This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31980R0558
Commission Regulation (EEC) No 558/80 of 5 March 1980 re-establishing the levying of customs duties on textile fabrics and textile articles of a kind commonly used in machinery or plant, products of category 114 (code 1140), originating in Hong Kong, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 2894/79 apply
Verordnung (EWG) Nr. 558/80 der Kommission vom 5. März 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 114 (Kennziffer 1140), mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Verordnung (EWG) Nr. 558/80 der Kommission vom 5. März 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 114 (Kennziffer 1140), mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 61 vom 6.3.1980, p. 15–15
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Re-establishment | 31979R3000 | Wiedereinsetzung | DD | 09/03/1980 |
Verordnung (EWG) Nr. 558/80 der Kommission vom 5. März 1980 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 114 (Kennziffer 1140), mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 061 vom 06/03/1980 S. 0015 - 0015
**** ( 1 ) ABL . NR . L 332 VOM 27 . 12 . 1979 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 558/80 DER KOMMISSION VOM 5 . MÄRZ 1980 ÜBER DIE WIEDEREINFÜHRUNG DES ZOLLSATZES FÜR TECHNISCHE GEWEBE UND GEGENSTÄNDE DES TECHNISCHEN BEDARFS , AUS SPINNSTOFFEN , DER WARENKATEGORIE NR . 114 ( KENNZIFFER 1140 ), MIT URSPRUNG IN HONGKONG , DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLPRÄFERENZEN FÜR TEXTILERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND -GEBIETEN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG WIRD DIE ZOLLAUSSETZUNG FÜR JEDE WARENKATEGORIE BIS ZUR HÖHE EINES GEMEINSCHAFTSPLAFONDS , DER FÜR JEDES DER IN SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS B AUFGEFÜHRTEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDER DER IN SPALTE ( 6 ) DIESES ANHANGS FESTGESETZTEN MENGE ENTSPRICHT , GEWÄHRT . GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG KÖNNEN DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM EINEN ODER ANDEREN DIESER LÄNDER UND GEBIETE JEDERZEIT WIEDEREINGEFÜHRT WERDEN , SOBALD DER IN FRAGE KOMMENDE PLAFOND AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT IST . FÜR TECHNISCHE GEWEBE UND GEGENSTÄNDE DES TECHNISCHEN BEDARFS , AUS SPINNSTOFFEN , DER WARENKATEGORIE NR . 114 IST DER PLAFOND AUF DREI TONNEN FESTGESETZT . AM 26 . FEBRUAR 1980 HABEN DIE IN DER GEMEINSCHAFT ANGERECHNETEN EINFUHREN VON TECHNISCHEN GEWEBEN UND GEGENSTÄNDEN DES TECHNISCHEN BEDARFS , AUS SPINNSTOFFEN , DER WARENKATEGORIE NR . 114 , MIT URSPRUNG IN HONGKONG , DEM ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DEN IN REDE STEHENDEN PLAFOND ERREICHT . IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER GENANNTEN VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 , DIE DIE BEACHTUNG EINES PLAFONDS VORSIEHT , BESTEHT INFOLGEDESSEN VERANLASSUNG , DEN ZOLLSATZ DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN GEGENÜBER HONGKONG WIEDEREINZUFÜHREN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 AB 9 . MÄRZ 1980 WIRD DER ZOLLSATZ , DER AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES AUSGESETZT IST , FÜR EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT VON FOLGENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN HONGKONG WIEDEREINGEFÜHRT : // // KENNZIFFER // KATEGORIE NUMMER // NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS // NIMEXE-KENNZIFFER 1980 // WARENBEZEICHNUNG // // // ( 1 ) // ( 2 ) // ( 3 ) // ( 4 ) // // 1140 // 114 // 59.17 // 59.17-10 ; 29 ; 31 ; 39 ; 49 ; 51 ; 59 ; 71 ; 79 ; 91 ; 93 ; 95 ; 99 // TECHNISCHE GEWEBE UND GEGENSTÄNDE DES TECHNISCHEN BEDARFS , AUS SPINNSTOFFEN // ARTIKEL 2 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 5 . MÄRZ 1980 FÜR DIE KOMMISSION ETIENNE DAVIGNON MITGLIED DER KOMMISSION