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Document 31979R0986
Council Regulation (EEC) No 986/79 of 14 May 1979 suspending the application of the indicative ceilings established by Regulations (EEC) No 3175/78, (EEC) No 3176/78 and (EEC) No 3177/78 for the imports of certain products originating in Norway, Portugal and Sweden
Verordnung (EWG) Nr. 986/79 des Rates vom 14. Mai 1979 über die Aussetzung der Anwendung der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 3175/78, (EWG) Nr. 3176/78 und (EWG) Nr. 3177/78 festgesetzten Richtplafonds für die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Norwegen, Portugal und Schweden
Verordnung (EWG) Nr. 986/79 des Rates vom 14. Mai 1979 über die Aussetzung der Anwendung der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 3175/78, (EWG) Nr. 3176/78 und (EWG) Nr. 3177/78 festgesetzten Richtplafonds für die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Norwegen, Portugal und Schweden
ABl. L 123 vom 19.5.1979, p. 8–8
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1979
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 31978R3175 | Abweichung | Artikel 1 | 31/12/1979 | |
Derogation | 31978R3176 | Abweichung | Artikel 1 | 31/12/1979 | |
Derogation | 31978R3177 | Abweichung | Artikel 1 | 31/12/1979 |
Verordnung (EWG) Nr. 986/79 des Rates vom 14. Mai 1979 über die Aussetzung der Anwendung der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 3175/78, (EWG) Nr. 3176/78 und (EWG) Nr. 3177/78 festgesetzten Richtplafonds für die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Norwegen, Portugal und Schweden
Amtsblatt Nr. L 123 vom 19/05/1979 S. 0008 - 0008
**** ( 1 ) ABL . NR . L 377 VOM 30 . 12 . 1978 , S . 15 . ( 2 ) ABL . NR . L 377 VOM 30 . 12 . 1978 , S . 21 . ( 3 ) ABL . NR . L 377 VOM 30 . 12 . 1978 , S . 25 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 986/79 DES RATES VOM 14 . MAI 1979 ÜBER DIE AUSSETZUNG DER ANWENDUNG DER DURCH DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 3175/78 , ( EWG ) NR . 3176/78 UND ( EWG ) NR . 3177/78 FESTGESETZTEN RICHTPLAFONDS FÜR DIE EINFUHREN BESTIMMTER WAREN MIT URSPRUNG IN NORWEGEN , PORTUGAL UND SCHWEDEN DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 113 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : AUFGRUND DER PROTOKOLLE NR . 1 IM ANHANG DER ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN , DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN HAT DIE GEMEINSCHAFT IN DEN VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 3175/78 ( 1 ), ( EWG ) NR . 3176/78 ( 2 ) UND ( EWG ) NR . 3177/78 ( 3 ) DIE 1979 FÜR DIE EINFUHREN BESTIMMTER WAREN MIT URSPRUNG IN DIESEN LÄNDERN GELTENDEN RICHTPLAFONDS FESTGESETZT . IN DIESEN PROTOKOLLEN IST VORGESEHEN , DASS , WENN DIE EINFUHREN EINER WARE , FÜR DIE EIN PLAFOND FESTGESETZT IST , IN ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN JAHREN UNTER 90 V . H . DER FESTGESETZTEN HÖHE LIEGEN , DIE GEMEINSCHAFT DIE ANWENDUNG DIESES PLAFONDS AUSSETZT . AUS DEN STATISTIKEN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE JAHRE 1977 UND 1978 GEHT HERVOR , DASS DIE EINFUHREN EINIGER WAREN , FÜR DIE EIN PLAFOND GILT , IN DIESEN JAHREN 90 V . H . DES FÜR SIE FESTGESETZTEN PLAFONDS NICHT ERREICHT HABEN . DIE GEMEINSCHAFT HAT DAHER 1979 DIE ANWENDUNG DIESER PLAFONDS FÜR DIE EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN AUSZUSETZEN . ES IST JEDOCH ZWECKMÄSSIG , DIE ENTWICKLUNG DIESER EINFUHREN IM WEGE EINER STATISTISCHEN ÜBERWACHUNG WEITER ZU BEOBACHTEN - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 FÜR 1979 WIRD DIE ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3175/78 VORGESEHENEN RICHTPLAFONDS FÜR DIE EINFUHREN DER UNTER DER LAUFENDEN NR . I N 2 DES ANHANGS I DER VORGENANNTEN VERORDNUNG ANGEGEBENEN WAREN AUSGESETZT . DIE EINFUHREN DIESER WAREN BLEIBEN WEITERHIN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG UNTERSTELLT . ARTIKEL 2 FÜR 1979 WIRD DIE ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3176/78 VORGESEHENEN RICHTPLAFONDS FÜR DIE EINFUHREN DER UNTER DER LAUFENDEN NR . I P 3 DES ANHANGS I DER VORGENANNTEN VERORDNUNG ANGEGEBENEN WAREN AUSGESETZT . DIE EINFUHREN DIESER WAREN BLEIBEN WEITERHIN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG UNTERSTELLT . ARTIKEL 3 FÜR 1979 WIRD DIE ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 3177/78 VORGESEHENEN RICHTPLAFONDS FÜR DIE EINFUHREN DER UNTER DER LAUFENDEN NR . I S 19 DES ANHANGS I DER VORGENANNTEN VERORDNUNG ANGEGEBENEN WAREN AUSGESETZT . DIE EINFUHREN DIESER WAREN BLEIBEN WEITERHIN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN ÜBERWACHUNG UNTERSTELLT . ARTIKEL 4 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 14 . MAI 1979 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT R . MONORY