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Document 31979L0830

    Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler

    ABl. L 259 vom 15.10.1979, p. 1–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/830/oj

    31979L0830

    Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler

    Amtsblatt Nr. L 259 vom 15/10/1979 S. 0001 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0109
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0109
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0219
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0219


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 11 . September 1979

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Warmwasserzähler

    ( 79/830/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Prüfbedingungen von Warmwasserzählern durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und infolgedessen bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen . Es ist deshalb erforderlich , diese Bestimmungen einander anzugleichen .

    Durch die Richtlinie des Rates 71/316/EWG vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) , in der Fassung der Beitrittsakte ( 4 ) , sind die Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung festgelegt worden . In Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sind nunmehr technische Bau - und Betriebsvorschriften festzulegen , denen Warmwasserzähler genügen müssen , damit sie nach den Prüfungen und nach Anbringung der vorgesehenen Stempel und Zeichen frei importiert , vertrieben und in Betrieb genommen werden können -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Diese Richtlinie bezieht sich auf Warmwasserzähler , die die sie durchströmende Warmwassermenge kontinuierlich registrieren . Sie besitzen ein Meßwerk , das ein Zählwerk antreibt . Warmwasser im Sinne dieser Richtlinie ist Wasser , dessen Temperatur höher als 30 * C ist und 90 * C nicht übersteigt .

    Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind Warmwasserzähler , die zum Einbau in ein Kreislaufsystem zum Austausch von Wärmeenergie bestimmt sind .

    Artikel 2

    Diejenigen Warmwasserzähler , an denen EWG-Stempel und -Zeichen angebracht werden können , sind im Anhang zu dieser Richtlinie beschrieben . Sie unterliegen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung .

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Warmwasserzählern , die mit dem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht aus Gründen , die die messtechnischen Eigenschaften dieser Zähler betreffen , ablehnen , verbieten oder beschränken .

    Artikel 4

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie vor dem 1 . Januar 1982 nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 11 . September 1979 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Ray Mac SHARRY

    ( 1 ) ABl . Nr . C 131 vom 5 . 6 . 1978 , S . 85 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 269 vom 13 . 11 . 1978 , S . 44 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , S . 1 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 .

    ANHANG

    1 . TERMINOLOGIE UND DEFINITIONEN

    1.0 . Dieser Anhang gilt nur für Warmwasserzähler ( nachstehend " Zähler " genannt ) , die ein direktes mechanisches Verfahren benutzen , bei dem Meßkammern mit beweglichen Trennwänden oder die Wirkung der Wassergeschwindigkeit auf ein umlaufendes Organ ( Turbine , Flügelrad usw . ) zur Messung herangezogen werden . Er gilt nicht für Warmwasserzähler mit elektronischen Einrichtungen .

    1.1 . Volumendurchfluß

    Der Volumendurchfluß ( nachstehend " Durchfluß " genannt ) ist der Quotient aus dem den Zähler durchfließenden Wasservolumen und der Durchflußzeit .

    1.2 . Abgegebenes Volumen

    Das abgegebene Volumen während einer beliebigen Zeit ist die gesamte Wassermenge , die während dieser Zeit durch den Zähler geflossen ist .

    1.3 . Grösster Durchfluß : Q max

    Der grösste Durchfluß Q max ist der grösste Durchfluß , mit dem der Zähler während begrenzter Zeiträume ohne Beschädigung , unter Einhaltung der Fehlergrenzen und ohne Überschreiten des grössten Druckverlustes arbeiten kann .

    1.4 . Nenndurchfluß : Q n

    Der Nenndurchfluß Q n ist der halbe Wert des grössten Durchflusses Q max . Die dem Wert von Q n entsprechende Zahl , ausgedrückt in m3/h , dient zur Kennzeichnung des Zählers .

    Bei Nenndurchfluß Q n muß der Zähler unter normalen Bedingungen , d . h . im Dauerbetrieb und im unterbrochenen Betrieb , unter Einhaltung der Fehlergrenzen arbeiten können .

    1.5 . Kleinster Durchfluß : Q min

    Der kleinste Durchfluß Q min ist der Durchfluß , von dem ab der Zähler die Fehlergrenzen einhalten muß . Er wird in Abhängigkeit von Q n festgelegt .

    1.6 . Belastungsbereich

    Der Belastungsbereich eines Zählers wird begrenzt durch den grössten Durchfluß Q max und den kleinsten Durchfluß Q min . Er wird in zwei Zonen , den sogenannten unteren und oberen Belastungsbereich , unterteilt , für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten .

    1.7 . Übergangsdurchfluß : Q t

    Der Übergangsdurchfluß Q t ist der Durchfluß , der den unteren vom oberen Belastungsbereich trennt und bei dem eine Unstetigkeit der Fehlergrenzen auftritt .

    1.8 . Fehlergrenze

    Die Fehlergrenze ist der höchste Fehlerwert , der nach dieser Richtlinie bei der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung eines Zählers zulässig ist .

    1.9 . Druckverlust

    Unter Druckverlust ist derjenige Druckverlust zu verstehen , der durch den Zähler in der Leitung verursacht wird .

    II . MESSTECHNISCHE EIGENSCHAFTEN

    2.1 . Fehlergrenzen

    Die Fehlergrenze im unteren Belastungsbereich von einschließlich Q min bis Q t - Q t selbst ausgenommen - beträgt mehr oder weniger 5 % .

    Die Fehlergrenze im oberen Belastungsbereich von einschließlich Q t bis einschließlich Q max betragt mehr oder weniger 3 % .

    2.2 . Metrologische Klassen

    Die Zähler werden je nach Grösse der vorstehend definierten Werte Q min und Q t gemäß folgender Tabelle in vier metrologische Klassen eingeteilt :

    Klasse * Q n *

    * < 15 m3/h * * 15 m3/h *

    Klasse A * * *

    Grösse von Q min * 0,04 Q n * 0,08 Q n *

    Grösse von Q t * 0,10 Q n * 0,20 Q n *

    Klasse B * * *

    Grösse von Q min * 0,02 Q n * 0,04 Q n *

    Grösse von Q t * 0,08 Q n * 0,15 Q n *

    Klasse C * * *

    Grösse von Q min * 0,01 Q n * 0,02 Q n *

    Grösse von Q t * 0,06 Q n * 0,10 Q n *

    Klasse D * * *

    Grösse von Q min * 0,01 Q n * *

    Grösse von Q t * 0,015 Q n * *

    III . TECHNOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN

    3.1 . Allgemeine Bauartanforderungen

    Die Zähler müssen so gebaut sein , daß bei normalen Betriebsbedingungen

    - die Funktionsfähigkeit über einen längeren Zeitraum und die Sicherung gegen Betrug ,

    - die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie

    gewährleistet sind .

    Kann ein unbeabsichtigtes Zurückströmen des Wassers durch die Zähler vorkommen , so dürfen diese hierdurch weder beschädigt noch in ihren metrologischen Eigenschaften beeinträchtigt werden ; sie müssen dabei jedoch eine rückläufige Bewegung des Zählwerks ausführen .

    3.2 . Werkstoffe

    Der Zähler muß aus Werkstoffen mit einer für seinen Verwendungszweck geeigneten Festigkeit und Dauerhaftigkeit bestehen . Insgesamt muß der Zähler aus Werkstoffen bestehen , die gegen die normale innere und äussere Korrosion beständig und erforderlichenfalls durch eine geeignete Oberflächenbehandlung geschützt sind . Temperaturschwankungen zwischen 0 * C und 110 * C dürfen die für den Zähler verwendeten Werkstoffe nicht beeinträchtigen .

    3.3 . Dichtheit - Druckfestigkeit und Temperaturbeständigkeit

    Die Zähler müssen einer gleichmässigen Wassertemperatur von 90 * C und dem gleichmässtgen Druck , für den sie konstruiert sind , d.h . dem maximalen Betriebsdruck ohne Beeinträchtigung ihrer Arbeitsweise , ohne Leckverluste , ohne daß eine Durchlässigkeit der Wandungen eintritt und ohne bleibende Verformung ständig standhalten . Der Mindestwert dieses Drucks beträgt , 10 bar .

    3.4 . Druckverlust

    Der Druckverlust wird bei den EWG-Bauartzulassungsprüfungen ermittelt und darf memals höher sem als 0,25 bar bei Nenndurchfluß und 1 bar bei grosstem Durchfluß .

    Die Bauarten werden entsprechend den Prüfergebnissen in vier Gruppen eingeordnet je nachdem , ob ihr Druckverlust bei dem grössten Durchfluß einen der nachstehenden Werte nicht überschreitet : 1,0 - 0,6 - 0,3 und 0,1 bar . Dieser Wert wird in der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung angegeben .

    3.5 . Zählwerk

    Das Zählwerk muß eine sichere , einfache und eindeutige Ablesung der gemessenen Wassermenge in Kubikmeter durch einfaches Aneinanderreihen der Anzeigen der einzelnen Zählglieder ermöglichen .

    Diese Wassermenge wird angegeben :

    a ) entweder durch die Stellung eines oder mehrerer Zeiger vor Zifferblättern mit Skalenkreis ,

    b ) durch die Ablesung nebeneinanderstehender Ziffern in einem oder mehreren Fenstern

    c ) oder durch eine Kombination der beiden Systeme .

    Das Kubikmeter und seine Vielfachen werden durch schwarze Farbe gekennzeichnet , Dezimale des Kubikmeters durch rote Farbe .

    Die tatsächliche oder scheinbare Höhe der nebeneinanderstehenden Ziffern darf nicht kleiner als 4 mm sein .

    Bei der Anzeige durch nebeneinanderstehende Ziffern ( Typ b und c ) müssen alle sichtbaren Ziffern von unten nach oben fortschreiten .

    Ein beliebiges Zählglied muß um eine volle Einheit fortschreiten , wenn das nächstniedrigere Zählglied das letzte Zehntel seines Umlaufs ausführt . Bei Typ c kann die Rolle mit dem niedrigsten Zählglied stetig fortschreiten . Die vollen Kubikmeter müssen deutlich angezeigt werden .

    Bei Zeigerskalen ( Typ a und c ) ist die Drehrichtung die des Uhrzeigers . Der in Kubikmeter ausgedrückte Wert der Skaleneinteilung jedes Zählglieds muß nach Werten von 10n fortschreiten , wobei n eine - negative oder positive - ganze Zahl oder Null darstellt , so daß ein System von aufeinanderfolgenden Dezimalen entsteht . Neben jedem Zählglied sind folgende Bezeichnungen angegeben : mal 1 000 - mal 100 - mal 10 - mal 1 - mal 0,1 - mal 0,01 - mal 0,001 .

    In beiden Fällen ( Zeigerskalen oder nebeinanderstehende Ziffern )

    - ist das Zeichen m3 auf dem Zifferblatt oder unmittelbar neben der Zifferanzeige anzugeben ;

    - muß das am schnellsten laufende - noch visuell ablesbare - Zählglied , das als Prüfzählglied gilt und dessen Skalenwert der sogenannte " Eichwert " ist , stetig fortschreiten . Dieses Prüfzählglied kann ständig vorhanden sein oder vorübergehend durch Hinzufügen neuer Teile gebildet werden . Ein vorübergehend hinzugefügtes Prüfzählglied darf keinen nennenswerten Einfluß auf die metrologischen Eigenschaften des Zählers haben .

    Der Teilstrichabstand für den Eichwert darf nicht kleiner als 1 mm und nicht grösser als 5 mm sein . Die Skala wird verkörpert

    - durch Teilstriche gleicher Dicke , die jedoch nicht grösser sein darf als ein Viertel des Achsabstands zwier benachbarter Teilstriche . Die Teilstriche dürfen sich nur durch ihre Länge voneinander unterscheiden ;

    - oder durch Kontraststreifen , deren Breite konstant und gleich dem Teilstrichabstand ist .

    3.6 . Anzahl der Ziffern und Grösse des Eichwerts

    Das Zählwerk muß ohne Rückkehr in die Nullstellung ein Volumen registrieren können , das mindestens dem in Kubikmetern ausgedrückten Volumen von 1 999 Betriebsstunden bei Nenndurchfluß entspricht .

    Der Eichwert muß den Wert 1 mal 10n , 2 mal 10n oder 5 mal 10n darstellen . Er muß hinreichend klein sein , damit bei der Eichung einerseits gewährleistet werden kann , daß die Messunsicherheit nicht mehr als 0,5 % beträgt ( wobei ein Ablesefehler angenommen wird , der die Hälfte des kleinsten Teilstrichabstands nicht überschreitet ) und andererseits bei Mindestdurchfluß nur eine relativ kleine Menge erforderlich ist , damit die Prüfung bei diesem Durchfluß nicht länger dauert als 1 1/2 Stunden .

    Eine Zusatzeinrichtung ( Stern , Scheibe mit Marke usw . ) kann vorgesehen werden , um eine Bewegung des Meßwerks bereits feststellen zu können , bevor sie auf dem Zählwerk deutlich sichtbar zu erkennen ist .

    3.7 . Justiereinrichtung

    Die Zähler können mit einer Justiereinrichtung versehen sein , durch die das Verhältnis zwischen dem angezeigten und dem abgegebenen Volumen geändert wird . Diese Einrichtung ist vorgeschrieben bei Zählern , bei denen die Wirkung der Wassergeschwindigkeit auf ein umlaufendes Organ zum Messen benutzt wird .

    3.8 . Beschleunigungseinrichtung

    Einrichtungen zur Beschleunigung der Zählerbewegung im Bereich unterhalb vom Q min sind untersagt .

    3.9 . Zusätzliche Einrichtungen

    Der Zähler kann mit einer Einrichtung versehen sein , durch die Impulse erzeugt werden , sofern diese Einrichtung die messtechnischen Eigenschaften des Zählers nicht maßgeblich beeinflusst .

    Die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung kann die Hinzufügung von besonderen festen oder beweglichen Einrichtungen vorsehen , durch die die automatische Eichung des Zählers vorgenommen werden kann .

    IV . AUFSCHRIFTEN UND STEMPELSTELLEN

    4.1 . Kenndaten des Zählers

    Jeder Zähler muß deutlich lesbar und dauerhaft folgende Aufschriften tragen , die auf dem Gehäuse , dem Zifferblatt des Zählwerks oder auf einem Kennzeichnungsschild zusammengefasst oder getrennt angebracht sein können :

    a ) Name oder Firmenname des Herstellers oder seine Fabrikmarke ,

    b ) metrologische Klasse und Nenndurchfluß Q n in Kubikmeter pro Stunde ,

    c ) Herstellungsjahr und Herstellungsnummer des einzelnen Zählers ,

    d ) einen oder zwei Pfeile zur Angabe der Strömungsrichtung ,

    e ) das EWG-Bauartzulassungszeichen ,

    f ) den maximalen Betriebsdruck in Bar , wenn dieser höher sein kann als 10 bar ,

    g ) die maximale Betriebstemperatur in der Form " 90 * C " ,

    h ) die Angabe " V " oder " H " , falls der Zähler nur in senkrechter ( V ) bzw . waagerechter ( H ) Stellung einwandfrei arbeitet .

    4.2 . Stempelstellen für die Eichung

    An einem wichtigen Teil ( in der Regel am Gehäuse ) , das ohne Auseinandernehmen des Zählers sichtbar ist , muß eine Stelle zur Anbringung der EWG-Eichstempel vorgesehen sein .

    4.3 . Sicherungsstempelstellen

    Der Zähler muß mit Sicherungseinrichtungen versehen sein , die plombiert werden können , so daß sowohl vor als auch nach dem ordnungsgemässen Einbau des Zählers ein Auseinandernehmen oder Eingriffe in den Zähler oder seine Justiereinrichtung ohne Beschädigung dieser Sicherungseinrichtung nicht möglich sind .

    V . EWG-BAUARTZULASSUNG

    5.1 . Verfahren

    Das Verfahren für die EWG-Bauartzulassung erfolgt nach der Richtlinie 71/316/EWG .

    5.2 . Bauartprüfungen

    Nachdem anhand der Zulassungsunterlagen festgestellt worden ist , daß die Bauart der vorliegenden Richtlinie entspricht , führt die zuständige Stelle Prüfungen im Laboratorium unter folgenden Bedingungen durch :

    5.2.1 . Anzahl der vorzulegenden Zähler :

    Die Anzahl der vom Hersteller vorzulegenden Zähler ist aus nachstehender Tabelle ersichtlich :

    Nenndurchfluß Q n in m3/h * Anzahl der Zähler *

    Q n < 1,5 * 10 *

    1,5 * Q n < 15 * 3 *

    Q n * 15 * 2 *

    Je nach Ablauf der Prüfversuche können die zuständigen Stellen

    - beschließen , die Versuche nicht an allen vorgelegten Zählern durchzuführen , oder

    - die Hersteller zur Fortsetzung der Versuche um zusätzliche Zähler bitten .

    5.2.2 . Druck

    Bei den unter Nummer 5.2.4 vorgesehenen messtechnischen Prüfungen muß der Druck am Zählerausgang hoch nug sein , um die Kavitation zu verhindern .

    5.2.3 . Prüfeinrichtung

    Die Zähler werden im allgemeinen auf Einzelständen geprüft , auf jeden Fall jedoch so , daß die jeweiligen Merkmale jedes Zählers eindeutig ersichtlich sind .

    Der Meßdienst des Mitgliedstaats trifft alle erforderlichen Vorkehrungen , damit - unter Berücksichtigung der verschiedenen durch die Prüfanlage bedingten Fehlerquellen - die grösste relative Unsicherheit bei der Messung des abgegebenen Volumens 0,3 % nicht übersteigt .

    Die grösste relative Messunsicherheit der Prüfanlage beträgt 5 % bei der Druckmessung und 2,5 % bei der Messung des Druckverlustes .

    Die relative Schwankung des Durchflußwerts darf während jeder Prüfung im Bereich von Q min bis Q t 2,5 % und im Bereich von Q t bis Q max 5 % nicht übersteigen .

    Für die Temperaturmessung ist eine Messunsicherheit von höchstens 1 * C zulässig .

    Die Anlage muß , unabhängig vom Ort der Prüfung , in jedem Fall durch den Meßdienst des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt sein .

    5.2.4 . Prüfungen

    5.2.4.1 . Durchführung der Prüfungen

    Die Prüfungen umfassen nachstehende Vorgänge in der angegebenen Reihenfolge :

    1 . Dichtigkeitsprüfung ,

    2 . Aufnahme der Fehlerkurven in Abhängigkeit vom Durchfluß , wobei eine etwaige Druck - und Temperaturabhängigkeit unter den vom Hersteller für den betreffenden Zählertyp vorgeschriebenen normalen Einbaubedingungen ( gerade Leitungslängen vor und hinter dem Zähler , Drosselstellen , Hindernisse usw . ) festzustellen ist ;

    3 . Ermittlung der Druckverluste ,

    4 . beschleunigte Abnutzunsprüfung ,

    5 . Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit bei Zählern mit einem Nenndurchfluß Q n von 10 m3/h oder weniger .

    5.2.4.2 . Beschreibung der Prüfungen

    Die Prüfungen werden wie folgt durchgeführt :

    - Die Dichtigkeitsprüfung umfasst die beiden nachstehenden Prüfungen , die bei ( 85 mehr oder weniger 5 ) * C durchzuführen sind :

    a ) Jeder Zähler muß einem Druck gleich dem 1,6fachen des maximalen Betriebsdrucks 15 Minuten lang ohne Leckverluste und ohne Austreten von Sickerfluessigkeit standhalten ( vgl . Nummer 4.1 Buchstabe f ) ) ;

    b ) jeder Zähler muß einem Druck gleich dem Doppelten des maximalen Betriebsdrucks eine Minute lang ohne Zerstörung oder Blockieren des Meßwerks standhalten ( vgl . Nummer 4.1 Buchstabe f ) ) .

    - Die Prüfungen , die sich auf die Fehlerkurven und den Druckverlust beziehen , müssen eine ausreichende Anzahl von Versuchspunkten ergeben , um die Kurven für den gesamten Belastungsbereich mit Sicherheit aufzeichnen zu können .

    - Die beschleunigte Abnutzungsprüfung ist unter den in der nachstehenden Tabelle wiedergegebenen Bedingungen durchzuführen :

    Nenndurchfluß * Prüfdurchfluß und -temperatur * Art der Prüfung * Anzahl der Unterbrechungen * Stillstandszeiten * Betriebsdauer bei Prufdurchfluß * Zeit für Anlauf und Drosselung in Sekunden *

    Q n * 10 m3/h * Q n und ( 50 mehr oder weniger 5 ) * C * unterbrochen * 100 000 * 15 s * 15 s * 0,15 ( Q n ) ( 1 ) mindestens 1 s *

    * Q max und ( 85 mehr oder weniger 5 ) * C * stetig * * * 100 h * *

    Q n * 10 m3/h * Q n und ( 50 mehr oder weniger 5 ) * C * stetig * * * 500 h * *

    * Q max und ( 85 mehr oder weniger 5 ) * C * stetig * * * 200 h * *

    ( 1 ) Q n ist ein Wert , der dem in m3/h ausgedrückten Wert Q n entspricht .

    Vor dem ersten Versuch und nach jeder Versuchsreihe werden unter gleichen Versuchsbedingungen die Meßfehler mindestens bei folgenden Durchflußstärken festgestellt :

    Q min - Q t - 0,5 Q n - Q max

    Bei jedem Vesuch muß das abgegebene Volumen so bemessen sein , daß der Zeiger oder die Rolle mit dem Eichwert eine oder mehrere volle Umdrehungen ausführt und etwaige periodische Anzeigefehler sich nicht auswirken können .

    - die Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit umfasst 25 Prüfzyklen mit folgendem Ablauf :

    Wassertemperatur * Durchfluß * Dauer *

    85 mehr oder weniger 5 * C * Q max * 8 Min . *

    - * 0 * 1 bis 2 Min . *

    kaltes Wasser * Q max * 8 Min . *

    - * 0 * 1 bis 2 Min . *

    5.2.5 . Bedingungen für die Erteilung der EWG-Bauartzulassung

    Eine Zählerbauart wird zugelassen , wenn sie folgenden Bedingungen genügt :

    a ) sie entspricht den administrativen , technischen und messtechnischen Vorschriften der Richtlinie und ihres Anhangs ;

    b ) die unter Nummer 5.2.4.1 vorgesehenen Prüfungen 1 , 2 und 3 zeigen , daß sie den messtechnischen und technologischen Merkmalen der Teile II und III dieses Anhangs entspricht ;

    c ) bei jeder Einzelprüfung im Rahmen des Programms für die beschleunigte Abnützungsprüfung und bei der Prüfung der Temperaturwechselbeständigkeit wird im Vergleich zur ursprünglichen Kurve zwischen Q t und Q max keine grössere Schwankung der Meßwerte als 1,5 % und zwischen Q min und Q t keine grössere Schwankung als 3 % festgestellt .

    5.3 . EWG-Bauartzulassungsbescheinigung

    In der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung kann die Möglichkeit vorgesehen werden , die Genauigkeitsprüfung bei der Ersteichung mit kaltem Wasser durchzuführen .

    Diese Möglichkeit ist nur dann gegeben , wenn die Untersuchung der Äquivalenz * eln " Warmwasser-Kaltwasser " bei der EWG-Bauartzulassungsprüfung es ermöglicht hat , eine Genauigkeitsprüfung mit kaltem Wasser festzulegen und festzustellen , daß - falls die Ergebnisse bei dieser Prüfung befriedigend sind - gleichzeitig die unter Nummer 2.1 vorgesehenen Fehlergrenzen eingehalten werden .

    In diesem Fall muß die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung eine Beschreibung dieser Prüfung sowie die diesbezueglichen Vorschriften , insbesondere betreffend die zulässigen Fehlerwerte und die Prüfdurchflußstärken vorsehen .

    VI . EWG-ERSTEICHUNG

    Das EWG-Ersteichungsverfahren wird nach den Vorschriften der Richtlinie 71/316/EWG des Rates durchgeführt .

    6.1 . Prüfeinrichtungen

    Der Ort der Ersteichung wird vom Meßdienst des Mitgliedstaats genehmigt .

    Die Anordnung der Räume und Prüfeinrichtungen muß eine präzise und sichere Eichung ohne Zeitverlust für den Prüfbeamten ermöglichen . Die Vorschriften von Nummer 5.2.3 müssen eingehalten werden , mit Ausnahme der Bestimmungen über die Temperatur , wenn die Prüfungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung mit kaltem Wasser durchgeführt werden . Der Prüfstand kann so eingerichtet sein , daß es möglich ist , die Zähler in Reihe zu schalten . Der Ausgangsdruck in allen Zählern muß ständig so hoch sein , daß keine Kavitation eintritt , und es können besondere Maßnahmen gefordert werden , um jede gegenseitige Beeinflussung der Zähler zu vermeiden .

    Die Anlage kann automatische Einrichtungen , Abzweigungen , Querschnittsverminderungen usw . aufweisen , vorausgesetzt , daß jeder Prüfkreis zwischen dem zu eichenden Zähler und den Prüfbehältern klar abgegrenzt ist und seine Dichtheit ständig kontrollierbar bleibt .

    Für die Speisung mit Wasser kann jedes beliebige System verwendet werden , doch darf bei Parallelschaltung mehrerer Prüfkreise keine gegenseitige Beeinflussung derselben stattfinden , die nicht mit Nummer 5.2.3 vereinbar ist .

    Bei Prüfbehältern , die in mehrere Kammern unterteilt sind , muß die Steifigkeit der Zwischenwände so sein , daß das Volumen einer Kammer um nicht mehr als 0,2 % variiert , je nachdem , ob die Nachbarkammern voll bzw . leer sind .

    6.2 . Kontrollen

    Die Zähler müssen einer zugelassenen Bauart entsprechen .

    Die EWG-Ersteichung umfasst Dichtigkeits - und Genauigkeitsprüfungen .

    6.2.1 . Dichtigkeitsprüfung

    Die Dichtigkeitsprüfung kann mit kaltem Wasser durchgeführt werden . Sie wird bei einem Druck gleich dem 1,6fachen des maximalen Betriebsdrucks eine Minute lang vorge * ommen . Bei dieser Prüfung sind Leckverluste oder ein Austreten von Sickerfluessigkeit nicht zulässig .

    6.2.2 . Genauigkeitsprüfung

    6.2.2.1 . Prüfung mit warmen Wasser

    Die Genauigkeitsprüfung wird normalerweise mit warmen Wasser durchgeführt , dessen Temperatur 50 ( mehr oder weniger 5 ) * C beträgt , und zwaz mindestens bei drei Durchflußstärken , die zwischen folgenden Werten liegen :

    a ) 0,9 Q max und Q max

    b ) Q t und 1,1 Q t

    c ) Q min und 1,1 Q min

    Bei dieser Prüfung dürfen die unter Nummer 2.1 vorgesehenen Fehlergrenzen nicht überschritten werden .

    Haben alle festgestellter Fehler das gleiche Vorzeichen , so muß der Zähler so justiert sein , daß diese Fehler nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenze übersteigen .

    6.2.2.2 . Prüfung mit kaltem Wasser

    Die Genauigkeitsprüfung kann mit kaltem Wasser durchgeführt werden , wenn dies in der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung vorgesehen ist . In diesem Fall wird die Prüfung nach den in dieser Bescheinigung festgelegten Einzelheiten durchgeführt .

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