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Document 31979L0533

    Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

    ABl. L 145 vom 13.6.1979, p. 20–22 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009L0058

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/533/oj

    31979L0533

    Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

    Amtsblatt Nr. L 145 vom 13/06/1979 S. 0020 - 0022
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0007
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0144
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0007
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0105
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0105


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 17 . Mai 1979

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Raadern

    ( 79/533/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die technischen Vorschriften , denen Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang .

    Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , um insbesondere für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 4 ) einführen zu können -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    ( 1 ) Als land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Raadern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein .

    ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 25 km/h .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen der Abschleppeinrichtung oder des Rückwärtsgangs verweigern , wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen .

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Zugmaschinen nicht wegen der Abschleppeinrichtung oder des Rückwärtsgangs verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen .

    Artikel 4

    Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen .

    Artikel 5

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 17 . Mai 1979 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A . GIRAUD

    ( 1 ) ABl . Nr . C 268 vom 11 . 11 . 1978 , S . 34 .

    ( 2 ) ABl . Nr . C 296 vom 11 . 12 . 1978 , S . 69 .

    ( 3 ) ABl . Nr . C 128 vom 21 . 5 . 1979 , S . 17 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .

    ANHANG I

    ABSCHLEPPEINRICHTUNG

    1 . Anzahl

    Jede Zugmaschine muß eine besondere Einrichtung aufweisen , an der zum Abschleppen ein Verbindungsteil , z . B . eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil , befestigt werden kann .

    2 . Anordnung

    Die Einrichtung muß vorn an der Zugmaschine angebracht und mit einem Vorsteckbolzen versehen sein .

    3 . Gestaltung

    Die Einrichtung muß fangmaulartig ausgebildet sein . Die angegebenen Funktionsmasse sind einzuhalten : siehe ABl .

    Der Vorsteckbolzen muß einen Durchmesser von 30 mm + 1,5 mm haben und formschlüssig gesichert sein . Die Sicherung muß unverlierbar angeordnet sein .

    Die genannte A weichung von + 1,5 mm ist nicht als Herstellungstoleranz , sondern als zulässiger Nennmassunterschied von Vorsteckbolzen verschiedener Ausführung aufzufassen .

    ANHANG II

    RÜCKWÄRTSCANG

    Jede Zugmaschine ist mit einer vom Fahrersitz aus bedienbaren Einrichtung für Rückwärtsfahrt auszustatten .

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