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Document 31979R1795
Council Regulation (EEC) No 1795/79 of 10 August 1979 laying down general rules for the granting of additional aid for castor seeds
Verordnung (EWG) Nr. 1795/79 des Rates vom 10. August 1979 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der zusätzlichen Beihilfe für Rizinussamen
Verordnung (EWG) Nr. 1795/79 des Rates vom 10. August 1979 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der zusätzlichen Beihilfe für Rizinussamen
ABl. L 206 vom 14.8.1979, p. 5–5
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1984
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31979R1795R(01) |
Verordnung (EWG) Nr. 1795/79 des Rates vom 10. August 1979 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der zusätzlichen Beihilfe für Rizinussamen
Amtsblatt Nr. L 206 vom 14/08/1979 S. 0005 - 0005
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0055
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1795/79 DES RATES vom 10. August 1979 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der zusätzlichen Beihilfe für Rizinussamen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1610/79 des Rates vom 24. Juli 1979 zur Einführung einer zusätzlichen Beihilfe für Rizinussamen für die Wirtschaftsjahre 1979/80, 1980/81 und 1981/82 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1610/79 müssen die Grundregeln für die Gewährung der zusätzlichen Beihilfe erlassen und die Überprüfung des Anspruchs auf diese Beihilfe geregelt werden. Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Beihilferegelung muß darauf hingewiesen werden, daß die Beihilfe von dem Mitgliedstaat gezahlt wird, auf dessen Hoheitsgebiet der Samen verarbeitet wird, und zwar für Samen, der nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2874/77 (2) beihilfefähig ist, sofern der in den Verträgen mit den Erzeugern angegebene Verkaufspreis mindestens dem in besagtem Artikel 2 genannten Mindestpreis zuzueglich der zusätzlichen Beihilfe entspricht. Die Kontrolle kann sich auf die Einhaltung dieser Bedingung beschränken - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die zusätzliche Beihilfe gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1610/79 wird unter den in den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen gewährt. Artikel 2 (1) Die zusätzliche Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen Hoheitsgebiet die Verarbeitung der Samen stattgefunden hat. (2) Sie wird für Rizinussamen gewährt, für die die Beihilfe nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2874/77 gewährt wurde, sofern der in den Verträgen mit den Erzeugern angegebene Verkaufspreis mindestens dem in dem vorgenannten Artikel 2 angeführten Mindestpreis zuzueglich des Betrages der zusätzlichen Behilfe entspricht. Artikel 3 (1) Die Erzeugermitgliedstaaten prüfen, ob die Verträge den für die Gewährung dieser zusätzlichen Beihilfe erforderlichen Voraussetzungen entsprechen. (2) Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1853/78 gibt das in diesem Artikel genannte Dokument an, ob die betreffenden Samen für die Gewährung der zusätzlichen Beihilfe in Betracht kommen. Artikel 4 Sind für das Wirtschaftsjahr 1979/80, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des um den Betrag der zusätzlichen Beihilfe erhöhten Mindestpreises, Übergangsmaßnahmen erforderlich, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/79 (4), festgelegt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 10. August 1979. Im Namen des Rates Der Präsident M. O'KENNEDY (1)ABl. Nr. L 190 vom 28.7.1979, S. 4. (2)ABl. Nr. L 332 vom 24.12.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (4)ABl. Nr. L 78 vom 30.3.1979, S. 1.