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Document 31979R2894
Council Regulation (EEC) No 2894/79 of 10 December 1979 opening, allocating and providing for the administration of Community tariff preferences for textile products originating in developing countries and territories
Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für Textilerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern und -gebieten
Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für Textilerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern und -gebieten
ABl. L 332 vom 27.12.1979, p. 1–77
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31979R2894R(01) | ||||
Corrected by | 31979R2894R(02) |
Verordnung (EWG) Nr. 2894/79 des Rates vom 10. Dezember 1979 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollpräferenzen für Textilerzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern und -gebieten
Amtsblatt Nr. L 332 vom 27/12/1979 S. 0001 - 0077
+++++ ( 1 ) ABL . NR . C 108 VOM 30 . 4 . 1979 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . C 309 VOM 10 . 12 . 1979 , S . 57 . ( 3 ) ABL . NR . C 297 VOM 28 . 11 . 1979 , S . 14 . ( 4 ) ABL . NR . L 118 VOM 30 . 4 . 1974 , S . 1 . ( 5 ) ABL . NR . L 73 VOM 27 . 3 . 1972 , S . 14 . ( 6 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 1 . ( 7 ) ABL . NR . L 154 VOM 21 . 6 . 1979 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2894/79 DES RATES VOM 10 . DEZEMBER 1979 ZUR ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG VON GEMEINSCHAFTSZOLLPRÄFERENZEN FÜR TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN UND -GEBIETEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT IM RAHMEN DER WELTHANDELSKONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN EIN ANGEBOT ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ZOLLPRÄFERENZEN FÜR HALBFERTIG - UND FERTIGWAREN AUS ENTWICKLUNGSLÄNDERN HINTERLEGT . DIE IN DIESEM ANGEBOT VORGESEHENE PRÄFERENZBEHANDLUNG ERSTRECKT SICH IN DER REGEL AUF ALLE UNTER KAPITEL 25 BIS 99 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FALLENDEN GEWERBLICHEN HALBFERTIG - UND FERTIGWAREN MIT URSPRUNG IN ENTWICKLUNGSLÄNDERN . DIE PRÄFERENZ BESTEHT IN DER ZOLLFREIHEIT . DIE PRÄFERENTIELLEN EINFUHREN ERFOLGEN BIS ZU BESTIMMTEN WERTMÄSSIG AUSGEDRÜCKTEN PLAFONDS , DIE FÜR JEDE WARE UNTER ZUGRUNDELEGUNG EINHEITLICHER , FÜR ALLE WAREN GELTENDER KRITERIEN BERECHNET WERDEN . UM DIE PRÄFERENZBEHANDLUNG DES ODER DER WETTBEWERBSFÄHIGSTEN ENTWICKLUNGSLÄNDER ZU BEGRENZEN UND DEN WENIGER WETTBEWERBSFÄHIGEN LÄNDERN EINEN SUBSTANTIELLEN ANTEIL VORZUBEHALTEN , SOLLEN DIE PRÄFERENTIELLEN EINFUHREN EINER BESTIMMTEN WARE AUS EINEM EINZIGEN ENTWICKLUNGSLAND IN DER REGEL 50 V . H . DES FÜR DIESE WARE FESTGESETZTEN PLAFONDS NICHT ÜBERSCHREITEN . NACH DIESEM ANGEBOT BERECHNEN SICH DIE JAHRESPLAFONDS IM ALLGEMEINEN AUFGRUND DER SUMME DES WERTES DER CIF-EINFUHREN IM JAHR 1968 ( GRUNDBETRAG ) AUS DEN DURCH DIESES SYSTEM BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN - MIT AUSNAHME DER LÄNDER , FÜR DIE BEREITS VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTE ZOLLPRÄFERENZREGELUNGEN GELTEN - , ZUZUEGLICH 5 V . H . DES WERTES DER CIF-EINFUHREN ( ZUSATZBETRAG ) AUS DEN ÜBRIGEN LÄNDERN SOWIE DEN LÄNDERN , FÜR DIE BEREITS DERARTIGE REGELUNGEN GELTEN . FÜR DIE WAREN , DIE UNTER DAS LANGFRISTIGE ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT BAUMWOLLTEXTILERZEUGNISSEN FIELEN , SAH DAS BETREFFENDE ANGEBOT VOR , DASS DIE PRÄFERENZEN - IN FORM VON ZOLLFREIEN PLAFONDS , DIE NORMALERWEISE NACH DER IM VORSTEHENDEN ABSATZ ANGEFÜHRTEN FORMEL BERECHNET SIND - DEN LÄNDERN GEWÄHRT WERDEN SOLLTEN , DIE ZU DEN VON DEN ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN GEHÖREN UND GLEICHZEITIG SIGNATARSTAATEN DES LANGFRISTIGEN BAUMWOLLABKOMMENS SIND , ODER GEGEBENENFALLS SOLCHEN LÄNDERN , DIE GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT GLEICHE VERPFLICHTUNGEN ÜBERNEHMEN , WIE SIE IM RAHMEN DIESES ABKOMMENS BESTEHEN , UND ZWAR FÜR DIE DAUER DES ABKOMMENS . DAS ABKOMMEN IST AM 30 . SEPTEMBER 1973 AUSGELAUFEN , JEDOCH WURDE SEINE GELTUNGSDAUER BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1973 VERLÄNGERT . FÜR DIE JAHRE 1974 BIS 1976 WAR ALS ÜBERGANGSREGELUNG DAVON AUSGEGANGEN WORDEN , DASS DIE BETREFFENDEN LÄNDER SOWOHL FÜR DIE TEXTILWAREN AUS BAUMWOLLE ALS AUCH FÜR DIESEN GLEICHGESTELLTE TEXTILWAREN MASSNAHMEN TREFFEN WÜRDEN , DURCH DIE BIS ZUR ANWENDUNG DER VEREINBARUNG ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN ( ALLFASERVEREINBARUNG ) ( 4 ) DIE EINHALTUNG GLEICHER ZIELSETZUNGEN GEWÄHRLEISTET WÜRDE . FÜR DIE JAHRE 1977 BIS 1979 WURDE FERNER DER ANWENDUNGSBEREICH DES SYSTEMS VORSICHTIG ERWEITERT . DIE ALLFASERVEREINBARUNG IST AM 31 . DEZEMBER 1977 AUSGELAUFEN . DIE GEMEINSCHAFT HAT AN DEN VERHANDLUNGEN ÜBER SEINE ERNEUERUNG TEILGENOMMEN UND SEINE VERLÄNGERUNG VORBEHALTLICH DER BEDINGUNGEN UND ABMACHUNGEN AKZEPTIERT , DIE IN EINEM PROTOKOLL ENTHALTEN SIND , DEM DER AM 14 . DEZEMBER 1977 ANGENOMMENE SCHLUSSBERICHT DES TEXTILAUSSCHUSSES ALS ANHANG BEIGEFÜGT IST . IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN SIND ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND EINIGEN DURCH DIE ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN BEGÜNSTIGTEN LIEFERLÄNDERN UND -GEBIETEN BILATERALE ABKOMMEN ÜBER DEN TEXTILHANDEL FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR 1978 BIS 31 . DEZEMBER 1982 AUSGEHANDELT WORDEN . IN DIESEN ABKOMMEN HABEN SICH DIESE LÄNDER UND GEBIETE MIT EINER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNG IHRER AUSFUHREN BESTIMMTER TEXTILWAREN NACH DER GEMEINSCHAFT IN DEM GENANNTEN ZEITRAUM EINVERSTANDEN ERKLÄRT . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES ANGEMESSEN , DIE PRÄFERENZBEHANDLUNG FÜR DIE UNTER DIE ALLFASERVEREINBARUNG FALLENDEN WAREN DEN URSPRUNGSWAREN DER GENANNTEN LÄNDER SOWIE DER LÄNDER VORZUBEHALTEN , DIE GEGENÜBER DER GEMEINSCHAFT GLEICHE VERPFLICHTUNGEN ÜBERNEHMEN . ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN , DIE DER HANDEL MIT DIESEN WAREN AUFWEISEN KANN , DÜRFTE ES ANGEBRACHT SEIN , DAS VOLUMEN DER PRÄFERENTIELLEN EINFUHREN UNTER ZUGRUNDELEGUNG EINER EINTEILUNG DER WAREN IN KATEGORIEN UND EINES VARIABLEN PROZENTSATZES DER GESAMTEINFUHREN DER GEMEINSCHAFT IM JAHR 1977 FÜR JEDE WARENKATEGORIE IN TONNEN , STÜCK ODER PAAR FESTZUSETZEN . UM JEDEM DER GENANNTEN LÄNDER UND GEBIETE ZUGANG ZU DEN PRÄFERENTIELLEN EINFUHRMENGEN ZU SICHERN , SIND FÜR JEDE WARENKATEGORIE UND FÜR JEDES BEGÜNSTIGTE LAND GETRENNTE ZOLLPLAFONDS FESTZUSETZEN , DIE JE NACH FALL AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT ODER NICHT AUFGETEILT WERDEN . FÜR DIE NICHT UNTER DIE ALLFASERVEREINBARUNG FALLENDEN WAREN ERSCHEINT ES MÖGLICH , DIE PRÄFERENZBEHANDLUNG DEN LÄNDERN UND GEBIETEN ZU GEWÄHREN , DIE NORMALERWEISE IN DEN ANDEREN GEWERBLICHEN SEKTOREN BEGÜNSTIGT WERDEN . DAS GENANNTE ANGEBOT IST MIT EINER KLAUSEL VERBUNDEN , WONACH DIE GEMEINSCHAFT DIESES ANGEBOT IN DER ANNAHME GEMACHT HAT , DASS SICH ALLE WICHTIGEN INDUSTRIELÄNDER DER ÖCD AN DER GEWÄHRUNG DER PRÄFERENZEN BETEILIGEN UND VERGLEICHBARE ANSTRENGUNGEN MACHEN . FERNER ERGIBT SICH AUS DEN IM RAHMEN DER WELTHANDELSKONFERENZ ABGESTIMMTEN SCHLUSSFOLGERUNGEN , DASS DIESES ANGEBOT MIT ZEITWEILIGEN CHARAKTER KEINE ZWINGENDE VERPFLICHTUNG BEINHALTET UND INSBESONDERE SPÄTER GANZ ODER TEILWEISE ZURÜCKGEZOGEN WERDEN KANN . VON DIESER MÖGLICHKEIT KANN UNTER ANDEREM GEBRAUCH GEMACHT WERDEN , UM UNGÜNSTIGE SITUATIONEN ZU BEHEBEN , DIE MÖGLICHERWEISE ALS FOLGE DER GEWÄHRUNG DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN IN DEN AKP-STAATEN AUFTRETEN . DIE KONFERENZ DER STAATS - UND REGIERUNGSCHEFS DER MITGLIEDSTAATEN UND DER BEITRETENDEN STAATEN , DIE VOM 19 . BIS 21 . OKTOBER 1972 IN PARIS STATTFAND , HAT DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT UND DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGEFORDERT , SCHRITTWEISE EINE UMFASSENDE , WELTWEITE POLITIK DER ENTWICKLUNGSHILFE ZU VERWIRKLICHEN , DIE INSBESONDERE EINE VERBESSERUNG DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN MIT DEM ZIEL , EIN REGELMÄSSIGES ANWACHSEN DER EINFUHREN VON VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN AUS DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN HERBEIZUFÜHREN , ZUM INHALT HAT . DIE ZOLLPRÄFERENZEN SIND SEIT DEM ZWEITEN HALBJAHR 1971 UNTER DEN VORSTEHEND GENANNTEN BEDINGUNGEN ANGEWENDET WORDEN . ES IST ANGEBRACHT , SIE AUCH 1980 ANZUWENDEN , SIE JEDOCH DERART ANZUPASSEN , DASS INSBESONDERE DER VERLÄNGERUNG DER VEREINBARUNG ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN UND DEN BEDINGUNGEN UND ABMACHUNGEN FÜR DIE ANNAHME DIESER VERLÄNGERUNG DURCH DIE GEMEINSCHAFT WIE AUCH DEN ERGEBNISSEN DER IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG AUSGEHANDELTEN BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND EINIGEN LIEFERLÄNDERN UND -GEBIETEN RECHNUNG GETRAGEN WIRD . GEMÄSS PROTOKOLL NR . 23 IM ANHANG ZUR BEITRITTSAKTE ( 5 ) WIRD DAS SYSTEM DER ALLGEMEINEN ZOLLPRÄFERENZEN IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN SEIT DEM 1 . JANUAR 1974 ANGEWENDET . FÜR DEN TEXTILSEKTOR LIESS SICH IN ANBETRACHT DER VIELFALT DER ZU BERÜCKSICHTIGENDEN DATEN DAS GENANNTE ZIEL DER VERBESSERUNG DES SYSTEMS DER ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN VON 1974 BIS 1977 NUR DURCH PAUSCHALE ERHÖHUNGEN DER FÜR DAS JAHR 1973 FESTGESETZTEN PLAFONDS UM ZUNÄCHST 50 V . H . UND ANSCHLIESSEND DREIMAL UM 5 V . H . ERREICHEN . AUFGRUND DER LAGE IN DEM BETREFFENDEN SEKTOR KONNTE FÜR DAS ERSTE UND ZWEITE HALBJAHR 1978 KEINE NEUE VERBESSERUNG DES SYSTEMS VORGESEHEN WERDEN , SO DASS DIE PLAFONDS FÜR DIE BEIDEN HALBJAHRE JEWEILS 50 V . H . DER FÜR 1977 FESTGESETZTEN PLAFONDS BETRUGEN . AB 1980 KANN AUFGRUND DER ANNAHME DER ALLFASERVEREINBARUNG DURCH DIE GEMEINSCHAFT UNTER DEN GENANNTEN BEDINGUNGEN SOWIE AUFGRUND DES ABSCHLUSSES VON BILATERALEN ABKOMMEN MIT EINIGEN LIEFERLÄNDERN UND -GEBIETEN EINE SUBSTANTIELLE VERBESSERUNG DES SYSTEMS VORGENOMMEN WERDEN . DIESE WESENTLICHE VERBESSERUNG LÄSST SICH ALLERDINGS - VOR ALLEM NACH DEN ERFAHRUNGEN DER LETZTEN JAHRE - NUR DANN VERWIRKLICHEN , WENN DAFÜR GESORGT WIRD , DASS EINERSEITS DIESE VERBESSERUNG MIT DEM GRAD DER EMPFINDLICHKEIT DES BETREFFENDEN GEMEINSCHAFTSSEKTORS VEREINBAR BLEIBT UND DASS ANDERERSEITS EINE AUSGEWOGENERE UND GERECHTERE AUFTEILUNG DER DEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN UND GEBIETEN GEWÄHRTEN VORTEILE GEWÄHRLEISTET WIRD . ANHAND DIESER BEURTEILUNGSMOMENTE LÄSST SICH FOLGENDES FESTSTELLEN : I . FÜR DIE UNTER DIE ALLFASERVEREINBARUNG FALLENDEN ERZEUGNISSE GILT FOLGENDES : - ES DÜRFTE ANGEMESSEN SEIN , DEN ANGABEN ÜBER DIE GESAMTEINFUHREN JE WARENKATEGORIE , DIE VON DEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN 1977 IN DIE GEMEINSCHAFT GETÄTIGT WURDEN , EINEM BESTIMMTEN EINHEITLICHEN PROZENTSATZ BEIZUORDNEN , UM DEN IHNEN ZUKOMMENDEN PRÄFERENZUMFANG ZUM NULLTARIF ZU ERMITTELN . DIESER PROZENTSATZ ERGIBT SICH AUS EINER FORMEL , BEI DER FÜR JEDES BEGÜNSTIGTE LAND FOLGENDE DREI KOMPONENTEN KOMBINIERT WERDEN : - GRAD DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT AUF WELTMARKTEBENE ( AUSGEDRÜCKT ALS PROZENTUALER ANTEIL SEINER AUSFUHREN AUF WELTMARKTEBENE AN DEN GESAMTAUSFUHREN DER BEGÜNSTIGTEN LÄNDER ) ; - GRAD DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ( AUSGEDRÜCKT ALS PROZENTUALER ANTEIL DER EINFUHREN DIESES BEGÜNSTIGTEN LANDES IN DIE EWG AN DEN GESAMTEINFUHREN DER BEGÜNSTIGTEN LÄNDER ) ; - GRAD DER ENTWICKLUNG ( AUSGEDRÜCKT ALS PRO-KOPF-BRUTTOSOZIALPRODUKT ) . BEI DER MULTIPLIKATION DES ENTWICKLUNGSGRADS MIT DEM GRAD DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT AUF WELTMARKTEBENE ODER MIT DEM GRAD DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT AUF EWG-EBENE ERGEBEN SICH ZWEI REIHEN VON ERGEBNISSEN , DIE ALS EINSTUFUNGEN DIENEN . DER JEDEM BEGÜNSTIGTEN LAND ENTSPRECHEND DEN BEIDEN EINSTUFUNGEN ZUGESTANDENE UMFANG , AUSGEDRÜCKT ALS PROZENTUALER ANTEIL AN DEN GESAMTEINFUHREN , DIE 1977 BEI JEDER WARENKATEGORIE IN DIE GEMEINSCHAFT GETÄTIGT WURDEN , WIRD JEWEILS WIE FOLGT FESTGELEGT : - IM ERSTEN FALL ( PRO-KOPF-BSP PROZENTUALER ANTEIL AN DEN WELTAUSFUHREN ) BEI - MEHR ALS 20 000 : 2 % , - 3 000 BIS 20 000 : 9 % , - 500 BIS WENIGER ALS 3 000 : 35 % , - WENIGER ALS 500 : 65 % ; - IM ZWEITEN FALL ( PRO-KOPF-BSP PROZENTUALER ANTEIL AN DEN EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT ) BEI - MEHR ALS 20 000 : 2 % , - 10 000 BIS 20 000 : 9 % , - 5 000 BIS WENIGER ALS 10 000 : 15 % , - 1 000 BIS WENIGER ALS 5 000 : 35 % , - WENIGER ALS 1 000 : 65 % . FÜR JEDES DER BETREFFENDEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDER WIRD DIE GÜNSTIGERE DIESER BEIDEN EINSTUFUNGEN GEWÄHLT . UM ETWAIGEN KÜNFTIGEN MÖGLICHKEITEN RECHNUNG ZU TRAGEN , WIRD DEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN , DIE BEI EINER BESTIMMTEN WARENKATEGORIE ENTWEDER ÜBERHAUPT KEINE ODER NUR GANZ UNBEDEUTENDE EINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT TÄTIGEN , EINE MENGE ZUGESTANDEN , DIE JEWEILS FOLGENDE PROZENTSÄTZE DER GESAMTEINFUHREN DER JEWEILIGEN WARENKATEGORIE IN LÄNDER AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR 1977 AUSMACHT : - 0,01 % FÜR DIE WARENKATEGORIEN DER GRUPPE I , - 0,06 % FÜR DIE WARENKATEGORIE DER GRUPPE II , - 0,15 % FÜR DIE WARENKATEGORIEN DER GRUPPEN III BIS V . UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER GENANNTEN KRITERIEN IST HONGKONG EINE PRÄFERENZMENGE ZUZUGESTEHEN , DIE BEI JEDER WARENKATEGORIE 2 % DER GESAMTEINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT FÜR 1977 ENTSPRICHT . FERNER IST EINE GLEICHWERTIGE REGELUNG FÜR CHINA UND RUMÄNIEN VORZUSEHEN , DENEN BISHER KEINE ZOLLPRÄFERENZEN IM TEXTILSEKTOR GEWÄHRT WURDEN UND DEREN EINBEZIEHUNG IN DAS SYSTEM SELBSTVERSTÄNDLICH VON FALL ZU FALL UND NACH DEN JEWEILIGEN UMSTÄNDEN ANALYSIERT WERDEN MUSSTE . II . FÜR DIE NICHT UNTER DIE ALLFASERVEREINBARUNG FALLENDEN WAREN : - KÖNNEN DIE GENANNTEN ZIELE ERREICHT WERDEN , INDEM FÜR JEDE WARENKATEGORIE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILTE ODER NICHT AUFGETEILTE ZOLLPLAFONDS ( NICHT GESONDERT FÜR JEDES BEGÜNSTIGTE LAND ) FESTGESETZT WERDEN , DEREN HÖHE IM ALLGEMEINEN 55 V . H . DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN GESAMTEINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN AUS ALLEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT ENTSPRICHT . BEI DEN MULTILATERALEN HANDELSVERHANDLUNGEN HAT DIE GEMEINSCHAFT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ZIFFER 6 DER ERKLÄRUNG VON TOKIO ERNEUT BETONT , DASS FÜR DIE AM WENIGSTEN FORTGESCHRITTENEN ENTWICKLUNGSLÄNDER , DIE IN DER MIT DER ENTSCHLIESSUNG 3487 ( XXX ) DER VEREINTEN NATIONEN VOM 12 . DEZEMBER 1975 AUFGESTELLTEN LISTE AUFGEFÜHRT SIND , SOWEIT WIE MÖGLICH EINE SONDERBEHANDLUNG VORGESEHEN WERDEN MÜSSTE . DAHER IST ES ANGEZEIGT , DASS DIE GEMEINSCHAFT IM JAHR 1980 - FÜR JEDE DER IN DEN ANHÄNGEN A UND B AUFGEFÜHRTEN KATEGORIEN VON UNTER DIE ALLFASERVEREINBARUNG FALLENDEN WAREN UND FÜR JEDES BEGÜNSTIGTE LAND ODER GEBIET GETRENNTE - AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILTE ODER NICHT AUFGETEILTE - ZOLLFREIE GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS ERÖFFNET , DEREN MENGEN IN DEN BEIDEN SPALTEN ( 6 ) DER GENANNTEN ANHÄNGE FÜR JEDES DER URSPRUNGSLÄNDER ODER -GEBIETE ANGEGEBEN SIND ; - FÜR JEDE KATEGORIE VON NICHT UNTER DIE ALLFASERVEREINBARUNG FALLENDEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN IN ANHANG E AUFGEFÜHRTEN LÄNDERN UND GEBIETEN NICHT NACH BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN ODER GEBIETEN GETRENNTE ZOLLFREIE GEMEINSCHAFTSPLAFONDS - AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT ODER NICHT AUFGETEILT - ERÖFFNET , DEREN MENGEN IN SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS C ANGEGEBEN SIND BZW . IM FALLE DER WARENKATEGORIEN IN ANHANG D 55 V . H . DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN GESAMTEINFUHREN DER BETREFFENDEN WARENKATEGORIE AUS ALLEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT ENTSPRECHEN . DIE ANRECHNUNG AUF JEDEN DER PLAFONDS FÜR DIE WAREN DER ANHÄNGE C UND D IST IM ALLGEMEINEN AUF EINEN GEMEINSCHAFTSHÖCHSTBETRAG VON 30 V . H . BZW . 50 V . H . FÜR DIE URSPRUNGSWAREN DER GENANNTEN LÄNDER UND GEBIETE ZU BESCHRÄNKEN . DIE VORTEILE DIESER PRÄFERENTIELLEN ZOLLBEHANDLUNG MÜSSEN DEN WAREN MIT URSPRUNG IN DEN BETREFFENDEN LÄNDERN UND GEBIETEN VORBEHALTEN WERDEN , WOBEI DER BEGRIFF DES WARENURSPRUNGS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME BEGRIFFSBESTIMMUNG FÜR DEN WARENURSPRUNG ( 6 ) FESTZULEGEN IST . FÜR DIE GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS FÜR DIE IN DEN ANHÄNGEN A UND C AUFGEFÜHRTEN WAREN GILT FOLGENDES : - ES IST VOR ALLEM SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE EINFÜHRER GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEN PLAFONDS HABEN UND DIE IM RAHMEN DIESER PLAFONDS ANWENDBAREN ZOLLSÄTZE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN FORTLAUFEND AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN BIS ZUR AUSSCHÖPFUNG DER PLAFONDS ANGEWANDT WERDEN . - DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESER PLAFONDS KANN IM HINBLICK AUF DIE DARGELEGTEN GRUNDSÄTZE GEWAHRT WERDEN , INDEM BEI DER AUSNUTZUNG DIESER PLAFONDS VON EINER AUFTEILUNG DER MENGEN AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUSGEGANGEN WIRD . - AUF DIESE PLAFONDS KÖNNEN NUR WAREN ANGERECHNET WERDEN , DIE DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR GESTELLT WERDEN UND FÜR DIE EIN URSPRUNGSZEUGNIS VORGELEGT WIRD . - ES IST IM DERZEITIGEN STADIUM ANGEZEIGT , EINEN PAUSCHALEN SCHLÜSSEL FÜR DIE AUFTEILUNG DER BETREFFENDEN PLAFONDS AUF DIE MITGLIEDSTAATEN ZUGRUNDE ZU LEGEN . UNTER ZUGRUNDELEGUNG ALLGEMEINER WIRTSCHAFTLICHER KRITERIEN IN BEZUG AUF DEN AUSSENHANDEL IM TEXTILSEKTOR UND INSBESONDERE AUF DIE ENTWICKLUNG DER TEXTILEINFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT IN DEN LETZTEN JAHREN ERGEBEN SICH FÜR DEN IN BETRACHT KOMMENDEN ZEITRAUM FOLGENDE PROZENTSÄTZE FÜR DIE URSPRÜNGLICHEN ANTEILE DER MITGLIEDSTAATEN AN DEN KONTINGENTSMENGEN : DEUTSCHLAND : 28,5 V . H . BENELUX : 10,5 V . H . FRANKREICH : 18,5 V . H . ITALIEN : 15,0 V . H . DÄNEMARK : 3,0 V . H . IRLAND : 1,0 V . H . VEREINIGTES KÖNIGREICH : 23,5 V . H . - ES DÜRFTE IN DIESEM STADIUM MÖGLICH SEIN , EIN AUSNUTZUNGSVERFAHREN VORZUSEHEN , DAS AUF EINER EINMALIGEN AUFTEILUNG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN BERUHT , OHNEDADURCH DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER PLAFONDS ZU BEEINTRÄCHTIGEN . IM DERZEITIGEN STADIUM DÜRFTEN DIESER AUFTEILUNG IM ALLGEMEINEN DIE IN DER VORSTEHENDEN TABELLE ANGEGEBENEN PROZENTSÄTZE ZUGRUNDE GELEGT WERDEN KÖNNEN . IM RAHMEN DER EINZELSTAATLICHEN QUOTEN WERDEN DIE NORMALEN ZOLLSÄTZE WIEDER ANGEWANDT , SOBALD EINE SOLCHE QUOTE ERREICHT IST . - DAS VERFAHREN FÜR DIE VERWALTUNG DIESER PLAFONDS MUSS DIE SOFORTIGE WIEDERANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE ERMÖGLICHEN , SOBALD DIE GENANNTEN PLAFONDS UND - FÜR DIE WAREN DES ANHANGS C - AUCH DIE GEMEINSCHAFTSHÖCHSTBETRAEGE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT SIND . BEI DEN GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS FÜR DIE WAREN DER ANHÄNGE B UND D KÖNNEN DIE VERFOLGTEN ZIELE DURCH EIN VERWALTUNGSVERFAHREN ERREICHT WERDEN , DAS AUF DER GEMEINSCHAFTSWEITEN ANRECHNUNG DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN AUF DIE PLAFONDS UND - IM FALLE DER WAREN DES ANHANGS D - AUCH AUF DIE GENANNTEN HÖCHSTBETRAEGE NACH MASSGABE IHRER GESTELLUNG BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UNTER VORLAGE EINES URSPRUNGSZEUGNISSES BERUHT . DIESES VERWALTUNGSVERFAHREN MUSS DIE MÖGLICHKEIT UMFASSEN , DIE ZOLLSÄTZE WIEDER ANZUWENDEN , SOBALD DIE GENANNTEN PLAFONDS ODER HÖCHSTBETRAEGE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT SIND . FÜR BESTIMMTE GARNE UND GEWEBE AUS BAUMWOLLE DER TARIFSTELLEN EX 55.05 UND EX 55.09 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND FÜR BESTIMMTE GARNE UND GEWEBE AUS SYNTHETISCHEN SPINNFÄDEN UND FÜR BINDFÄDEN AUS SISAL DER TARIFSTELLEN 51.04 , 56.05 A , 56.07 A UND EX 59.04 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ALLERDINGS LIEGEN DIE EINFUHREN EINES NEUEN MITGLIEDSTAATS , NÄMLICH DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK , AUS BESTIMMTEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN SEIT MEHREREN JAHREN AUF EINEM VERHÄLTNISMÄSSIG HOHEN NIVEAU , WAS DÄNEMARK VERANLASST HAT , DIE PRODUKTION DER BETREFFENDEN WAREN VÖLLIG EINZUSTELLEN . UM DIESER BESONDEREN SITUATION RECHNUNG ZU TRAGEN , EMPFIEHLT ES SICH , ALS ÜBERGANGSLÖSUNG DIESEM MITGLIEDSTAAT WEITERHIN EINE ERHÖHUNG SEINER QUOTE ZU GEWÄHREN , OHNE DEN ZUGANG ZU DIESER QUOTE FÜR DIE DURCH DIE ALLGEMEINEN PRÄFERENZEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDER ZU BEGRENZEN . DIE VERWALTUNGSVERFAHREN FÜR DIE WAREN DER ANHÄNGE A , B , C UND D ERFORDERN EINE SEHR ENGE UND BESONDERS ZUEGIGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION , DIE VOR ALLEM IN DER LAGE SEIN MUSS : - DEN STAND DER ANRECHNUNGEN AUF DIE PLAFONDS UND DIE HÖCHSTBETRAEGE ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DAVON ZU UNTERRICHTEN . DIESE SEHR ENGE ZUSAMMENARBEIT IST UM SO NOTWENDIGER , ALS DIE KOMMISSION DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN FÜR DIE WIEDERANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE GENERELL ODER IN EINZELFÄLLEN ZU TREFFEN , SOBALD EINER DER PLAFONDS ODER HÖCHSTBETRAEGE ERREICHT IST ; - DEN STAND DER AUSNUTZUNG DER AUFGETEILTEN PLAFONDS ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DAVON ZU UNTERRICHTEN . DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG SICH ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER ERFOLGEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1980 WERDEN DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE IN DEN ANHÄNGEN A , B , C UND D AUFGEFÜHRTEN WAREN IM RAHMEN VON AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILTEN ODER NICHT AUFGETEILTEN GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT . ( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE REGELUNG IST DEN URSPRUNGSWAREN DER LÄNDER UND GEBIETE VORBEHALTEN , - DIE IN SPALTE ( 5 ) DER ANHÄNGE A UND B EINZELN GENANNT ODER IN ANHANG F AUFGEFÜHRT SIND , - DIE IN ANHANG E BEZUEGLICH DER WAREN DER ANHÄNGE C UND D AUFGEFÜHRT SIND . EINFUHREN , DIE BEREITS AUFGRUND EINER ANDEREN VON DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZREGELUNG ZOLLFREI SIND , WERDEN JEDOCH NICHT AUF DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLPLAFONDS ANGERECHNET . FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG WIRD DER BEGRIFF DES WARENURSPRUNGS NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 802/68 FESTGELEGT . BEI DEN TEPPICHEN AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN DER TARIFNUMMER 58.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MUSS AUS DEM ENTSPRECHENDEN URSPRUNGSZEUGNIS DIE ZAHL DER KNOTENREIHEN JE METER KETTE HERVORGEHEN . ( 3 ) DIE PLAFONDS WERDEN GEMÄSS DEN NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN VERWALTET . ARTIKEL 2 DIE EINFUHREN VON WAREN DER TARIFNUMMERN BZW . TARIFSTELLEN 51.04 , EX 55.05 , EX 55.09 , 56.05 A , 56.07 A UND EX 59.04 NACH DÄNEMARK WERDEN ÜBER DIE MENGEN HINAUS , DIE FÜR DIE BEGÜNSTIGTEN IN DEN ANHÄNGEN A , B UND C FESTGELEGT SIND , ZOLLFREI ZUGELASSEN , UND ZWAR BIS ZU DEN MENGEN , DIE DURCH FUSSNOTEN IN ANHANG A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1195/79 ( 7 ) FESTGELEGT SIND . ABSCHNITT I BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWALTUNG DER GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS FÜR DIE WAREN DER ANHÄNGE B UND D ARTIKEL 3 ( 1 ) VORBEHALTLICH DER ARTIKEL 4 UND 5 WIRD DIE ZOLLPRÄFERENZREGELUNG FÜR JEDE IN DEN ANHÄNGEN B UND D AUFGEFÜHRTE WARENKATEGORIE BIS ZUR HÖHE EINES GEMEINSCHAFTSPLAFONDS GEWÄHRT , DER - FÜR JEDES DER IN SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS B AUFGEFÜHRTEN URSPRUNGSLÄNDER UND -GEBIETE DER IN SPALTE ( 6 ) DIESES ANHANGS FESTGESETZTEN MENGE ENTSPRICHT ; - FÜR DIE IN ANHANG D AUFGEFÜHRTEN WAREN 55 V . H . DER IM JAHR 1977 GETÄTIGTEN GESAMTEINFUHREN DER BETREFFENDEN WARENKATEGORIE AUS ALLEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDERN IN DIE GEMEINSCHAFT ENTSPRICHT . ALLERDINGS DARF DER SICH AUS DIESER BERECHNUNG ERGEBENDE PLAFONDBETRAG IM ALLGEMEINEN 125 V . H . DES FÜR DAS PRÄFERENZJAHR 1978 FESTGELEGTEN PLAFONDS NICHT ÜBERSCHREITEN . ( 2 ) VORBEHALTLICH DER ARTIKEL 4 UND 5 DARF IM RAHMEN JEDES PLAFONDS FÜR DIE WAREN DES ANHANGS D DIE ANRECHNUNG DER URSPRUNGSWAREN EINES DER IN ANHANG E AUFGEFÜHRTEN LÄNDER UND GEBIETE EINEN GEMEINSCHAFTSHÖCHSTBETRAG VON 50 V . H . DIESES PLAFONDS NICHT ÜBERSCHREITEN . ARTIKEL 4 ( 1 ) SOBALD DIE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 FESTGESETZTEN ODER BERECHNETEN PLAFONDS FÜR DIE GEMEINSCHAFTSEINFUHREN VON URSPRUNGSWAREN EINES JEDEN DER PRÄFERENZBEGÜNSTIGTEN LÄNDER ODER GEBIETE IM FALLE DER WAREN DES ANHANGS B BZW . ALLER PRÄFERENZBEGÜNSTIGTEN LÄNDER ODER GEBIETE IM FALLE DER WAREN DES ANHANGS D AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ERREICHT SIND , KÖNNEN JEDERZEIT DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS EINEM ODER SÄMTLICHEN BETREFFENDEN LÄNDERN UND GEBIETEN BIS ZUM ENDE DES IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN ZEITRAUMS WIEDER ANGEWANDT WERDEN . ( 2 ) SOBALD DIE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BERECHNETEN HÖCHSTBETRAEGE FÜR DIE GEMEINSCHAFTSEINFUHREN VON URSPRUNGSWAREN EINES JEDEN DER PRÄFERENZBEGÜNSTIGTEN LÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE WAREN DES ANHANGS D AUF GEMEINSCHAFTSEBENE FÜR EINES DIESER LÄNDER ODER GEBIETE ERREICHT SIND , KÖNNEN JEDERZEIT DIE ZOLLSÄTZE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUS DEM BETREFFENDEN LAND ODER GEBIET BIS ZUM ENDE DES IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN ZEITRAUMS WIEDER ANGEWANDT WERDEN . ARTIKEL 5 DIE KOMMISSION FÜHRT DIE ANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE GEGENÜBER SÄMTLICHEN ODER GEGENÜBER EINEM DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 GENANNTEN LÄNDER UND GEBIETE UNDER DEN IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN IM VERORDNUNGSWEGE WIEDER EIN . ABSCHNITT II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUFTEILUNG UND VERWALTUNG DER GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS FÜR DIE WAREN DER ANHÄNGE A UND C ARTIKEL 6 ( 1 ) DIE VOLLSTÄNDIGE AUSSETZUNG DER ZOLLSÄTZE IM RAHMEN DER AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILTEN GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 WIRD FÜR DIE WARENKATEGORIEN GEWÄHRT , DIE IN DEN ANHÄNGEN A UND C AUFGEFÜHRT SIND ; DIE HÖHE DES ENTSPRECHENDEN PLAFONDS IST ANGEGEBEN : - IN SPALTE ( 6 ) DES ANHANGS A EINZELN FÜR JEDES DER IN SPALTE ( 5 ) DIESES ANHANGS AUFGEFÜHRTEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDER ODER GEBIETE ; - IN SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS C GEMEINSAM FÜR ALLE IN ANHANG E AUFGEFÜHRTEN BEGÜNSTIGTEN LÄNDER UND GEBIETE . ( 2 ) DIE ANRECHNUNG AUF JEDEN DER ZOLLPLAFONDS FÜR DIE WAREN DES ANHANGS C IST FÜR JEDES IN ANHANG E AUFGEFÜHRTE BEGÜNSTIGTE LAND UND GEBIET AUF DEN IN SPALTE ( 6 ) DIESES ANHANGS C ANGEGEBENEN HÖCHSTBETRAG FÜR JEDE WARENKATEGORIE BESCHRÄNKT . ARTIKEL 7 ( 1 ) DIE GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS FÜR DIE WAREN DER ANHÄNGE A UND C WERDEN NACH FOLGENDEM SCHLÜSSEL IN QUOTEN AUFGETEILT : DEUTSCHLAND : 28,5 V . H . BENELUX : 10,5 V . H . FRANKREICH : 18,5 V . H . ITALIEN : 15 V . H . DÄNEMARK : 3 V . H . IRLAND : 1 V . H . VEREINIGTES KÖNIGREICH : 23,5 V . H . ( 2 ) JEDER MITGLIEDSTAAT ERMITTELT SEINE QUOTE , INDEM ER AUF DIE IN SPALTE ( 6 ) DES ANHANGS A UND SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS C ANGEGEBENEN MENGEN DEN JEWEILIGEN PROZENTSATZ ANWENDET UND GEGEBENENFALLS DAS ERGEBNIS AUF DIE NÄCHSTHÖHERE EINHEIT ( KILO , STÜCK ODER PAAR ) AUFRUNDET . ( 3 ) UNBESCHADET DES ARTIKELS 9 WERDEN IM RAHMEN DER EINZELSTAATLICHEN QUOTEN DIE NORMALEN ZOLLSÄTZE WIEDER ANGEWANDT , SOBALD EINE SOLCHE QUOTE ERREICHT IST . ARTIKEL 8 DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DEN IN IHREM GEBIET ANSÄSSIGEN EINFÜHRERN DER BETREFFENDEN WAREN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN ZU GARANTIEREN . ARTIKEL 9 DIE KOMMISSION TRIFFT ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN , DAMIT DIE GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFONDS FÜR DIE WAREN DER ANHÄNGE A UND C UND DER IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 GENANNTE HÖCHSTBETRAG EINGEHALTEN WERDEN . WENN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE DIE ANRECHNUNG VON URSPRUNGSWAREN - EINES JEDEN ODER SÄMTLICHER IN ANHANG E AUFGEFÜHRTEN LÄNDER UND GEBIETE ODER - IM FALLE DER WAREN DES ANHANGS A EINES JEDEN DER IN SPALTE ( 5 ) DIESES ANHANGS AUFGEFÜHRTEN LÄNDER UND GEBIETE AUF EINEN GEMEINSCHAFTSZOLLPLAFOND - DEN IN SPALTE ( 6 ) DES ANHANGS A GENANNTEN PLAFOND , - DEN IN SPALTE ( 5 ) DES ANHANGS C GENANNTEN PLAFOND , - DEN IN SPALTE ( 6 ) DES ANHANGS C GENANNTEN HÖCHSTBETRAG ERREICHT , DANN TEILT DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH DEN MITGLIEDSTAATEN MIT , AB WELCHEM ZEITPUNKT INFOLGEDESSEN DER NORMALE ZOLLSATZ GEGENÜBER DEM BETREFFENDEN LAND ODER GEBIET BZW . DEN BETREFFENDEN LÄNDERN UND GEBIETEN WIEDER ANZUWENDEN IST . DIESE MITTEILUNG WIRD IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERÖFFENTLICHT . ABSCHNITT III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 10 DIE IN DEN ABSCHNITTEN I UND II ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE WIEDERANWENDUNG DER NORMALEN ZOLLSÄTZE GELTEN NICHT FÜR DIE IN ANHANG F AUFGEFÜHRTEN LÄNDER . ARTIKEL 11 ( 1 ) DIE TATSÄCHLICHE ANRECHNUNG DER EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN AUF DIE EINZELSTAATLICHEN QUOTEN SOWIE AUF DIE GEMEINSCHAFTSPLAFONDS UND GEMEINSCHAFTSHÖCHSTBETRAEGE ERFOLGT NACH MASSGABE DER GESTELLUNG DIESER WAREN BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UNTER VORLAGE EINES DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2 ENTSPRECHENDEN URSPRUNGSZEUGNISSES . ( 2 ) EINE WARE KANN NUR AUF EINEN PLAFOND , EINEN HÖCHSTBETRAG ODER EINE EINZELSTAATLICHE QUOTE ANGERECHNET WERDEN , WENN DAS IN ABSATZ 1 GENANNTE URSPRUNGSZEUGNIS VOR DEM ZEITPUNKT DER WIEDERANWENDUNG DER ZOLLSÄTZE VORGELEGT WIRD . ( 3 ) DER STAND DER TATSÄCHLICHEN AUSSCHÖPFUNG DER PLAFONDS DER EINZELSTAATLICHEN QUOTEN UND DER HÖCHSTBETRAEGE WIRD AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ANHAND DER NACH MASSGABE DER ABSÄTZE 1 UND 2 ANGERECHNETEN EINFUHREN FESTGESTELLT . ( 4 ) JEDE ÄNDERUNG DER LISTE DER BEGÜNSTIGTEN LÄNDER , INSBESONDERE DURCH AUFNAHME NEUER LÄNDER ODER GEBIETE , KANN EINE ENTSPRECHENDE ANPASSUNG DER HÖHE DER GEMEINSCHAFTSPLAFONDS ODER DER GEMEINSCHAFTSHÖCHSTBETRAEGE ZUR FOLGE HABEN . ARTIKEL 12 AUF ANTRAG DER KOMMISSION , ZUMINDEST ABER MONATLICH , TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN MIT , WELCHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN , AUF DIE GEMEINSCHAFTSPLAFONDS UND DIE GEMEINSCHAFTSHÖCHSTBETRAEGE ANGERECHNET WORDEN SIND . ARTIKEL 13 DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN . ARTIKEL 14 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 10 . DEZEMBER 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT T . HUSSEY ANHÄNGE : SIEHE ABL .