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Document 31980D1168

80/1168/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1980 über die Rückvergütung der während des Jahres 1979 getätigten Ausgaben für Beihilfen und Prämien zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe - einschließlich der Hilfen für benachteiligte landwirtschaftliche Bebiete - durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 344 vom 19.12.1980, p. 47–48 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/1168/oj

31980D1168

80/1168/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1980 über die Rückvergütung der während des Jahres 1979 getätigten Ausgaben für Beihilfen und Prämien zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe - einschließlich der Hilfen für benachteiligte landwirtschaftliche Bebiete - durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 344 vom 19/12/1980 S. 0047


****

( 1 ) ABL . NR . L 96 VOM 23 . 4 . 1972 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 90 VOM 3 . 4 . 1980 , S . 43 .

( 3 ) ABL . NR . L 128 VOM 19 . 5 . 1975 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 180 VOM 14 . 7 . 1980 , S . 34 .

( 5 ) ABL . NR . L 222 VOM 14 . 8 . 1976 , S . 37 .

( 6 ) ABL . NR . L 320 VOM 29 . 11 . 1974 , S . 1 .

( 7 ) ABL . NR . L 102 VOM 19 . 4 . 1980 , S . 24 .

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

VOM 1 . DEZEMBER 1980

ÜBER DIE RÜCKVERGÜTUNG DER WÄHREND DES JAHRES 1979 GETÄTIGTEN AUSGABEN FÜR BEIHILFEN UND PRÄMIEN ZUR MODERNISERUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE - EINSCHLIESSLICH DER HILFEN FÜR BENACHTEILIGTE LANDWIRTSCHAFTLICHE GEBIETE - DURCH DEN EAGFL , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , AN IRLAND

( NUR DER ENGLISCHE TEXT IST VERBINDLICH )

( 80/1168/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 72/159/EWG DES RATES VOM 17 . APRIL 1972 ÜBER DIE MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 80/370/EWG ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 21 ABSATZ 3 ,

GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 75/268/EWG DES RATES VOM 28 . APRIL 1975 ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT IN BERGGEBIETEN UND BESTIMMTEN BENACHTEILIGTEN GEBIETEN ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 80/666/EWG ( 4 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE VON IRLAND ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN 72/159/EWG UND 75/268/EWG ERLASSENEN VORSCHRIFTEN SIND GEGENSTAND EINER VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 18 DER RICHTLINIE 72/159/EWG UND GEMÄSS ARTIKEL 13 DER RICHTLINIE 75/268/EWG GETROFFENEN ZUSTIMMENDEN ENTSCHEIDUNG GEWESEN .

ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG 76/627/EWG DER KOMMISSION VOM 25 . JUNI 1976 ÜBER DIE ANTRAEGE AUF RÜCKVERGÜTUNG FÜR BEIHILFEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DER RICHTLINIE 75/268/EWG GEWÄHRT WURDEN ( 5 ), BESTIMMT , DASS DIE ANTRAEGE AUF RÜCKVERGÜTUNG VON AUSGABEN NACH TITEL III DER RICHTLINIE 75/268/EWG ZUSAMMEN MIT DEN ANTRAEGEN AUF RÜCKVERGÜTUNG DER AUSGABEN NACH DER RICHTLINIE 72/159/EWG EINZUREICHEN SIND , UND ZWAR ENTSPRECHEN DEN BEDINGUNGEN DER ENTSCHEIDUNG 74/581/EWG DER KOMMISSION VOM 16 . OKTOBER 1974 ÜBER DIE ANTRAEGE AUF RÜCKVERGÜTUNG VON BEIHILFEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DER RICHTLINIE 72/159/EWG , 72/160/EWG UND 72/161/EWG GEWÄHRT WURDEN ( 6 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 80/427/EWG ( 7 ) DER KOMMISSION VOM 28 . MÄRZ 1980 .

ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG 74/581/EWG BESTIMMT , DASS DIE KOMMISSION AUFGRUND DER IN DEN RÜCKVERGÜTUNGSANTRAEGEN ENTHALTENEN ANGABEN EINE RÜCKVERGÜTUNG BIS ZUR GESAMTHÖHE DES BEANTRAGTEN BETRAGES GEWÄHRT .

IRLAND HAT DEN RÜCKVERGÜTUNGSANTRAG FÜR DIE IM JAHR 1979 ZUR MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE GEWÄHRTEN BEIHILFEN UND PRÄMIEN - EINSCHLIESSLICH DER IN BENACHTEILIGTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETEN GEWÄHRTEN HILFEN - ENTSPRECHEND DEN BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNG 74/581/EWG VOLLSTÄNDIG UND ORDNUNGSGEMÄSS VORGELEGT .

DER GESAMTBETRAG DER ALS ERSTATTUNGSFÄHIG GEMELDETEN AUSGABEN DES JAHRES 1979 BELÄFUT SICH AUF 13 559 082,64 IR FUND ST . UND VERTEILT SICH WIE FOLGT :

// //

// NORMALE LANDWIRTSCHAFTLICHE GEBIETE // BENACHTEILIGTE LANDWIRTSCHAFTLICHE GEBIETE ( TITEL III ) //

//

GEMÄSS ARTIKEL 8 // 8 723 374,32 IR FUND ST . // 4 165 146,32 IR FUND ST . //

GEMÄSS ARTIKEL 10 // 358 103,00 IR FUND ST . // - //

GEMÄSS ARTIKEL 11 // 312 459,00 IR FUND ST . // - //

GEMÄSS ARTIKEL 12 // - // - //

GEMÄSS ARTIKEL 13 // - // - //

DIE BEANTRAGE RÜCKVERGÜTUNG BETRAEGT INSGESAMT 3 389 770,66 IR FUND ST . .

DIE PRÜFUNG DIESES RÜCKVERGÜTUNGSANTRAGS IM HINBLICK AUF DIE GENAUIGKEIT SEINER ANGABEN UND DIE VORSCHRIFTSMÄSSIGKEIT DER GETÄTIGTEN AUSGABEN HAT GEZEIGT , DASS DER MITGLIEDSTAAT AUSGABEN FÜR ERSTATTUNGSFÄHIG ANGESEHEN HAT , DIE DEN WERT EINES ZINSZUSCHUSSES VON 5 % IN NORMALEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETEN UND 7 % IN BENACHTEILIGTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETEN ÜBERSTEIGEN . FÜR DIE BERECHNUNG DER RÜCKERSTATTUNG SOLLTEN DESHALB DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN AUSGABEN NACH ARTIKEL 8 FÜR NORMALE LANDWIRTSCHAFTLICHE GEBIETE AUF 8 109 368,29 IR FUND ST . UND FÜR BENACHTEILIGTE LANDWIRTSCHAFTLICHE GEBIETE AUF 4 068 057,52 IR FUND ST . FESTGESETZT WERDEN .

FOLGLICH SIND FÜR DIE BERECHNUNG DER RÜCKVERGÜTUNG DIE UNTER ARTIKEL 8 ANGEMELDETEN AUSGABEN UM 711 094,83 IR FUND ST . ZU REDUZIEREN ; DER FÜR DIE RÜCKVERGÜTUNG ZU BERÜCKSICHTIGENDE SO BEREINIGTE GESAMTBETRAG DER AUSGABEN BELÄUFT SICH AUF 12 847 987,81 IR FUND ST . .

DER MITGLIEDSTAAT IST ZU DIESEM ASPEKT GEHÖRT WORDEN . DEMNACH HAT DER EUROPÄISCHE AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , FÜR DIE SO BEREINIGTEN AUSGABEN 25 % DIESES BETRAGES , DAS SIND 3 211 996,95 IR FUND ST . , ZU ERSTATTEN .

ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG 74/581/EWG DER KOMMISSION BESTIMMT FÜR DEN FALL , DASS SICH BEI DER PRÜFUNG DES RÜCKVERGÜTUNGSANTRAGS HERAUSSTELLT , DASS DER ERSTATTETE BETRAG NICHT DEM TATSÄCHLICH ZUSTEHENDEN BETRAG ENTSPRICHT , DASS EIN AUSGLEICH NACH DEM IN GLEICHEN ARTIKEL DER VORGENANNTEN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN VERFAHREN ERFOLGT .

DER AUSSCHUSS DES EAGFL IST ZU DEN FINANZIELLEN ASPEKTEN , INSBESONDERE ZUR HÖHE DER VERFÜGBAREN MITTEL , GEHÖRT WORDEN -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , AN DEN VON IRALND IM JAHR 1979 GETÄTIGTEN AUSGABEN FÜR BEIHILFEN UND PRÄMIEN ZUR MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE - EINSCHLIESSLICH DER IN BENACHTEILIGTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETEN GEWÄHRTEN HILFEN - WIRD AUF EINEN BETRAG VON 3 211 996,95 IR FUND ST . FESTGESETZT .

ARTIKEL 2

DER IN ARTIKEL 1 GENANNTE BETRAG WIRD UNTER DER BEDINGUNG AUSGEZAHLT , DASS EINE GRÜNDLICHE PRÜFUNG DES RÜCKVERGÜTUNGSANTRAGS KEINEN ANLASS ZUR ÄNDERUNG DES ZU ERSTATTENDEN BETRAGES GIBT .

ARTIKEL 3

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN IRLAND GERICHTET .

BRÜSSEL , DEN 1 . DEZEMBER 1980

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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