNNEN JEDOCH AUSNAHMEN GETROFFEN WERDEN . ( 3 ) DIESES KONTINGENT WIRD GEMÄSS DEN NACHSTEHENDEN ARTIKELN VERWALTET . ARTIKEL 2 IM RAHMEN DES IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTS WIRD DER ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE IM GLEICHEN ABSATZ GENANNTEN TIERE AUF 4 V . H . AUSGESETZT . ARTIKEL 3 ( 1 ) EINE ERSTE RATE IN HÖHE VON 19 000 STÜCK WIRD AUF DIE NACHSTEHEND GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT . DIE QUOTEN GELTEN - VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 7 - VOM 1 . JULI 1980 BIS ZUM 30 . JUNI 1981 . SIE BETRAGEN : BENELUX200 STÜCK , DEUTSCHLAND10 000 STÜCK , FRANKREICH3 000 STÜCK , IRLAND200 STÜCK , ITALIEN5 300 STÜCK , VEREINIGTES KÖNIGREICH300 STÜCK . ( 2 ) DIE ZWEITE RATE IN HÖHE VON 19 000 STÜCK BILDET DIE RESERVE . ARTIKEL 4 ENTSTEHT IN DÄNEMARK ODER AB DEM 1 . JANUAR 1981 IN GRIECHENLAND BEDARF AN DEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN RINDERN , SO ENTNEHMEN DIESE MITGLIEDSTAATEN DER RESERVE - SOWEIT DIESE AUSREICHT - EINE ANGEMESSENE QUOTE . ARTIKEL 5 ( 1 ) HAT EINER DER IN ARTIKEL 3 GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN SEINE URSPRÜNGLICHE QUOTE ODER - BEI ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 - DIE GLEICHE QUOTE ABZUEGLICH DER AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGENEN MENGE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT ER UNVERZUEGLICH DURCH MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION - SOWEIT DIE RESERVEMENGE AUSREICHT - DIE ZIEHUNG EINER ZWEITEN QUOTE IN HÖHE VON 15 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR , DIE GEGEBENENFALLS AUF DIE HÖHERE EINHEIT AUFGERUNDET WIRD . ( 2 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER URSPRÜNGLICHEN QUOTE DIE ZWEITE VON EINEM DIESER MITGLIEDSTAATEN GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT NACH MASSGABE VON ABSATZ 1 DIE ZIEHUNG EINER DRITTEN QUOTE IN HÖHE VON 7,5 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR , DIE GEGEBENENFALLS AUF DIE HÖHERE EINHEIT AUFGERUNDET WIRD . ( 3 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER ZWEITEN QUOTE DIE DRITTE VON EINEM DIESER MITGLIEDSTAATEN GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGENUTZT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT NACH MASSGABE VON ABSATZ 1 DIE ZIEHUNG EINER VIERTEN QUOTE IN HÖHE DER DRITTEN QUOTE VOR . DIESES VERFAHREN WIRD BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE ANGEWENDET . ( 4 ) ABWEICHEND VON DEN ABSÄTZEN 1 , 2 UND 3 KANN JEDER MITGLIEDSTAAT NIEDRIGERE QUOTEN ZIEHEN ALS IN DIESE NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN KÖNNEN . ER UNTERRICHTET DIE KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE , DIE IHN ZUR ANWENDUNG DIESES ABSATZES VERANLASST HABEN . ARTIKEL 6 DIE GEMÄSS ARTIKEL 5 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN GELTEN BIS ZUM 30 . JUNI 1981 . ARTIKEL 7 DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN SPÄTESTENS AM 1 . MÄRZ 1981 DEN NICHT GENUTZTEN TEIL IHRER URSPRÜNGLICHEN QUOTE , DER AM 15 . FEBRUAR 1981 5 V . H . DER URSPRÜNGLICHEN MENGE ÜBERSTEIGT , AUF DIE RESERVE . SIE KÖNNEN EINE GRÖSSERE MENGE ÜBERTRAGEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIE BETREFFENDE MENGE NICHT AUSGENUTZT WERDEN KANN . DIE ÜBERTRAGUNG ERFOLGT JEDOCH NICHT BEI MENGEN , FÜR DIE EINFUHRBESCHEINIGUNGEN AUSGESTELLT , ABER NICHT AUSGENUTZT WORDEN SIND . DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 1 . MÄRZ 1981 DIE GESAMTZAHL DER EINFUHREN , DIE SIE BEI DEN GENANNTEN TIEREN BIS ZUM 15 . FEBRUAR 1981 EINSCHLIESSLICH GETÄTIGT UND AUF DAS ZOLLKONTINGENT ANGERECHNET HABEN , DIE IN ABSATZ 2 GENANNTEN MENGEN SOWIE GEGEBENENFALLS DEN TEIL IHRER URSPRÜNGLICHEN QUOTE MIT , DEN SIE AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN . ARTIKEL 8 DIE KOMMISSION VERBUCHT DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 3 , 4 UND 5 ERÖFFNETEN QUOTEN UND UNTERRICHTET DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE , SOBALD IHR DIE MITTEILUNGEN ZUGEHEN . SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS AM 5 . MÄRZ 1981 ÜBER DIE RESERVEMENGE , DIE NACH DEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 VORGENOMMENEN ÜBERTRAGUNGEN ZUR VERFÜGUNG STEHT . SIE TRAEGT DAFÜR SORGE , DASS DIE ZIEHUNG , MIT DER DIE RESERVE AUSGESCHÖPFT WIRD , AUF DIE VERFÜGBARE RESTMENGE BESCHRÄNKT BLEIBT , UND GIBT ZU DIESEM ZWECK DEM MITGLIEDSTAAT , DER DIESE LETZTE ZIEHUNG VORNIMMT , DIESE RESTMENGE AN . ARTIKEL 9 DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , DAMIT DIE ZUSÄTZLICHEN QUOTEN , DIE SIE GEMÄSS ARTIKEL 4 ODER ARTIKEL 5 GEZOGEN HABEN , SO ERÖFFNET WERDEN , DASS DIE FORTLAUFENDE ANRECHNUNG AUF IHREN KUMULIERTEN ANTEIL AN DEM GEMEINSCHAFTSKONTINGENT MÖGLICH IST . ARTIKEL 10 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DAS BETREFFENDE ZOLLKONTINGENT DEN TIEREN VORBEHALTEN WIRD , DIE DEN IN ARTIKEL 1 ABSÄTZE 1 UND 2 VORGESEHENEN BEDINGUNGEN ENTSPRECHEN . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN GARANTIEREN DEN IMPORTEUREN , DIE SICH IN IHREM HOHEITSGEBIET NIEDERGELASSEN HABEN , FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN . ( 3 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER TIERE FESTGESTELLT , DIE BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR VORGEFÜHRT WERDEN . ARTIKEL 11 AUF ANFRAGE DER KOMMISSION TEILEN IHR DIE MITGLIEDSTAATEN MIT , WELCHE EINFUHREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WORDEN SIND . ARTIKEL 12 DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN . ARTIKEL 13 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JULI 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 27 . JUNI 1980 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT A . SARTI