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Document 31979R1418

Verordnung (EWG) Nr. 1418/79 der Kommission vom 9. Juli 1979 zur Festsetzung der Referenzpreise für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1979

ABl. L 172 vom 10.7.1979, p. 6–7 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/11/1979

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1418/oj

31979R1418

Verordnung (EWG) Nr. 1418/79 der Kommission vom 9. Juli 1979 zur Festsetzung der Referenzpreise für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1979

Amtsblatt Nr. L 172 vom 10/07/1979 S. 0006 - 0007


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( 1 ) ABL . NR . L 118 VOM 20 . 5 . 1972 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 162 VOM 30 . 6 . 1979 , S . 26 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1418/79 DER KOMMISSION

VOM 9 . JULI 1979

ZUR FESTSETZUNG DER REFERENZPREISE FÜR TAFELTRAUBEN FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1035/72 DES RATES VOM 18 . MAI 1972 ÜBER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1301/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 27 ABSATZ 1 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1035/72 WERDEN ALLJÄHRLICH ZU BEGINN DES VERMARKTUNGSJAHRES REFERENZPREISE FESTGESETZT , DIE FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT GÜLTIG SIND .

ANGESICHTS DES UMFANGS DER TAFELTRAUBENERZEUGUNG IN DER GEMEINSCHAFT IST FÜR DIESES ERZEUGNIS EIN REFERENZPREIS FESTZUSETZEN .

DIE VERMARKTUNG DER IM LAUFE EINES BESTIMMTEN PRODUKTIONSJAHRES GEERNTETEN TAFELTRAUBEN VERTEILT SICH AUF DIE MONATE MAI BIS APRIL DES FOLGENDEN JAHRES . DIE GERINGEN ERNTEMENGEN IM MAI UND JUNI , IN DEN ERSTEN ZWANZIG TAGEN DES JULI SOWIE IN DEN MONATEN JANUAR BIS APRIL DES FOLGENDEN JAHRES LASSEN DIE FESTSETZUNG EINES FÜR DIESE ZEITRÄUME GELTENDEN REFERENZPREISES NICHT ZU . FÜR DIE LETZTEN ZEHN TAGE DES NOVEMBER UND FÜR DEN DEZEMBER IST EINE RELATIV HOHE STEIGERUNG DER VERMARKTUNG VON GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSEN FESTZUSTELLEN , DIE HAUPTSÄCHLICH AUF EINER ENTWICKLUNG DER PRODUKTIONSTECHNIKEN BERUHT ; JEDOCH SIND DIE ZUR ZEIT VERFÜGBAREN DATEN NICHT AUSREICHEND BEWEISKRÄFTIG , UM SCHON JETZT DIE FESTSETZUNG EINES REFERENZPREISES FÜR DIESEN ZEITRAUM ZU RECHTFERTIGEN . DER REFERENZPREIS SOLLTE DESHALB NUR FÜR DEN JETZT GÜLTIGEN ZEITRAUM VOM 21 . JULI BIS ZUM 20 . NOVEMBER FESTGESETZT WERDEN .

NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1035/72 WERDEN DIE REFERENZPREISE AUF DER GRUNDLAGE DES ARTIHMETISCHEN MITTELS DER ERZEUGERPREISE DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN FESTGESETZT , WOBEI DIESES MITTEL UM EINEN BETRAG ERHÖHT WIRD , DER DIE KOSTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG DER GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSE VON DEN ANBAUGEBIETEN BIS ZU DEN VERBRAUCHSZENTREN DER GEMEINSCHAFT DECKEN SOLL . FERNER IST DIE ENTWICKLUNG DER ERZEUGUNGSKOSTEN FÜR OBST UND GEMÜSE IN RECHNUNG ZU STELLEN .

ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DER SAISONBEDINGTEN PREISCHWANKUNGEN IST DAS WIRTSCHAFTSJAHR IN MEHRERE ABSCHNITTE ZU UNTERTEILEN UND EIN REFERENZPREIS FÜR JEDEN ABSCHNITT FESTZUSETZEN .

DIE ERZEUGERPREISE ENTSPRECHEN DEM DURCHSCHNITT DER NOTIERUNGEN , DIE WÄHREND DER DREI JAHRE VOR DEM ZEITPUNKT DER FESTSETZUNG DES REFERENZPREISES FESTGESTELLT WURDEN . DIE FESTSTELLUNG ERFOLGT AUF DEM REPRÄSENTATIVEN MARKT BZW . DEN REPRÄSENTATIVEN MÄRKTEN IN DEN ANBAUGEBIETEN MIT DEN NIEDRIGSTEN NOTIERUNGEN FÜR ERZEUGNISSE ODER SORTEN , WELCHE EINEN WESENTLICHEN TEIL DER IM LAUFE DES JAHRES BZW . EINES TEILS DES JAHRES VERMARKTETEN ERZEUGUNG AUSMACHEN UND BESTIMMTEN ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF AUFMACHUNG ENTSPRECHEN . BEI DER BERECHNUNG DER DURCHSCHNITTLICHEN NOTIERUNGEN JEDES REPRÄSENTATIVEN MARKTES BLEIBEN DIE NOTIERUNGEN UNBERÜCKSICHTIGT , DIE IM VERGLEICH ZU DEN AUF DIESEM MARKT FESTGESTELLTEN NORMALEN SCHWANKUNGEN ALS ÜBERMÄSSIG HOCH ODER NIEDRIG BETRACHTET WERDEN KÖNNEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR OBST UND GEMÜSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979 WERDEN DIE REFERENZPREISE FÜR TAFELTRAUBEN ( TARIFSTELLE 08.04 A I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ), AUSGEDRÜCKT IN ECU/100 KG EIGENGEWEICHT , FÜR DIE VERPACKTEN ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE I ALLER GRÖSSENKLASSEN WIE FOLGT FESTGESETZT :

- VOM 21 . JULI BIS 31 . AUGUST:38,89 , - SEPTEMBER UND OKTOBER:34,23 , - NOVEMBER ( VOM 1 . BIS 20.):34,40 . ARTIKEL 2

DIESE VERORDNUNG TRITT AM 21 . JULI 1979 IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 9 . JULI 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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