This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31979R2728
Council Regulation (EEC) No 2728/79 of 3 December 1979 opening, allocating and providing for the administration of a Community tariff quota for certain hand-made products
Verordnung (EWG) Nr. 2728/79 des Rates vom 3. Dezember 1979 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handgearbeitete Waren
Verordnung (EWG) Nr. 2728/79 des Rates vom 3. Dezember 1979 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handgearbeitete Waren
ABl. L 313 vom 10.12.1979, p. 50–139
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1980
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Partial suspension | 31979R3000 | Teilweise Aussetzung | DD | 01/01/1980 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31980R1637 | Änderung | Artikel 1.1 | 01/07/1980 |
Verordnung (EWG) Nr. 2728/79 des Rates vom 3. Dezember 1979 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handgearbeitete Waren
Amtsblatt Nr. L 313 vom 10/12/1979 S. 0050 - 0139
++++ VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2728/79 DES RATES VOM 3 . DEZEMBER 1979 ÜBER DIE ERÖFFNUNG , AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FÜR BESTIMMTE HANDGEARBEITERE WAREN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT SICH BEREIT ERKLÄRT , FÜR BESTIMMTE HANDGEARBEITETE WAREN JÄHRLICH EIN ZOLLFREIES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT IN HÖHE VON INSGESAMT 5 MILLIONEN RECHNUNGSEINHEITEN ZU ERÖFFNEN , UND ZWAR BIS ZUM HÖCHSTWERT VON 500 000 RECHNUNGSEINHEITEN FÜR JEDE DER BETREFFENDEN TARIFNUMMERN ODER TARIFSTELLEN . ZUR VERWIRKLICHUNG DER ABSICHTSERKLÄRUNG ÜBER DIE HANDELSBEZIEHUNGEN MIT BESTIMMTEN ASIATISCHEN LÄNDERN IST DER GESAMTE KONTINGENTSBETRAG AUF 10 000 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN UND DER FÜR JEDE TARIFNUMMER ODER TARIFSTELLE ZUGELASSENE HÖCHSTBETRAG AUF 1 200 000 EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN ERHÖHT WORDEN . DIE ZULASSUNG ZU DIESEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT IST JEDOCH AN EINE DEN ZOLLBEHÖRDEN DER GEMEINSCHAFT VORZULEGENDE BESCHEINIGUNG DER ANERKANNTEN STELLEN DES URSPRUNGSLANDES GEBUNDEN , IN DER BESCHENIGT WIRD , DASS DIE BETREFFENDEN WAREN HANDGEARBEITET SIND . ES IST DAHER ANGEBRACHT , DIESES ZOLLKONTINGENT UNTER BEACHTUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2779/78 DES RATES VOM 23 . NOVEMBER 1978 ÜBER DIE VERWENDUNG DER EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEIT ( ERE ) IN DEN RECHTSAKTEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( 1 ) , INSBESONDERE DES ARTIKELS 2 , AM 1 . JANUAR 1980 ZU ERÖFFNEN . ES IST VOR ALLEM SICHERZUSTELLEN , DASS ALLE IMPORTEURE DEN GLEICHEN UND KONTINUIERLICHEN ZUGANG ZU DIESEM KONTINGENT HABEN UND DASS DER VORGESEHENE KONTINGENTSZOLLSATZ FORTLAUFEND AUF SÄMTLICHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN BIS ZUR VOLLSTÄNDIGEN AUSSCHÖPFUNG DES KONTINGENTS ANGEWANDT WIRD . DER GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DIESES KONTINGENTS KANN UNTER BEACHTUNG DER OBIGEN GRUNDSÄTZE DADURCH GEWAHRT WERDEN , DASS BEI DER AUSSCHÖPFUNG DIESES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS VON EINER AUFTEILUNG DER MENGE AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUSGEGANGEN WIRD . DAMIT DIE TATSÄCHLICHE MARKTENTWICKLUNG BEI DIESEN WAREN WEITMÖGLICHST BERÜCKSICHTIGT WIRD , SOLLTE DIESE AUFTEILUNG ENTSPRECHEND DEM BEDARF VORGENOMMEN WERDEN , DER ANHAND DER STATISTISCHEN ANGABEN ÜBER DIE WÄHREND EINES REPRÄSENTATIVEN BEZUGSZEITRAUMS GETÄTIGTEN EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN SOWIE NACH DEN WIRTSCHAFTSAUSSICHTEN FÜR DAS BETREFFENDE KONTINGENTSJAHR BERECHNET WIRD . DIE BETREFFENDEN WAREN SIND JEDOCH IN DEN STATISTIKEN NICHT NAMENTLICH AUFGEFÜHRT . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES BISHER NICHT MÖGLICH GEWESEN , AUSREICHEND GENAUE UND REPRÄSENTATIVE STATISTISCHE ANGABEN EINZUHOLEN . BEIM STAND DER AUSSCHÖPFUNG DES BIS JETZT ERÖFFNETEN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS KANN MAN SICH KEIN ENDGÜLTIGES BILD VON DEM TATSÄCHLICHEN BEDARF DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN MACHEN . ES BLEIBT WOHL NUR DIE MÖGLICHKEIT , DAS ZOLLKONTINGENT IN ACHT TEILE AUFZUTEILEN UND DEN BENELUX-STAATEN , DÄNEMARK , DEUTSCHLAND , FRANKREICH , IRLAND , ITALIEN UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH JEWEILS EINEN TEIL ZUZUWEISEN , WÄHREND DER LETZTE TEIL IN RESERVE GEHALTEN WIRD , UM DEN SPÄTEREN BEDARF DERJENIGEN MITGLIEDSTAATEN ZU DECKEN , DIE IHRE ERSTE QUOTE AUSGESCHÖPFT HABEN . DIE ERSTEN QUOTEN KÖNNEN MEHR ODER WENIGER RASCH AUSGESCHÖPFT WERDEN . DESHALB UND UM UNTERBRECHUNGEN ZU VERMEIDEN , MUSS JEDER MITGLIEDTAAT , DER SEINE ERSTE QUOTE FAST GANZ AUSGESCHÖPFT HAT , DIE ZIEHUNG EINER ZUSÄTZLICHEN QUOTE AUF DIE RESERVE VORNEHMEN . DIESE ZIEHUNG MUSS JEDER MITGLIEDSTAAT VORNEHMEN , WENN SEINE ZUSÄTZLICHEN QUOTEN FAST GANZ AUSGESCHÖPFT SIND UND SOWEIT NOCH EIN RESERVEBETRAG VORHANDEN IST . DIE ERSTEN UND DIE ZUSÄTZLICHEN QUOTEN MÜSSEN BIS ZUM ENDE DES KONTINGENTSZEITRAUMS GELTEN . DIESE ART DER VERWALTUNG ERFORDERT EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION , DIE VOR ALLEM DIE MÖGLICHKEIT HABEN MUSS , DEN STAND DER AUSSCHÖPFUNG DES ZOLLKONTINGENTS ZU VERFOLGEN UND DIE MITGLIEDSTAATEN DARÜBER ZU UNTERRICHTEN . DIESE ZUSAMMENARBEIT MUSS UM SO ENGER SEIN , ALS ES IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM NICHT UNBEDINGT ERFORDERLICH ERSCHEINT , IN DIESER VERORDNUNG BESONDERE MASSNAHMEN VORZUSEHEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE HÖCHSTGRENZE DER ANRECHNUNG AUF DAS ZOLLKONTINGENT IN HÖHE VON 1 200 000 EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN JE TARIFNUMMER ODER TARIFSTELLE NICHT ÜBERSCHRITTEN WIRD . IST ZU EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT DES KONTINGENTSZEITRAUMS IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN EINE GRÖSSERE RESTMENGE VORHANDEN , SO MUSS DIESER STAAT EINEN ERHEBLICHEN PROZENTSATZ DAVON AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN , UM ZU VERHINDERN , DASS EIN TEIL DES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS IN EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT AUSGESCHÖPFT WIRD , WÄHREND ER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERWENDET WERDEN KÖNNTE . DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG SICH ZU DER WIRTSCHAFTSUNION BENELUX ZUSAMMENGESCHLOSSEN HABEN UND DURCH DIESE VERTRETEN WERDEN , KANN JEDE MASSNAHME IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER DIESER WIRTSCHAFTSUNION ZUGETEILTEN QUOTEN DURCH EINES IHRER MITGLIEDER VORGENOMMEN WERDEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1980 WIRD FÜR DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN WAREN EIN GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT IM WERT VON 10 000 000 EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN MIT EINEM HÖCHSTBETRAG VON 1 200 000 EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN FÜR JEDE DER BETREFFENDEN TARIFNUMMERN ODER TARIFSTELLEN ERÖFFNET . NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS*WARENBEZEICHNUNG* 42.02*REISEARTIKEL ( REISEKOFFER , HANDKOFFER , HUTSCHACHTELN , REISETASCHEN , RUCKSÄCKE USW . ) , EINKAUFSTASCHEN , HANDTASCHEN , SCHULRANZEN , AKTENTASCHEN , BRIEFTASCHEN , GELDBEUTEL , NECESSAIRES , WERKZEUGTASCHEN , TABAKBEUTEL , FUTERALE , ETUIS ODER SCHACHTELN ( FÜR WAFFEN , MUSIKINSTRUMENTE , FERNGLÄSER , SCHMUCK , FLAKONS , KRAGEN , SCHUHE , BÜRSTEN USW . ) UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE , AUS LEDER , KUNSTLEDER , VULKANFIBER , KUNSTSTOFFOLIEN , PAPPE ODER GEWEBEN : * *B . AUS ANDEREN STOFFEN* 42.03*BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR , AUS LEDER ODER KUNSTLEDER : * *C . ANDERES BEKLEIDUNGSZUBEHÖR* 44.24*HAUSHALTSGERÄTE AUS HOLZ* 44.27*LAMPEN UND ANDERE BELEUCHTUNGSKÖRPER AUS HOLZ ; INNENAUSSTATTUNGSGEGENSTÄNDE AUS HOLZ , NICHT ZU KAPITEL 94 GEHÖRIG ; KÄSTCHEN , ZIGARETTENBEHÄLTER , PRÄSENTIERBRETTER , OBSTSCHALEN , SCHMUCK - UND ZIERGEGENSTÄNDE AUS HOLZ ; KÄSTEN FÜR BESTECKE , FÜR ZEICHENGERÄTE ODER FÜR GEIGEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE , AUS HOLZ ; HOLZGEGENSTÄNDE ZUM PERSÖNLICHEN GEBRAUCH ODER SCHMUCK , WIE SIE IN TASCHEN USW . MITGEFÜHRT WERDEN ; HÖLZERNE TEILE DIESER WAREN* 48.21*ANDERE WAREN , AUS PAPIERHALBSTOFF , PAPIER , PAPPE ODER ZELLSTOFFWATTE HERGESTELLT : * *D . ANDERE* EX 55.09*ANDERE GEWEBE AUS BAUMWOLLE : * * - NACH DEM BATIK-VERFAHREN HANDGEFÄRBTE ODER -BEDRUCKTE STOFFE* 58.01*GEKNÜPFTE TEPPICHE , AUCH KONFEKTIONIERT : * *A . AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN : * *I . MIT EINEM ANTEIL AN SEIDE ODER SCHAPPESEIDE VON MEHR ALS 10 GEWICHTSHUNDERTTEILEN* *B . AUS SEIDE , SCHAPPESEIDE , SYNTHETISCHEN SPINNSTOFFEN , METALLGARNEN ODER METALLISIERTEN GARNEN DER TARIFNUMMER 52.01 ODER AUS METALLFÄDEN* *C . AUS ANDEREN SPINNSTOFFEN* 58.10*STICKEREIEN ALS METERWARE ODER ALS MOTIV* 59.02*FILZE UND WAREN DARAUS , AUCH GETRÄNKT ODER BESTRICHEN : * *EX B . ANDERE : * * - TEPPICHE , BRÜCKEN* EX 61.01*OBERKLEIDUNG FÜR MÄNNER UND KNABEN : * *B . ANDERE : * *V . ANDERE : * *B ) MÄNTEL UND UMHÄNGE : * *EX 1 . AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN : * * - PONCHOS AUS WOLLE* NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS*WARENBEZEICHNUNG* EX 61.02*OBERKLEIDUNG FÜR FRAUEN , MÄDCHEN UND KLEINKINDER : * * - NACH DEM BATIK-VERFAHREN HANDGEFÄRBTE ODER -BEDRUCKTE KLEIDUNG* 61.02*OBERKLEIDUNG FÜR FRAUEN , MÄDCHEN UND KLEINKINDER : * *B . ANDERE : * *II . ANDERE : * *E ) ANDERE : * *2 . MÄNTEL UND UMHÄNGE : * *EX AA ) AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN : * * - PONCHOS UND UMHÄNGE , AUS WOLLE* *5 . RÖCKE , EINSCHLIESSLICH HOSENRÖCKE : * *EX AA ) AUS WOLLE ODER FEINEN TIERHAAREN : * * - RÖCKE , ROCKZUSCHNITTE , AUS WOLLE* 61.05*TASCHENTÜCHER UND ZIERTASCHENTÜCHER : * *A . AUS BAUMWOLLE UND MIT EINEM WERT VON MEHR ALS 15 ERE JE KG EIGENGEWICHT* 61.06*SCHALS , UMSCHLAGTÜCHER , HALSTÜCHER , KRAGENSCHONER , KOPFTÜCHER , SCHLEIER UND ÄHNLICHE WAREN* 61.07*KRAWATTEN* 61.11*ANDERES KONFEKTIONIERTES BEKLEIDUNGSZUBEHÖR , Z . B . SCHWEISSBLÄTTER , SCHULTERPOLSTER UND ANDERE POLSTER FÜR SCHNEIDERARBEITEN , GÜRTEL , MUFFE , SCHUTZÄRMEL* 62.01*DECKEN* 62.02*BETTWÄSCHE , TISCHWÄSCHE , WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND ANDERE HAUSHALTSWÄSCHE ; VORHÄNGE , GARDINEN UND ANDERE GEGENSTÄNDE ZUR INNENAUSSTATTUNG : * *EX B . ANDERE : * * - WAREN AUS BAUMWOLLGEWEBE , NACH DEM BATIK-VERFHAREN HANDGEFÄRBT ODER -BEDRUCKT* 62.02*BETTWÄSCHE , TISCHWÄSCHE , WÄSCHE ZUR KÖPERPFLEGE UND ANDERE HAUSHALTSWÄSCHE ; VORHÄNGE , GARDINEN UND ANDERE GEGENSTÄNDE ZUR INNENAUSSTATTUNG : * *B . ANDERE : * *IV . VORHÄNGE UND ANDERE GEGENSTÄNDE ZUR INNENAUSSTATTUNG : * *EX C ) AUS ANDEREN SPINNSTOFFEN : * * - ÜBERGARDINEN , AUS WOLLE* 62.05*ANDERE KONFEKTIONIERTE WAREN AUS GEWEBEN , EINSCHLIESSLICH SCHNITTMUSTER ZUM HERSTELLEN VON BEKLEIDUNG* 64.05*SCHUHTEILE ( EINSCHLIESSLICH EINLEGESOHLEN UND FERSENSTÜCKE ) AUS STOFFEN ALLER ART , AUSGENOMMEN METALL* EX 65.05*HÜTE UND ANDERE KOPFBEDECKUNGEN ( EINSCHLIESSLICH HAARNETZE ) , GEWIRKT ODER AUS STÜCKEN ( AUSGENOMMEN STREIFEN ) VON GEWEBEN , GEWIRKEN , SPITZEN , FILZ ODER ANDEREN SPINNSTOFFWAREN HERGESTELLT , AUSGESTATTET ODER NICHT AUSGESTATTET : * * - BASKENMÜTZEN , AUS WOLLE* 66.02*GEHSTÖCKE ( EINSCHLIESSLICH BERGSTÖCKE UND SITZSTÖCKE ) , PEITSCHEN , REITPEITSCHEN UND DERGLEICHEN* NUMMER DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS*WARENBEZEICHNUNG* 68.02*BEARBEITETE WERKSTEINE UND WAREN DARAUS ( EINSCHLIESSLICH WÜRFEL UND STEINCHEN FÜR MOSAIKE ) , AUSGENOMMEN WAREN DER TARIFNUMMER 68.01 UND DES KAPITELS 69 : * *A . BEARBEITETE WERKSTEINE UND WAREN DARAUS ( AUSGENOMMEN WAREN DES ABSATZES B ) : * *IV . MIT BILDHAUERARBEIT* 74.18*HAUSHALTSARTIKEL , HAUSWIRTSCHAFTSARTIKEL , SANITÄRE UND HYGIENISCHE ARTIKEL , TEILE DAVON , AUS KUPFER* 74.19*ANDERE WAREN AUS KUPFER* 83.06*STATÜTTEN UND ANDERE ZIERGEGENSTÄNDE ZUR INNENAUSSTATTUNG , AUS UNEDLEN METALLEN ; RAHMEN FÜR PHOTOGRAPHIEN , BILDEN UND ÄHNLICHE WAREN , AUS UNEDLEN METALLEN ; SPIEGEL AUS UNEDLEN METALLEN : * *A . STATÜTTEN UND ANDERE ZIERGEGENSTÄNDE ZUR INNENAUSSTATTUNG* 83.07*BELEUCHTUNGSKÖRPER ALLER ART ( LEUCHTEN ) UND TEILE DAVON , AUSGENOMMEN ELEKTRONISCHE TEILE , AUS UNEDLEN METALLEN : * *B . ANDERE* EX 83.09*VERSCHLÜSSE , VERSCHLUSSBÜGEL , SCHNALLEN , SPANGEN , KLAMMERN , HAKEN , ÖSEN UND ÄHNLICHE WAREN , AUS UNEDLEN METALLEN , FÜR BEKLEIDUNG , SCHUHE , PLANEN , TÄSCHNERWAREN UND ZUM FERTIGEN ODER AUSRÜSTEN ANDERER WAREN ; HOHLNIETE UND ZWEISPITZNIETE , AUS UNEDLEN METALLEN ; PERLEN UND FLITTER , AUS UNEDLEN METALLEN : * * - PERLEN UND FLITTER , AUS UNEDLEN METALLEN* 83.11*GLOCKEN , KLINGELN , SCHELLEN UND DERGLEICHEN , NICHT ELEKTRISCH , TEILE DAVON , AUS UNEDLEN METALLEN* 94.03*ANDERE MÖBEL ; TEILE DAVON* 95.05*SCHILDPATT , PERLMUTTER , ELFENBEIN , BEIN , HORN , GEWEIHE , KORALLEN , AUCH WIEDERGEWONNEN , UND ANDERE TIERISCHE SCHNITZSTOFFE , BEARBEITET ; WAREN AUS DIESEN STOFFEN : * *B . ANDERE : * *II . ANDERE* 95.08*PFLANZLICHE ODER MINERALISCHE SCHNITZSTOFFE , BEARBEITET , UND WAREN AUS DIESEN STOFFEN ; GEFORMTE ODER GESCHNITZTE WAREN AUS NATÜRLICHEM ( TIERISCHEM ODER PFLANZLICHEM ) , MINERALISCHEM ODER KÜNSTLICHEM WACHS , PARAFFIN , STEARIN , NATÜRLICHEN GUMMER ODER HARZEN ( Z . B . KOPAL , KOLOPHONIUM ) , MODELLIERMASSEN UND ANDERE GEFORMTE ODER GESCHNITZTE WAREN , ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN ; NICHT GEHÄRTETE GELATINE , BEARBEITET ( AUSGENOMMEN GELATINE DER TARIFNUMMER 35.03 ) , WAREN DARAUS : * *B . ANDERE* 97.02*PUPPEN : * *EX A . PUPPEN , AUCH ANGEZOGEN : * * - ZIERPUPPEN NACH DER FOLKLORISTISCHEN EIGENART DER URSPRUNGSLÄNDER ANGEZOGEN* 97.03*ANDERES SPIELZEUG ; MODELLE ZUM SPIELEN : * *A . AUS HOLZ* ( 2 ) DIE ZULASSUNG ZU DIESEM KONTINGENT IST JEDOCH DEN WAREN VORBEHALTEN , FÜR DIE EINE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER GEMEINSCHAFT ANERKANNTE BESCHEINIGUNG NACH EINEM DER MUSTER IN DEN ANHÄNGEN VORGELEGT WIRD , DIE VON DEN ANERKANNTEN STELLEN DES URSPRUNGSLANDES ERTEILT UND IN DER BESCHEINIGT WIRD , DASS DIE BETREFFENDEN WAREN HANDGEARBEITET SIND . AUSSERDEM MÜSSEN DIESE WAREN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER GEMEINSCHAFT ALS HANDGEARBEITETE WAREN ANERKANNT WERDEN . ( 3 ) DIE ZOLLSÄTZE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WERDEN IM RAHMEN DIESES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS VOLLSTÄNDIG AUSGESETZT . ARTIKEL 2 ( 1 ) EINE ERSTE RATE IN HÖHE VON 6 228 000 EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN WIRD UNTER DEN MITGLIEDSTAATEN AUFGETEILT . DIE QUOTEN , DIE VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 5 VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1980 GELTEN , BELAUFEN SICH FÜR DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN AUF DIE DEN FOLGENDEN WERTEN ENTSPRECHENDEN MENGEN : *EUROPÄISCHE RECHNUNGSEINHEITEN* BENELUX*1 250 000* DÄNEMARK*250 000* DEUTSCHLAND*1 250 000* FRANKREICH*1 250 000* IRLAND*163 800* ITALIEN*757 000* VEREINIGTES KÖNIGREICH*1 307 200 . * ( 2 ) DIE ZWEITE RATE IM WERT VON 3 772 000 EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN BILDET DIE GEMEINSCHAFTSRESERVE . ARTIKEL 3 ( 1 ) HAT EIN MITGLIEDSTAAT SEINE ERSTE QUOTE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ODER - BEI ANWENDUNG DES ARTIKELS - 5 DIE GLEICHE QUOTE ABZUEGLICH DES AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGENEN TEILS ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGESCHÖPFT , SO NIMMT ER - SOWEIT DER RESERVEBETRAG AUSREICHT - UNVERZUEGLICH DURCH MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION DIE ZIEHUNG EINER ZWEITEN QUOTE IN HÖHE VON 15 V . H . SEINER ERSTEN QUOTE VOR , DIE GEGEBENENFALLS AUF DIE HÖHERE EINHEIT AUFGERUNDET WIRD . ( 2 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER ERSTEN QUOTE DIE ZWEITE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGESCHÖPFT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT NACH ABSATZ 1 DIE ZIEHUNG EINER DRITTEN QUOTE IN HÖHE VON 7,5 V . H . SEINER URSPRÜNGLICHEN QUOTE VOR , DIE GEGEBENENFALLS AUF DIE HÖHERE EINHEIT AUFGERUNDET WIRD . ( 3 ) IST NACH AUSSCHÖPFUNG DER ZWEITEN QUOTE DIE DRITTE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEZOGENE QUOTE ZU 90 V . H . ODER MEHR AUSGESCHÖPFT , SO NIMMT DIESER MITGLIEDSTAAT UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN DIE ZIEHUNG EINER VIERTEN QUOTE IN HÖHE DER DRITTEN QUOTE VOR . DIESES VERFHREN WIRD BIS ZUR VOLLSTÄNDIGEN AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE ANGEWANDT . ( 4 ) ABWEICHEND VON DEN ABSÄTZEN 1 , 2 UND 3 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN NIEDRIGERE ALS DIE IN DIESEN ABSÄTZEN VORGESEHENEN QUOTEN ZIEHEN , WENN GRUND ZUR ANNAHME BESTEHT , DASS DIESE NICHT AUSGESCHÖPFT WERDEN KÖNNEN . SIE UNTERRICHTEN DIE KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE , DIE SIE VERANLASST HABEN , DIESEN ABSATZ ANZUWENDEN . ARTIKEL 4 DIE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 3 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN GELTEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1980 . ARTIKEL 5 DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERTRAGEN SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1980 VON IHRER NICHT AUSGENUTZTEN URSPRÜNGLICHEN QUOTE DEN TEIL AUF DIE RESERVE , DER AM 15 . SEPTEMBER 1980 50 V . H . DIESER URSPRÜNGLICHEN QUOTE ÜBERSTEIGT . SIE KÖNNEN EINE GRÖSSERE MENGE ÜBERTRAGEN , WENN GRUND ZU DER ANNAHME BESTEHT , DASS DIE BETREFFENDE MENGE UNTER UMSTÄNDEN NICHT AUSGENUTZT WIRD . DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1980 DIE GESAMTEINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN MIT , DIE BIS ZUM 15 . SEPTEMBER 1980 EINSCHLIESSLICH GETÄTIGT UND AUF DAS GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ANGERECHNET WURDEN , SOWIE GEGEBENENFALLS DEN TEIL IHRER ERSTEN QUOTE , DEN SIE AUF DIE RESERVE ÜBERTRAGEN . ARTIKEL 6 DIE KOMMISSION VERBUCHT DIE BETRAEGE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 2 UND 3 ERÖFFNETEN QUOTEN UND UNTERRICHTET DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ÜBER DEN STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER RESERVE , SOBALD IHR DIE MITTEILUNGEN ZUGEHEN . SIE UNTERRICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS AM 5 . OKTOBER 1980 ÜBER DEN STAND DER RESERVE , DIE NACH DEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 5 ERFOLGENDEN ÜBERTRAGUNGEN VERBLEIBT . SIE SORGT DAFÜR , DASS DIE ZIEHUNG , MIT DER DIE RESERVE AUSGESCHÖPFT WIRD , AUF DIE VERFÜGBARE RESTMENGE BESCHRÄNKT BLEIBT , UND GIBT ZU DIESEM ZWECK DEM MITGLIEDSTAAT , DER DIESE LETZTE ZIEHUNG VORNIMMT , DIE RESTMENGE AN . ARTIKEL 7 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DURCH DIE ERÖFFNUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 3 GEZOGENEN ZUSÄTZLICHEN QUOTEN DIE FORTLAUFENDE ANRECHNUNG AUF IHREN KUMULIERTEN ANTEIL AN DEM GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENT ZU ERMÖGLICHEN . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN GARANTIEREN DEN IN IHREM GEBIET ANSÄSSIGEN IMPORTEUREN DER BETREFFENDEN WAREN FREIEN ZUGANG ZU DEN IHNEN ZUGETEILTEN QUOTEN . ( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN RECHNEN DIE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN NACH MASSGABE DER GESTELLUNG DER BETREFFENDEN WAREN BEI DER ZOLLSTELLE MIT EINER ANMELDUNG ZUR ABFERTIGUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR AUF IHRE QUOTEN AN . ( 4 ) DER STAND DER AUSSCHÖPFUNG DER QUOTEN DER MITGLIEDSTAATEN WIRD ANHAND DER GEMÄSS ABSATZ 3 ANGERECHNETEN EINFUHREN FESTGESTELLT . ARTIKEL 8 DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION AUF DEREN ANTRAG MIT , WELCHE EINFUHREN DER BETREFFENDEN WAREN TATSÄCHLICH AUF IHRE QUOTEN ANGERECHNET WORDEN SIND . ARTIKEL 9 DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN IM HINBLICK AUF DIE EINHALTUNG DIESER VERORDNUNG ENG ZUSAMMEN . ARTIKEL 10 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 3 . DEZEMBER 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT B . LENIHAN ( 1 ) ABL . NR . L 333 VOM 30 . 11 . 1978 , S . 5 . ANHÄNGE : SIEHE ABL .