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Document 31980D1168
80/1168/EEC: Commission Decision of 1 December 1980 on the reimbursement by the Guidance Section of the EAGGF to Ireland of expenditure incurred during 1979 on aids and premiums relating to the modernization of farms, including those in the less-favoured farming areas (Only the English text is authentic)
80/1168/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1980 über die Rückvergütung der während des Jahres 1979 getätigten Ausgaben für Beihilfen und Prämien zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe - einschließlich der Hilfen für benachteiligte landwirtschaftliche Bebiete - durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)
80/1168/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1980 über die Rückvergütung der während des Jahres 1979 getätigten Ausgaben für Beihilfen und Prämien zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe - einschließlich der Hilfen für benachteiligte landwirtschaftliche Bebiete - durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)
ABl. L 344 vom 19.12.1980, p. 47–48
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
80/1168/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1980 über die Rückvergütung der während des Jahres 1979 getätigten Ausgaben für Beihilfen und Prämien zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe - einschließlich der Hilfen für benachteiligte landwirtschaftliche Bebiete - durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 344 vom 19/12/1980 S. 0047
**** ( 1 ) ABL . NR . L 96 VOM 23 . 4 . 1972 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 90 VOM 3 . 4 . 1980 , S . 43 . ( 3 ) ABL . NR . L 128 VOM 19 . 5 . 1975 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 180 VOM 14 . 7 . 1980 , S . 34 . ( 5 ) ABL . NR . L 222 VOM 14 . 8 . 1976 , S . 37 . ( 6 ) ABL . NR . L 320 VOM 29 . 11 . 1974 , S . 1 . ( 7 ) ABL . NR . L 102 VOM 19 . 4 . 1980 , S . 24 . ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 1 . DEZEMBER 1980 ÜBER DIE RÜCKVERGÜTUNG DER WÄHREND DES JAHRES 1979 GETÄTIGTEN AUSGABEN FÜR BEIHILFEN UND PRÄMIEN ZUR MODERNISERUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE - EINSCHLIESSLICH DER HILFEN FÜR BENACHTEILIGTE LANDWIRTSCHAFTLICHE GEBIETE - DURCH DEN EAGFL , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , AN IRLAND ( NUR DER ENGLISCHE TEXT IST VERBINDLICH ) ( 80/1168/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 72/159/EWG DES RATES VOM 17 . APRIL 1972 ÜBER DIE MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 80/370/EWG ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 21 ABSATZ 3 , GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 75/268/EWG DES RATES VOM 28 . APRIL 1975 ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFT IN BERGGEBIETEN UND BESTIMMTEN BENACHTEILIGTEN GEBIETEN ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 80/666/EWG ( 4 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE VON IRLAND ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN 72/159/EWG UND 75/268/EWG ERLASSENEN VORSCHRIFTEN SIND GEGENSTAND EINER VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 18 DER RICHTLINIE 72/159/EWG UND GEMÄSS ARTIKEL 13 DER RICHTLINIE 75/268/EWG GETROFFENEN ZUSTIMMENDEN ENTSCHEIDUNG GEWESEN . ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG 76/627/EWG DER KOMMISSION VOM 25 . JUNI 1976 ÜBER DIE ANTRAEGE AUF RÜCKVERGÜTUNG FÜR BEIHILFEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DER RICHTLINIE 75/268/EWG GEWÄHRT WURDEN ( 5 ), BESTIMMT , DASS DIE ANTRAEGE AUF RÜCKVERGÜTUNG VON AUSGABEN NACH TITEL III DER RICHTLINIE 75/268/EWG ZUSAMMEN MIT DEN ANTRAEGEN AUF RÜCKVERGÜTUNG DER AUSGABEN NACH DER RICHTLINIE 72/159/EWG EINZUREICHEN SIND , UND ZWAR ENTSPRECHEN DEN BEDINGUNGEN DER ENTSCHEIDUNG 74/581/EWG DER KOMMISSION VOM 16 . OKTOBER 1974 ÜBER DIE ANTRAEGE AUF RÜCKVERGÜTUNG VON BEIHILFEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DER RICHTLINIE 72/159/EWG , 72/160/EWG UND 72/161/EWG GEWÄHRT WURDEN ( 6 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 80/427/EWG ( 7 ) DER KOMMISSION VOM 28 . MÄRZ 1980 . ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER ENTSCHEIDUNG 74/581/EWG BESTIMMT , DASS DIE KOMMISSION AUFGRUND DER IN DEN RÜCKVERGÜTUNGSANTRAEGEN ENTHALTENEN ANGABEN EINE RÜCKVERGÜTUNG BIS ZUR GESAMTHÖHE DES BEANTRAGTEN BETRAGES GEWÄHRT . IRLAND HAT DEN RÜCKVERGÜTUNGSANTRAG FÜR DIE IM JAHR 1979 ZUR MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE GEWÄHRTEN BEIHILFEN UND PRÄMIEN - EINSCHLIESSLICH DER IN BENACHTEILIGTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETEN GEWÄHRTEN HILFEN - ENTSPRECHEND DEN BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNG 74/581/EWG VOLLSTÄNDIG UND ORDNUNGSGEMÄSS VORGELEGT . DER GESAMTBETRAG DER ALS ERSTATTUNGSFÄHIG GEMELDETEN AUSGABEN DES JAHRES 1979 BELÄFUT SICH AUF 13 559 082,64 IR FUND ST . UND VERTEILT SICH WIE FOLGT : // // // NORMALE LANDWIRTSCHAFTLICHE GEBIETE // BENACHTEILIGTE LANDWIRTSCHAFTLICHE GEBIETE ( TITEL III ) // // GEMÄSS ARTIKEL 8 // 8 723 374,32 IR FUND ST . // 4 165 146,32 IR FUND ST . // GEMÄSS ARTIKEL 10 // 358 103,00 IR FUND ST . // - // GEMÄSS ARTIKEL 11 // 312 459,00 IR FUND ST . // - // GEMÄSS ARTIKEL 12 // - // - // GEMÄSS ARTIKEL 13 // - // - // DIE BEANTRAGE RÜCKVERGÜTUNG BETRAEGT INSGESAMT 3 389 770,66 IR FUND ST . . DIE PRÜFUNG DIESES RÜCKVERGÜTUNGSANTRAGS IM HINBLICK AUF DIE GENAUIGKEIT SEINER ANGABEN UND DIE VORSCHRIFTSMÄSSIGKEIT DER GETÄTIGTEN AUSGABEN HAT GEZEIGT , DASS DER MITGLIEDSTAAT AUSGABEN FÜR ERSTATTUNGSFÄHIG ANGESEHEN HAT , DIE DEN WERT EINES ZINSZUSCHUSSES VON 5 % IN NORMALEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETEN UND 7 % IN BENACHTEILIGTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETEN ÜBERSTEIGEN . FÜR DIE BERECHNUNG DER RÜCKERSTATTUNG SOLLTEN DESHALB DIE ERSTATTUNGSFÄHIGEN AUSGABEN NACH ARTIKEL 8 FÜR NORMALE LANDWIRTSCHAFTLICHE GEBIETE AUF 8 109 368,29 IR FUND ST . UND FÜR BENACHTEILIGTE LANDWIRTSCHAFTLICHE GEBIETE AUF 4 068 057,52 IR FUND ST . FESTGESETZT WERDEN . FOLGLICH SIND FÜR DIE BERECHNUNG DER RÜCKVERGÜTUNG DIE UNTER ARTIKEL 8 ANGEMELDETEN AUSGABEN UM 711 094,83 IR FUND ST . ZU REDUZIEREN ; DER FÜR DIE RÜCKVERGÜTUNG ZU BERÜCKSICHTIGENDE SO BEREINIGTE GESAMTBETRAG DER AUSGABEN BELÄUFT SICH AUF 12 847 987,81 IR FUND ST . . DER MITGLIEDSTAAT IST ZU DIESEM ASPEKT GEHÖRT WORDEN . DEMNACH HAT DER EUROPÄISCHE AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , FÜR DIE SO BEREINIGTEN AUSGABEN 25 % DIESES BETRAGES , DAS SIND 3 211 996,95 IR FUND ST . , ZU ERSTATTEN . ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG 74/581/EWG DER KOMMISSION BESTIMMT FÜR DEN FALL , DASS SICH BEI DER PRÜFUNG DES RÜCKVERGÜTUNGSANTRAGS HERAUSSTELLT , DASS DER ERSTATTETE BETRAG NICHT DEM TATSÄCHLICH ZUSTEHENDEN BETRAG ENTSPRICHT , DASS EIN AUSGLEICH NACH DEM IN GLEICHEN ARTIKEL DER VORGENANNTEN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN VERFAHREN ERFOLGT . DER AUSSCHUSS DES EAGFL IST ZU DEN FINANZIELLEN ASPEKTEN , INSBESONDERE ZUR HÖHE DER VERFÜGBAREN MITTEL , GEHÖRT WORDEN - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG AUSRICHTUNG , AN DEN VON IRALND IM JAHR 1979 GETÄTIGTEN AUSGABEN FÜR BEIHILFEN UND PRÄMIEN ZUR MODERNISIERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE - EINSCHLIESSLICH DER IN BENACHTEILIGTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETEN GEWÄHRTEN HILFEN - WIRD AUF EINEN BETRAG VON 3 211 996,95 IR FUND ST . FESTGESETZT . ARTIKEL 2 DER IN ARTIKEL 1 GENANNTE BETRAG WIRD UNTER DER BEDINGUNG AUSGEZAHLT , DASS EINE GRÜNDLICHE PRÜFUNG DES RÜCKVERGÜTUNGSANTRAGS KEINEN ANLASS ZUR ÄNDERUNG DES ZU ERSTATTENDEN BETRAGES GIBT . ARTIKEL 3 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN IRLAND GERICHTET . BRÜSSEL , DEN 1 . DEZEMBER 1980 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT