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Document 31980D0877

80/877/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1980 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest in Portugal

ABl. L 250 vom 23.9.1980, p. 12–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/877/oj

31980D0877

80/877/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1980 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest in Portugal

Amtsblatt Nr. L 250 vom 23/09/1980 S. 0012 - 0013


BESCHLUSS DES RATES vom 15. September 1980 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest in Portugal (80/877/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft muß alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich gegen das Auftreten der afrikanischen Schweinepest in ihrem Gebiet zu schützen.

Die Gemeinschaft ist zu diesem Zweck von jeher bemüht gewesen, Maßnahmen zu treffen, um diesen Krankheitstyp von ihren eigenen Grenzen fernzuhalten, indem die den betroffenen Ländern bei der Intensivierung ihrer vorbeugenden Maßnahmen hilft.

Die auf der Iberischen Halbinsel ergriffenen Maßnahmen werden nur voll zur Wirkung kommen, wenn sie auf Portugal ausgedehnt werden.

Auch nach Ansicht der portugiesischen Behörden müssen die bisher getroffenen Maßnahmen verstärkt werden, damit das eigentliche Ziel, die Seuche im ganzen Land auszumerzen, erreicht werden kann.

Die portugiesischen Behörden haben sich an die Gemeinschaft gewandt, um einen Beitrag zu den Ausgaben zu erhalten, die mit der wirksamen Durchführung eines Programms zur völligen Ausmerzung der Seuche verbunden sind.

In Anbetracht der von Portugal eingegangenen Verpflichtung, die Gemeinschaft gegen die afrikanische Schweinepest zu schützen und diese Krankheit gemäß einem Ausmerzungsplan von fünf Jahren völlig zu beseitigen, sollte diesem Antrag entsprochen und Portugal eine Beihilfe gewährt werden.

Der Ausmerzungsplan muß bestimmte Maßnahmen umfassen, die die Wirksamkeit der unternommenen Aktion sicherstellen. Diese Maßnahmen müssen je nach Entwicklung der Lage nach einem Verfahren angepasst werden, bei welchem die Mitgliedstaaten und die Kommission hinzugezogen werden.

Eine regelmässige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Verlauf der gesamten Aktion ist erforderlich -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft trägt finanziell zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest in Portugal bei.

Artikel 2

Die Zahlung des Beitrags wird davon abhängig gemacht, daß die portugiesischen Behörden einen Ausmerzungsplan erstellen, der auf eine Ausmerzung der Krankheit innerhalb von fünf Jahren abzielt, die Bedingungen des Artikels 3 erfuellt und gemäß Artikel 4 genehmigt wird.

Dieser Plan muß spätestens zu dem Zeitpunkt zur Anwendung kommen, den die Kommission in ihrem Genehmigungsbeschluß festgesetzt hat.

Artikel 3

Der in Artikel 2 genannte Ausmerzungsplan muß ausser den Maßnahmen zur sofortigen Schlachtung und Beseitigung der Schweine in den Betrieben, in denen entweder ein Fall von afrikanischer Schweinepest oder nach epidemiologischen Ermittlungen ein Ansteckungsverdacht festgestellt worden ist, insbesondere folgendes vorsehen: a) die Desinfektion, die Insekten- und die Rattenvertilgung in den Betrieben nach der Beseitigung der Schweine;

b) einen zeitlichen Abstand bis zur Erneuerung des Schweinebestands in den sanierten Betrieben sowie eine gesundheitliche Kontrolle der Schweine vor ihrer Verbringung in diese Betriebe;

c) die Einführung einer strengen Kontrolle über die Beförderung von Schweinen, einschließlich Schlachtschweinen, im gesamten Landesgebiet;

d) das Erfordernis, Schweineschlachtungen in Gebäuden vorzunehmen, die einer ständigen tierärztlichen Kontrolle unterliegen;

e) die Schaffung seuchenfreier Zonen und ihr Schutz durch Förderung integrierter Aufzuchten oder, falls erforderlich, die Einrichtung einer Kontrolle über diese Aufzuchtbestände durch eine Beobachtungsquarantäne am Herkunftsort der Tiere und dadurch, daß sie erst nach erneuter Beobachtung der gesamten Partie bei der Ankunft vom Betrieb übernommen werden dürfen; (1)ABl. Nr. C 175 vom 14.7.1980, S. 78.

f) der Schutz der seuchenfreien Zonen durch eine verstärkte Kontrolle der Bewegung von Schweinen in diese Zonen hinein, unabhängig von deren Bestimmung und durch das Verbot des freien Umherlaufens von Schweinen sowie der Schweinemärkte;

g) im Falle einer Schlachtung gewährte Beträge, die so berechnet sind, daß sie eine angemessene Entschädigung der Tierhalter darstellen;

h) die Kontrolle der Einfuhr;

i) alle Bestimmungen zur Verhütung eines Übergreifens der Seuche auf das Gebiet der Gemeinschaft.

Artikel 4

Die Kommission beschließt nach Prüfung des von den portugiesischen Behörden vorgeschlagenen Plans und der gegebenenfalls daran vorzunehmenden Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 5 über seine Genehmigung.

Artikel 5

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober 1968 eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht deren sofortige Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahme beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht deren sofortige Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 6

Artikel 5 gilt bis zum 21. Juni 1981.

Artikel 7

(1) Der veranschlagte Beitrag der Gemeinschaft beträgt für den in Betracht gezogenen Zeitraum höchstens 5 Millionen Europäische Rechnungseinheiten.

(2) Die Zahlung erfolgt in jährlichen Tranchen im Rahmen der Haushaltsmittel auf Vorlage der Belege bei der Kommission.

Artikel 8

(1) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der afrikanischen Schweinepest in Portugal und die Durchführung des Ausmerzungsplans. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuß regelmässig mindestens einmal jährlich darüber, und zwar anhand der von den portugiesischen Behörden erhaltenen Auskünfte und gegebenenfalls anhand der Berichte von Sachverständigen, die sich, im Auftrag der Gemeinschaft und von der Kommission benannt, an Ort und Stelle begeben haben.

(2) Die Kommission kann die Gemeinschaftsbeihilfe aussetzen, wenn die Entwicklung der Lage und die erzielten Ergebnisse eine derartige Maßnahme rechtfertigen.

(3) Die von den portugiesischen Behörden an dem ursprünglich genehmigten Plan vorgenommenen Änderungen müssen gemäß Artikel 4 erneut genehmigt werden.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN

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