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Document 31979R2152
Commission Regulation (EEC) No 2152/79 of 1 October 1979 on the arrangements for imports into Italy and the United Kingdom of carded or combed sheep' s or lambs' wool or other fine animal hair (category 46) originating in Uruguay
Verordnung (EWG) Nr. 2152/79 der Kommission vom 1. Oktober 1979 über die Einfuhrregelung in das Vereinigte Königreich und Italien für Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (Kategorie 46), mit Ursprung in Uruguay
Verordnung (EWG) Nr. 2152/79 der Kommission vom 1. Oktober 1979 über die Einfuhrregelung in das Vereinigte Königreich und Italien für Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (Kategorie 46), mit Ursprung in Uruguay
ABl. L 249 vom 3.10.1979, p. 10–11
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1982
Verordnung (EWG) Nr. 2152/79 der Kommission vom 1. Oktober 1979 über die Einfuhrregelung in das Vereinigte Königreich und Italien für Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (Kategorie 46), mit Ursprung in Uruguay
Amtsblatt Nr. L 249 vom 03/10/1979 S. 0010 - 0011
**** ( 1 ) ABL . NR . L 365 VOM 27 . 12 . 1978 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 149 VOM 18 . 6 . 1979 , S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2152/79 DER KOMMISSION VOM 1 . OKTOBER 1979 ÜBER DIE EINFUHRREGELUNG IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND ITALIEN FÜR WOLLE UND FEINE TIERHAARE , GEKREMPELT ODER GEKÄMMT ( KATEGORIE 46 ), MIT URSPRUNG IN URUGUAY DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3059/78 DES RATES VOM 21 . DEZEMBER 1978 ÜBER DIE GEMEINSAME EINFUHRREGELUNG FÜR BESTIMMTE TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN DRITTLÄNDERN ( 1 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1176/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 11 UND 15 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3059/78 LEGT DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FESTSETZUNG VON HÖCHSTMENGEN FEST . DIE EINFUHREN IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND ITALIEN VON WOLLE , FEINEN UND GROBEN TIERHAAREN , GEKREMPELT ODER GEKÄMMT ( KATEGORIE 46 ), MIT URSPRUNG IN URUGUAY HABEN DEN IN ABSATZ 3 DIESES ARTIKELS FESTGESETZTEN PROZENTSATZ ÜBERSCHRITTEN . NACH ABSATZ 5 DIESES ARTIKELS WURDE URUGUAY AM 26 . MÄRZ 1979 EIN KONSULTATIONSERSUCHEN NOTIFIZIERT . NACH ABSCHLUSS DER DAMIT EINGELEITETEN KONSULTATIONEN SIND FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN HÖCHSTMENGEN FÜR DIE JAHRE 1979 BIS 1982 FESTZUSETZEN . NACH ABSATZ 13 DES ARTIKELS 11 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3059/78 WIRD DIE EINHALTUNG DER HÖCHSTMENGEN DURCH EIN SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE NACH MASSGABE IHRES ANHANGS V GEWÄHRLEISTET . ZUR EINHALTUNG DER REGELUNG ÜBER DIESE HÖCHSTMENGE MÜSSEN DIE BETREFFENDEN AUS URUGUAY ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR 1979 UND DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG AUSGEFÜHRTEN WAREN VON DER HÖCHSTMENGE DES JAHRES 1979 ABGEZOGEN WERDEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES TEXTILAUSSCHUSSES - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 GELTEN FÜR DIE EINFUHR IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND ITALIEN VON WAREN DER IM ANHANG AUFGEFÜHRTEN WARENKATEGORIE MIT URSPRUNG IN URUGUAY DIE IN DIESEM ANHANG ANGEGEBENEN HÖCHSTMENGEN . ARTIKEL 2 ( 1 ) WAREN NACH ARTIKEL 1 , DIE ZWISCHEN DEM 1 . JANUAR 1979 UND DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG VON URUGUAY NACH DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ITALIEN AUSGEFÜHRT UND NOCH NICHT ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN SIND , WERDEN UNVERZUEGLICH ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT , SOFERN EIN KONNOSSEMENT ODER EIN GLEICHWERTIGES FRACHTPAPIER VORGELEGT WIRD , AUFGRUND DESSEN NACHGEWIESEN WIRD , DASS DIE WAREN TATSÄCHLICH INNERHALB DES GENANNTEN ZEITRAUMS VERSANDT WORDEN SIND . ( 2 ) DIE NACH DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DIESER VERORDNUNG VON URUGUAY IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND ITALIEN VERSANDTEN WAREN UNTERLIEGEN DEM SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE NACH ANHANG V DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3059/78 . ( 3 ) FÜR DIE ANWENDUNG DES ABSATZES 2 WERDEN DIE MENGEN DER AUS URUGUAY AB DEM 1 . JANUAR 1979 VERSANDTEN UND ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGTEN WAREN VON DER FÜR DAS JAHR 1979 FESTGESETZTEN HÖCHSTMENGE ABGEZOGEN . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM ZWEITEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE GILT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1982 . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 1 . OKTOBER 1979 FÜR DIE KOMMISSION WILHELM HAFERKAMP VIZEPRÄSIDENT **** ANHANG // // KATE- // // NIMEXE- // // // // HÖCHSTMENGEN VOM 1 . 1 . BIS 31 . 12 . // // GORIE NR . // TARIFNUMMER // KENNZIFFER ( 1979 ) // WARENBEZEICHNUNG // MITGLIED- STAATEN // EINHEITEN // 1979 // 1980 // 1981 // 1982 // // 46 // EX 53.05 // 53.05-10 ; 22 ; // WOLLE UND FEINE TIERHAARE , // I // TONNEN // 4 200 // 4 452 // 4 719 // 5 002 // // // 29 ; 32 ; 39 // GEKREMPELT ODER GEKÄMMT // UK // // 500 // 580 // 680 // 800 //