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Document 31980R1198

Verordnung (EWG) Nr. 1198/80 der Kommission vom 12. Mai 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Profile der Tarifstellen 73.11 A II, III, IV a) 2 und b), mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 121 vom 14.5.1980, p. 10–11 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1980/1198/oj

31980R1198

Verordnung (EWG) Nr. 1198/80 der Kommission vom 12. Mai 1980 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Profile der Tarifstellen 73.11 A II, III, IV a) 2 und b), mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2789/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 121 vom 14/05/1980 S. 0010 - 0011


****

( 1 ) ABL . NR . L 328 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 25 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1198/80 DER KOMMISSION

VOM 12 . MAI 1980

ZUR WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR PROFILE DER TARIFSTELLEN 73.11 A II , III , IV A ) 2 UND B ), MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG DER ZOLLPRÄFERENZEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENWICKLUNGSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSÄTZE 3 UND 4 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENGRUPPE INNERHALB DER GRENZEN EINES IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN GEMEINSCHAFTSPLAFONDS - MIT AUSNAHME EINIGER ERZEUGNISSE , DEREN PLAFOND ENTSPRECHEND DEN IN ANHANG A DIESER VERORDNUNG ANGEGEBENEN WERTEN FESTGELEGT WURDE - GEWÄHRT . DIESER IST GLEICH DER SUMME , DIE SICH ERGIBT AUS DER ADDITION EINERSEITS DES WERTES DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN CIF-EINFUHREN DIESER WAREN IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN - MIT AUSNAHME JENER , DIE BEREITS IM GENUSS VON VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN SIND - UND ANDERERSEITS VON 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1977 AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN SOWIE DEN LÄNDERN UND GEBIETEN , DIE BEREITS IM GENUSS DIESER REGELUNGEN SIND . IN KEINEM FALL DARF DER SICH AUS DIESER ADDITION ERGEBENDE PLAFONDBETRAG 110 BZW . 115 V . H . DES FÜR DAS JAHR 1979 FESTGESETZTEN PLAFONDS ÜBERSCHREITEN .

IM RAHMEN DIESES PLAFONDS MÜSSEN SICH DIE ANRECHNUNGEN VON WAREN MIT URSPRUNG IN EINEM DER IN ANHANG B DER GENANNTEN VERORDNUNG ERWÄHNTEN LÄNDER UND GEBIETE INNERHALB EINES GEMEINSCHAFTLICHEN HÖCHSTBETRAGS VON 50 V . H . DIESES PLAFONDS HALTEN , MIT AUSNAHME BESTIMMTER WAREN , FÜR DIE DER HÖCHSTBETRAG AUF DEN IN ANHANG A DER GENANNTEN VERORDNUNG ANGEGEBENEN PROZENTSATZ HERABGESETZT IST .

GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSÄTZE 2 UND 3 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE , MIT AUSNAHME DER IN ANHANG C DERSELBEN VERORDNUNG AUFGEFÜHRTEN LÄNDER , JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE HÖCHSTBETRAG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST . FÜR PROFILE DER TARIFSTELLEN 73.11 A II , III , IV A ) 2 UND B ), IST DER PLAFOND GEMÄSS DER OBEN ANGEGEBENEN GRUNDLAGE AUF 543 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN FESTGESETZT . DEMGEMÄSS BETRAEGT DER HÖCHSTBETRAG 271 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN . AM 6 . MAI 1980 HABEN DIE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON PROFILEN DER TARIFSTELLEN 73.11 A II , III , IV A ) 2 UND B ), MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN , DEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN HÖCHSTBETRAG ERREICHT , IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES HÖCHSTBETRAGS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER RUMÄNIEN WIEDEREINZUFÜHREN -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

AB 17 . MAI 1980 WIRD DER ZOLLSATZ DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2789/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN WIEDEREINGEFÜHRT :

//

NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // WARENBEZEICHNUNG //

//

73.11 // PROFILE AUS STAHL , WARM GEWALZT , WARM STRANGGEPRESST , GESCHMIEDET , KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT ; SPUNDWANDSTAHL , AUCH GELOCHT ODER AUS ZUSAMMENGESETZTEN ELEMENTEN HERGESTELLT : //

// A . PROFILE : //

// II . NUR GESCHMIEDET //

// III . NUR KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT //

// IV . PLATTIERT ODER MIT OBERFLÄCHENBEARBEITUNG ( Z . B . POLIERT , ÜBERZOGEN ): //

// A ) NUR PLATTIERT : //

// 2 . KALT HERGESTELLT ODER KALT FERTIGGESTELLT //

// B ) ANDERE //

ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 12 . MAI 1980

FÜR DIE KOMMISSION

ETIENNE DAVIGNON

MITGLIED DER KOMMISSION

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